Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
Nach § 65 L-DBR wurde vom Gesetzgeber für den Fall von Krankheit, Unfall oder Gebrechen sowie das Beschäftigungsverbot und die Karenz nach dem MSchG, aber auch für die Unmöglichkeit des Verbrauchs des Urlaubs aus dienstrechtlichen Gründen Vorsorge getroffen, um einen Verfallablauf zu verhindern.
Dies gilt aber nicht für eine grundsätzlich ohne besondere Voraussetzungen zu gewährende allgemeine Karenz nach § 70 L-DBR. Beruhte daher die Karenz der Bediensteten auf einer freien Entscheidung und Vereinbarung und hat sie Gründe, die sie ohne ihren freien Entschluss gehindert hätten, den Urlaub rechtzeitig zu verbrauchen, gar nicht geltend gemacht, kann dies nicht den in § 65 L-DBR genannten Gründen für die Hemmung der Verfallsfrist gleichgehalten werden.