10Weitergeltung bestehender Kollektivvertragsnormen mit niedrigerem Mehrarbeitszuschlag
Weitergeltung bestehender Kollektivvertragsnormen mit niedrigerem Mehrarbeitszuschlag
§ 19a Abs 3f idF der AZG-Novelle 2007 bewirkt lediglich eine Verschiebung der Rechtsgrundlage für die Regelungsbefugnis der Kollektivvertragsparteien im Hinblick auf die Festsetzung eines Mehrarbeitszuschlags.
Die durch § 19d Abs 3f AZG normierte Kollektivvertragsdispositivität der Abs 3a bis 3e gilt nicht nur für nach Inkrafttreten der AZG-Novelle 2007 abgeschlossene Kollektivverträge, sondern erfasst auch bereits bestehende kollektivvertragliche Regelungen wie § 12 Abs 8 des KollV für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger mit dem räumlichen Anwendungsbereich für Salzburg, der einen Mehrarbeitszuschlag in Höhe von nur 5 % des jeweiligen Normalstundenlohnes vorsieht.
[...] Die Kl war vom 16.6. bis 24.7.2011 als Reinigungskraft bei der Bekl beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis war der 1993 in Kraft getretene KollV für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger mit dem räumlichen Geltungsbereich für Salzburg (in der Folge: KollV) anzuwenden. Vereinbart war eine Normalarbeitszeit von 30 Stunden pro Woche mit einem Stundenlohn von 7,52 € brutto. Das Dienstverhältnis endete durch ungerechtfertigte Entlassung.
Die Kl begehrte von der Bekl einen Betrag von 3.017,37 € brutto sA, der auch Zuschläge für Mehrstunden enthält, davon einen Zuschlag von 150 % für 16,5 Sonntagsmehrarbeitsstunden und einen Zuschlag von 50 % für 13,25 Mehrstunden. Hinsichtlich der Sonntagsmehrarbeitsstunden berief sich die Kl auf § 12 KollV (Sonntagszuschlag von 100 %) und § 19e Abs 2 AZG (Zuschlag von 50 % für nicht abgegoltene Zeitguthaben). Ihr genereller Verfahrensstandpunkt ist, dass der in § 12 Abs 8 KollV für Mehrarbeitsstunden vorgesehene Zuschlag in Höhe von 5 % des jeweiligen Normalstundenlohnes durch den seit 1.1.2008 gebührenden gesetzlichen Mehrarbeitszuschlag von 25 % (§ 19d Abs 3a AZG) überholt ist.
Die Bekl bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte vollständige Abgeltung der Mehrstunden ein. Die Regelung des § 19d Abs 3a AZG sei kollektivvertragsdispositiv, könne daher eine kollektivvertragliche Regelung, auch wenn sie schon vor Einführung des § 19d Abs 3a AZG Bestand gehabt habe, nicht beseitigen. Der Mehrarbeitszuschlag sei richtigerweise mit 5 % abgerechnet worden.
Das Erstgericht erachtete hinsichtlich des Mehrarbeitszuschlags ausschließlich die kollektivvertragliche als die speziellere Regelung für maßgeblich. Der Gesetzgeber habe in § 19d Abs 3c AZG ausdrücklich auch Abweichungen in Kollektivverträgen nach unten zugelassen. Es gebe auch keine Übergangsbestimmungen, dass anders lautende Kollektivvertragsbestimmungen außer Kraft treten würden.
Das Berufungsgericht [...] erachtete den in § 12 KollV enthaltenen Mehrarbeitszuschlag von 5 % ebenfalls für weiterhin anwendbar und bestätigte insofern das Ersturteil. Dagegen richtet sich die Revision der Kl. [...]
Die ordentliche Revision ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
1. Gem § 12 Abs 8 des am 1.1.1993 in Kraft getretenen KollV für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger mit dem räumlichen Geltungsbereich für Salzburg werden Mehrarbeitsstunden mit einem Zuschlag in Höhe von 5 vH auf den jeweiligen Normalstundenlohn entlohnt. Sechs Stunden pro Arbeitswoche über die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit hinaus gelten als zuschlagsfrei, jedoch höchstens eine Stunde pro Arbeitstag. Für jene Stunden, für die andere Zuschläge bezahlt werden, tritt der Mehrarbeitszuschlag außer Kraft.
