Arbeitszeitgesetz
Arbeitszeitgesetz
§ 19d:
Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bei Gewährung der AußendienstzulageOGH 27.9.2013, 9 ObA 58/13i
Bei der Entlohnung von Teilzeitbeschäftigten sind nach § 19d Abs 6 AZG dieselben Grundsätze anzuwenden, wie sie auch für Vollzeitbeschäftigte gelten. Insb ist bei unternehmensinternen Zulagen, umgerechnet auf die Arbeitszeit, keine Schlechterstellung erlaubt. Müssen teilzeitbeschäftige AN im Verhältnis zu ihrem Beschäftigungsausmaß an mehr Tagen Außendienststunden leisten als Vollzeitbeschäftigte, um die von der AG gewährte Außendienstzulage zu erhalten, liegt ein Verstoß gegen § 19d Abs 6 AZG vor, wenn die AG ihrer Beweispflicht hinsichtlich einer sachlichen Rechtfertigung für die vorliegende Differenzierung nicht nachkommt.255