Kollektivvertrag für Arbeiter in der Hotellerie und Gastronomie
Kollektivvertrag für Arbeiter in der Hotellerie und Gastronomie
Für das Vorliegen entgeltpflichtiger Arbeitszeit nach Pkt 2 des KollV für Arbeiter in der Hotellerie und Gastronomie ist das Element der Verfügbarkeit des AN im Betrieb des AG maßgebend. Daran mangelt es bei täglichen Ruhepausen, zu denen neben den Essenspausen auch andere vereinbarte Arbeitszeitunterbrechungen gehören. Selbst Zeiten einer nach dem KollV unzulässigen (mehrfachen) Unterbrechung der täglichen Arbeitszeit sind Freizeit und mangels gegenteiliger Regelung im KollV nicht entgeltpflichtig.
Nach Pkt 11 des KollV ist die Inanspruchnahme von Mahlzeiten und Wohngelegenheiten einzelvertraglich zu regeln. Dies gilt auch für die Höhe der Essenskosten, mangels Festsetzung der Wohnkosten in der jeweils gültigen Lohnordnung auch für diese. Derartige Kosten sind auch vom kollektivvertraglichen Mindestentgelt dann abzugsfähig, wenn der KollV dies selbst vorsieht und die sozialpolitische Zweckbestimmung der Existenzsicherung eingehalten wird.
Bei fallweise Beschäftigten nach § 471b ASVG handelt es sich aus arbeitsrechtlicher Sicht um aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverhältnisse. Übersteigt die Dauer der Zeiten der Unterbrechung erheblich die der Beschäftigung und traf den AN, der während der zweieinhalbjährigen Beschäftigung zwar ziemlich regelmäßig im Einsatz war, dazu keine Verpflichtung, dann liegt kein durchgehendes Arbeitsverhältnis (iS unzulässiger Kettenarbeitsverträge) vor. Der fallweise beschäftigten Aushilfskraft gebührt daher mangels Erfüllung der zeitlichen Voraussetzung des Pkt 14 des KollV keine Jahresremuneration, hingegen steht ein Urlaubsanspruch (bei Nichtkonsumation eine Urlaubsersatzleistung) für die Dauer der befristeten Arbeitsverhältnisse zu.256