Gem § 19d Abs 3a erster Satz AZG idF BGBl I 2007/61 gebührt für Mehrarbeitsstunden ein Zuschlag von 25 %.
Gem § 19d Abs 3f AZG idF BGBl I 2007/61 kann der KollV Abweichungen von Abs 3a bis 3e zulassen.
Diese gesetzlichen Bestimmungen sind mit 1.1.2008 in Kraft getreten und enthalten keine weiteren Übergangsbestimmungen (§ 33 Abs 1 und AZG).
2. Den Erläuterungen (RV 141 BlgNR 23. GP 6) sind keine Hinweise für das Verhältnis des gesetzlichen zu einem davor eingeführten kollektivvertraglichen Mehrarbeitszuschlag zu entnehmen: Zu Abs 3f leg cit wird lediglich festgehalten, dass die Bestimmung die Kollektivvertragsdispositivität für alle den Mehrarbeitszuschlag betreffenden Regelungen normiere. Es sei daher sowohl zulässig, einen niedrigeren als den gesetzlichen Zuschlag als auch die Verlängerung der Durchrechnungszeiträume zu vereinbaren. Zu § 33 Abs 1und leg cit wird ausgeführt, dass es die relativ lange Legisvakanz bis zum Inkrafttreten am 1.1.2008 den Kollektivvertragsparteien ermöglichen solle, entsprechende Anpassungen, insb im Hinblick auf den Mehrarbeitszuschlag, zu vereinbaren (RV aaO 8). Wie schon das Berufungsgericht ausführte, kann damit aber sowohl die Ermöglichung der „Erneuerung“ bereits bestehender kollektivvertraglicher Vereinbarungen zur Abgeltung des Mehrarbeitszuschlags gemeint sein als auch die Einräumung der Möglichkeit, die Anwendbarkeit des neu eingeführten Mehrarbeitszuschlags durch Schaffung einer kollektivvertraglichen Regelung desselben zeitgerecht zu verhindern, um erhöhte Kosten für die AG hintanzuhalten. Weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte des § 19d Abs 3f AZG geht somit hervor, dass mit dem in § 19d Abs 3a AZG eingeführten Zuschlag von 25 % ein in einem älteren KollV vorgesehener niedrigerer Zuschlag verdrängt werden sollte.
3. In der Literatur werden dazu unterschiedliche Ansichten vertreten:
Heilegger/Schwarz in
Ihrem Ergebnis folgen auch Mosler in
Dagegen müsste man nach Schrank, Arbeitszeitgesetze2, § 19d Rz 84, um das Außerkrafttreten einer älteren ungünstigeren Regelung über Mehrarbeitszuschläge im KollV zu vertreten, Abs 3f so verstehen, dass nur ausdrückliche Zulassungen von Abweichungen vorgesehen und wirksam seien. Gegen eine derart enge Sicht der Abweichungszulassung spreche aber sachlich der bloß vertragsrechtliche Charakter des Mehrarbeitszuschlags, bei dem die Regelung des Themenbereichs Mehrarbeit und Mehrarbeitszuschläge auch ohne ausdrückliche Bezugnahme auf § 19d Abs 3f oder die vorangehenden Bestimmungen genügen müsse. Warum dann nur bisherigen Regelungen die Weiterwirksamkeit versagt werden solle, sei nicht ersichtlich.
4. Der erkennende Senat ist der Ansicht, dass das Schweigen des Gesetzgebers zu bestehenden kollektivvertraglichen Regelungen mit einem niedrigeren als den gesetzlichen Mehrarbeitszuschlag noch nicht als Außerkraftsetzung solcher Regelungen verstanden werden kann. Dass in anderen Fällen ausdrücklich gesetzliche Regelungen über die Weitergeltung bestehender Kollektivvertragsnormen getroffen worden sein mögen, erlaubt noch keinen Umkehrschluss auf einen nun davon abweichenden gesetzgeberischen Willen. [...]
