Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie

Art 6:
Ermittlung des Vorrückungsstichtags: 30-jährige Verjährungsfrist entspricht UnionsrechtEuGH 16.1.2014, Rs C-429/12Pohl

Das Unionsrecht, insb der Grundsatz der Effektivität, steht einer nationalen Regelung (hier: § 1480 ABGB iVm § 3 Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963) nicht entgegen, wonach für das Recht des AN, eine Aufwertung der bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags zu berücksichtigenden Dienstzeiten zu verlangen, eine Verjährungsfrist von 30 Jahren gilt. Diese kann mit dem Abschluss der Vereinbarung, aufgrund deren dieser Stichtag ermittelt wurde, oder mit der unrichtigen Gehaltseinstufung beginnen.