Behinderteneinstellungsgesetz

§ 7:
Entgeltanspruch von begünstigten behinderten AN bei Beeinträchtigung der ArbeitsfähigkeitOGH 27.8.2013, 9 ObA 107/13w

Bei der Bestimmung des Entgelts von begünstigten behinderten AN darf eine Minderung aufgrund der Behinderung nicht vorgenommen werden. Allein der Umstand, dass die AN aufgrund ihrer behinderungsbedingten Einschränkungen den konkreten Arbeitsplatz nicht mehr ausfüllen konnte, vermag ebenfalls keinen Entfall des Entgeltfortzahlungsanspruchs zu begründen. Eine Erschöpfung des Entgeltfortzahlungszeitraumes kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um einen Krankheitsfall handelt, weil in diesem Fall § 7 BEinstG nicht zum Tragen kommt.

§ 7d:
Nichtherausgabe eines gegen die AN gerichteten Beschwerdeschreibens – keine BelästigungOGH 29.10.2013, 9 ObA 65/13v

Ein AN hat grundsätzlich – ohne Hinzutreten besonderer Umstände – keinen privatrechtlichen Anspruch auf Herausgabe eines an seinen Vorgesetzten gerichteten Beschwerdeschreibens anderer Mitarbeiter. Zudem stellt die vom Vorgesetzten – rechtmäßig – verweigerte Herausgabe des Schreibens, in dem sich nach den Behauptungen der AN gegen sie gerichtete „Beleidigungen“ und „Untergriffe“ fänden, keine Belästigung iSd § 7d Abs 1 BEinstG dar, wenn Anhaltspunkte dafür, dass die Nicht-Herausgabe in Zusammenhang mit der Behinderung der AN bzw den damit in Verbindung stehenden Eigenschaften besteht, nicht vorliegen.

§ 7b:
Zulässige Befristung des ArbeitsverhältnissesOGH 27.9.2013, 9 ObA 60/13h

Weder das – für den vorliegenden Fall anwendbare – Steiermärkische Landes-Gleichbehandlungsgesetz noch das BEinstG sehen vor, dass bereits das erste mit einem begünstigten behinderten AN abgeschlossene Arbeitsverhältnis nur dann befristet werden darf, wenn dafür eine besondere sachliche Rechtfertigung vorliegt. Lehre und Rsp sehen im Allgemeinen die erstmalige Befristung als jedenfalls zulässig an, ohne dass es außerhalb sondergesetzlicher Regelungen, wie etwa des § 10a MSchG oder des § 11 Abs 2 Z 4 AÜG, einer sachlichen Rechtfertigung bedarf. Auch eine Gesetzeslücke kann nicht angenommen werden.