Die Revisionswerberin meint auch, die Kollektivvertragsparteien hätten durch einen Zusatz-KollV in § 12 einen Abs 7a eingefügt („Mehrarbeitsstunden iSd § 19d AZG [BGBl 1969/46 idF BGBl 2009/149BGBl 2009/149] sind nicht zuschlagspflichtig, wenn sie innerhalb von drei Monaten ab Leistung der jeweiligen Mehrarbeitsstunde durch Zeitausgleich im Verhältnis 1 : 1 ausgeglichen werden oder bei gleitender Arbeitszeit die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode, im Durchschnitt nicht überschritten wird
“). Damit sei nur auf § 19d AZG und dessen Regelungsschema Bezug genommen worden, nicht jedoch auf § 12 Abs 8 KollV, der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Zusatz-KollV im November 2010 „anscheinend nicht mehr gegenständlich“ gewesen sei.
Auch darin kann ihr nicht gefolgt werden, weil nach Inkrafttreten des § 19d Abs 3a AZG geführte Kollektivvertragsverhandlungen über § 12 KollV, bei denen der Mehrarbeitszuschlag in Abs 8 in Höhe von 5 vH unberührt blieb, eher darauf hindeuten, dass ihn die Kollektivvertragsparteien bewusst beibehalten wollten.
Letztlich ist damit aber der Ansicht des Berufungsgerichts zu folgen, dass mit der AZG-Novelle 2007 lediglich die Rechtsgrundlage für die Regelungsbefugnis der Kollektivertragsparteien verschoben wurde, die sich nun – im Ergebnis unverändert – in § 19d Abs 3f AZG iVm § 2 Abs 2 Z 7 ArbVG befindet. Da vor und nach Inkrafttreten des § 19d Abs 3f AZG ein Mehrarbeitszuschlag kollektivvertraglich mit 5 % festgelegt werden konnte (und kann) – womit die streitgegenständliche Bestimmung auch den neuen gesetzlichen Anforderungen entspricht –, bestehen insgesamt keine ausreichenden Gründe dafür, dass die Kollektivvertragsdispositivität nach der gesetzlichen Intention nur für nach Inkrafttreten der AZGNovelle 2007 abgeschlossene Kollektivverträge gelten sollte. Die Möglichkeit, auf ein geändertes gesetzliches Umfeld zu reagieren, muss den Kollektivertragsparteien vorbehalten bleiben.
Mit der AZG-Novelle 2007, BGBl I 2007/61, wurde der gesetzliche Mehrarbeitszuschlag als arbeitsmarktpolitisches Lenkungsinstrument neu eingeführt. Ziel der Regelung war einerseits, die Aufteilung von Vollzeitarbeitsverhältnissen in Teilzeitarbeitsverhältnisse durch Herbeiführung von Kostengerechtigkeit zu reduzieren, andererseits die gewünschte Flexibilität der AN iS eines „Flexibilitätszuschlags“ für Mehrarbeit zu fördern und zu honorieren (ErläutRV 141 BlgNR 23. GP; Risak, Der Mehrarbeitszuschlag, ZAS 2007, 257 f). Ungeachtet dieses gesetzgeberischen Ziels ermöglicht es die geschaffene Regelung des § 19d Abs 3a ff AZG einerseits den Mehrarbeitszuschlag zu vermeiden, etwa durch Abgeltung mittels Zeitausgleichs im Durchrechnungszeitraum (§ 19d Abs 3b Z 2 AZG) und Zuschlagsfreiheit der Differenzstunden (§ 19d Abs 3c AZG). Den Kollektivvertragsparteien ist es andererseits anheimgestellt, von sämtlichen den Mehrarbeitszuschlag betreffenden gesetzlichen Regelungen, sowohl was die Höhe als auch was die Länge der Durchrechnungszeiträume betrifft, Abweichungen festzulegen (§ 19d Abs 3f AZG).
