Verordnung Insolvenzverfahren
Verordnung Insolvenzverfahren
Art 3 Abs 1:
Nach Art 3 Abs 1 der VO (EG) 1346/2000 sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner auch dann zuständig, wenn dieser seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat hat.