Bei der gegenständlichen E des OGH handelt es sich um eine der ersten höchstgerichtlichen Entscheidungen zu den durch die Einführung des Mehrarbeitszuschlags mit der AZG-Novelle 2007 aufgeworfenen Fragen (dargestellt ua von Risak, Aktuelle Rechtsprobleme des Mehrarbeitszuschlags, ZAS 2009, 309; zur Durchrechnung vgl jüngst OGH
Die hier relevante Frage, ob Kollektivvertragsdispositivität nach der gesetzlichen Intention nur für nach Inkrafttreten der AZG-Novelle 2007 abgeschlossene Kollektivverträge gelten soll, wurde von allen drei im Instanzenzug befassten Gerichten verneint.
Sozialpolitisch brisant ist die Frage, ob „alte“ einschlägige kollektivvertragliche Regelungen nach Inkrafttreten der AZG-Novelle 2007 weitergelten sollen, insb im Hinblick auf Themen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 19d Abs 3f AZG bereits117 typischerweise Gegenstand von Regelungen in Kollektivverträgen waren, und die aus Sicht der AN gegenüber der gesetzlichen Regelung des § 19d Abs 3a ff AZG ungünstigere Regelungen darstellen, wie etwa lange Durchrechnungszeiträume. Die Regelung von Mehrarbeitszuschlägen in Kollektivverträgen stellte vor Inkrafttreten der AZG-Novelle 2007 die Ausnahme dar. Gerade die Anwendung der Bestimmung des § 12 Abs 8 des gegenständlichen KollV, wodurch ein lediglich 5 %-iger Zuschlag für Mehrstunden festgelegt wird, führt jedoch bei gleichem Sachverhalt im Verhältnis zur gesetzlichen Regelung zu erheblichen Entgeltdifferenzen.
Vor diesem Hintergrund vertritt Schindler (in
Das OLG Linz als Berufungsgericht stützte seine vom OGH grundsätzlich übernommene Begründung vor allem auf die Stellung des KollV in der Arbeitsrechtsordnung, dessen Verhältnis zu Gesetzen nicht durch Normenkonkurrenz und die daraus resultierende Anwendbarkeit der Derogationsregeln, sondern vielmehr durch eine grundsätzliche Über- und Unterordnung gekennzeichnet sei. Die Regelungsbefugnis der Kollektivvertragsparteien sei durch die Erlassung des § 19d Abs 3a bis 3f AZG nur von § 2 Abs 2 Z 2 ArbVG auf § 19d Abs 3f AZG iVm § 2 Abs 2 Z 7 ArbVG verschoben worden. Der bloße Austausch der gesetzlichen Regelungsbefugnis ohne inhaltliche Veränderung bzw Beschränkung führe aber nicht zu einem Erlöschen des darauf gegründeten KollV.
Das im Ergebnis daraus ableitbare Argument, der Gesetzgeber habe mit der Anordnung des § 19d Abs 3f AZG nichts anderes bewirkt, als aufgrund des § 2 Abs 2 Z 2 ArbVG ohnehin gegolten hätte, greift mE zu kurz. Stattdessen ist die vom Gesetzgeber (explizit) getroffene Regelung nach den Grundsätzen der §§ 6, 7 ABGB zu interpretieren. Entgegen der Ansicht des OLG Linz in der Begründung der E vom
Zieht man das AZG in seiner Gesamtheit und Systematik in Betracht, so findet sich in der auf § 14 Abs 4 AZG bezogenen Bestimmung des § 32c Abs 4 AZG (BGBl I 2006/138) die Anordnung, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der relevanten Änderungen einschlägige abweichende Kollektivvertragsregelungen gesetzlich auf das höchstzulässige Maß der Arbeitszeitverlängerung eingeschränkt werden. Der § 32c Abs 6 AZG (BGBl I 2008/124) ordnet an, dass auch abweichende, vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung abgeschlossene kollektivvertragliche Regelungen als solche iSd § 18j AZG gelten, soweit sie dessen Vorgaben entsprechen.
Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass der Gesetzgeber des AZG sowohl vor als auch nach der gegenständlichen Novelle grundsätzlich davon ausgeht, dass mit der innerhalb des AZG mehrfach verwendeten Formulierung „Der Kollektivvertrag kann Abweichungen vorsehen.“ auch die Weitergeltung älterer Kollektivvertragsregelungen erfasst ist, jedoch in den oben zitierten Fällen die Konformität mit höherrangigen europarechtlichen Normen sichergestellt werden sollte.
Die Schlussfolgerung aus dem Text des § 1154b Abs 6 ABGB idF des ARÄG 2000, der Gesetzgeber ordne eine Weitergeltung bestehender Kollektivvertragsnormen stets an, ist mE nicht zwingend, da damals durch die118 Schaffung von einschlägigem, kollektivvertragsdispositivem Gesetzesrecht die tatsächlich zahlreich in Geltung stehenden und traditionell einen Inhalt der kollektivvertraglichen Regelungsbefugnis bildenden Bestimmungen bewusst nicht angetastet werden sollten.
Insoweit die oben zitierten AutorInnen für eine einschränkende Auslegung des § 19d Abs 3f AZG eintreten, ist eine solche (teleologische) Reduktion begründungspflichtig.
Wenn dazu insb ins Treffen geführt wird, dass die Legisvakanz den Kollektivvertragsparteien erforderlich erscheinende Anpassungen ermöglichen sollte, so ist aber zu berücksichtigen, dass auch die Nichtvornahme derartiger Anpassungen als Inanspruchnahme der kollektivvertraglichen Regelungsbefugnis gelten muss. In diesem Sinne weist der OGH in seiner Entscheidungsbegründung darauf hin, dass die nach Inkrafttreten des § 19d Abs 3a ff AZG geführten Kollektivvertragsverhandlungen über § 12 des anwendbaren KollV, bei denen der Mehrarbeitszuschlag in Höhe von 5vH unberührt blieb, darauf hindeuten, dass ihn die Kollektivvertragsparteien bewusst beibehalten wollten. Andere offensichtliche Gründe für eine teleologische Reduktion sind nicht erkennbar. Insb ist keine bestimmte Höhe des Mehrarbeitszuschlages zur Vermeidung einer unsachlichen Benachteiligung der Teilzeitbeschäftigten geboten, da eine Ungleichbehandlung nur dann vorläge, wenn bei gleicher Arbeit und gleicher Anzahl von Stunden, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, die den Vollzeitbeschäftigten gezahlte Vergütung höher ist, als die den Teilzeitbeschäftigten bezahlte (EuGH
In der gegenständlichen E spricht der OGH aus, dass die Möglichkeit, auf der Grundlage des § 19d Abs 3f AZG auf ein geändertes gesetzliches Umfeld zu reagieren, den Kollektivvertragsparteien vorbehalten bleiben muss. Im konkreten Fall gab es angesichts der nach Inkrafttreten des § 19d Abs 3a ff AZG geführten Kollektivvertragsverhandlungen ausreichend Anhaltspunkte dafür, dass die Kollektivvertragsparteien von einer Änderung der geltenden Regelung über den Mehrarbeitszuschlag bewusst abgesehen haben. Die Entscheidungen der befassten Gerichte erscheinen mir daher auch vom Ergebnis her überzeugend.
Häufiger als den hier vorliegenden Sachverhalt findet man jedoch die Konstellation, dass vor dem Inkrafttreten des § 19d Abs 3f AZG in Geltung stehende Kollektivverträge keinerlei Regelung über den Zuschlag enthalten. Das gänzliche Fehlen einer Regelung über den Mehrarbeitszuschlag (über das Inkrafttreten des § 19d Abs 3a ff AZG hinaus) kann mE jedenfalls nicht als „abweichende Regelung“ zu betrachten sein. In diesem Fall muss es zur Anwendung des § 19d Abs 3a AZG (25 %-Zuschlag) kommen. Enthielte ein älterer KollV hingegen explizit die Bestimmung „Für Mehrstunden gebührt kein Zuschlag“, so wird das Unterlassen einer Neuregelung nach Inkrafttreten des § 19d Abs 3a ff AZG bei dementsprechender Gesamtauslegung als Inanspruchnahme der Regelungskompetenz durch die Kollektivvertragsparteien zu betrachten sein und im Anwendungsbereich des entsprechenden KollV ein von § 19d Abs 3a AZG abweichender, nämlich kein Mehrarbeitszuschlag gelten.