Schadenersatz im Pensionsrecht

WolfgangPanhölzl (Wien)StephaniePrinzinger (Wien)
Mit der Umstellung auf das Pensionskonto mit 1.1.2014 und der Zustellung der Kontoerstgutschrift ab 2.6.2014 verändert sich der Informationsstatus der überwiegenden Zahl gesetzlich pensionsversicherter Personen. Bei nicht gemeldeten Versicherungszeiten und falsch gemeldeten Beitragsgrundlagen werden wichtige Abgrenzungsfragen in der Vollziehung durch die Sozialversicherungsträger, in der Rsp und in der Literatur zum Teil unterschiedlich beantwortet, zum Teil bleiben die Antworten unklar oder sind aus Sicht der Betroffenen unbefriedigend. Die Abgrenzungsfragen beziehen sich auf den gebotenen Rechtsweg (Schadenersatz nach Zivilrecht vom DG oder Feststellungsverfahren beim Sozialversicherungsträger), den Beginn von Verjährungsfristen und eventueller Pflichten der Versicherten im Zusammenhang mit der Zusendung der Kontoerstgutschrift.
  1. Einleitung

  2. Beitragszeiten in der Pensionsversicherung

    1. § 225 ASVG – Neue Rechtslage

    2. § 225 ASVG – Alte Rechtslage

    3. Verjährung der Beiträge nach § 68 ASVG – Nachentrichtung verjährter Beiträge nach § 68a ASVG

      1. Falsch gemeldete Beitragsgrundlagen und zu geringe Beitragsentrichtungen

  3. Allgemeine Voraussetzungen für Schadenersatz

    1. Der allgemeine Schadensbegriff

    2. Wann gilt ein Schaden als eingetreten?

    3. Schadenseintritt und Verjährung

    4. Beginn der Verjährung bei Folgeschäden – Primärschaden

    5. Erkennen des Schadens und des Schädigers

  4. Pensionsschaden

    1. Eintritt des Primärschadens bei Nichtmeldung und Falschmeldung

    2. Eintritt des Primärschadens durch mangelnden Sozialversicherungsschutz

      1. Kritische Betrachtung des Faustpfandgläubigervergleichs

      2. Der Primärschaden als zumindest vorläufig realisiertes Risiko

      3. Ohne Schaden keine Schadensminderungspflicht und Naturalrestitution

      4. Führen fehlende Beitragszeiten immer zu einem Pensionsschaden?

    3. Wann ist ein Pensionsschaden erkennbar?

  5. Die Kontoerstgutschrift und Schadenersatz

    1. Nachträgliche Änderungen von Beitragsgrundlagen und Versicherungszeiten

    2. Kontoerstgutschrift und Erkundigungsobliegenheit

    3. Kontoerstgutschrift und Primärschaden

    4. Geltendmachung bei Kenntnis des Primärschadens

      1. Obliegenheit zum Nachkauf nach § 68a ASVG?

      2. Naturalrestitution – § 68a ASVG

  6. Zusammenfassung212

1.
Einleitung

Für alle ab dem 1.1.1955 Geborenen wurde die Pensionsberechnung mit 1.1.2014 zur Gänze auf das Pensionskonto umgestellt. Allein bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) werden 5,1 Mio Konten befüllt. 3,6 Mio AN erhalten ihre Kontoerstgutschriften, die von Juni bis Oktober verschickt werden. 1,5 Mio AN erhalten im November 2014 eine Kontomitteilung. Mit der Kontoerstgutschrift werden für Versicherte, die vor dem Jahr 2005 zumindest einen Versicherungsmonat erworben haben, alle Altansprüche zum 1.1.2014 abgerechnet.* Eine Kontomitteilung erhalten alle Personen, die ausschließlich nach dem 31.12.2004 Versicherungszeiten erworben haben und für die deshalb bereits das Pensionskonto* gilt.

Im Rahmen der Abrechnung der Altansprüche wurden von der PVA umfangreiche Erhebungen durchgeführt, wobei die Versicherten in Mitteilungen seitens der PVA aufgefordert wurden, ihre Versicherungszeiten zu überprüfen und allfällige Korrekturen und Nachmeldungen vorzunehmen. Durch diese Erhebungen erlangen Versicherte Kenntnis von allfälligen Lücken in ihrem Versicherungsverlauf, idR wenn ein DG die Anmeldung seines DN zur SV unterlassen hat. Anders als die Versicherungszeiten werden die Beitragsgrundlagen von der PVA im Rahmen der Erhebungen zur Kontoerstgutschrift nicht systematisch überprüft. Eine Überprüfung der Beitragsgrundlagen ist nur möglich, wenn individuell ein Versicherungsdatenauszug mit verdichteten Beitragsgrundlagen von der PVA angefordert wird.

Insgesamt besteht für die Versicherten im Rahmen der Überprüfung ihrer Kontoerstgutschrift die Möglichkeit, Lücken im Versicherungsverlauf und bei Beitragsgrundlagen aufzudecken und entsprechende Schritte zu deren Beseitigung einzuleiten. Für gem § 68 ASVG bereits verjährte Beiträge, die zu einem Pensionsschaden führen (können), kommt das allgemeine Schadenersatzrecht des ABGB zur Anwendung. Aufgrund der enormen Anzahl der von der Umstellung Betroffenen ist auch mit einer größeren Zahl von Versicherten zu rechnen, die auf das Schadenersatzrecht verwiesen werden müssen. Im Zusammenhang mit der Umstellung auf das Pensionskonto versucht der Beitrag, das Thema Pensionsschaden näher zu beleuchten und Lösungswege vorzuschlagen.

2.
Beitragszeiten in der Pensionsversicherung

Der Beginn der Pflichtversicherung knüpft gem § 10 ASVG nicht an die formale Meldung zur SV, sondern an die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses an. Für den Bereich der PV besteht eine Abweichung von diesem Prinzip in § 225 ASVG.

2.1.
§ 225 ASVG – Neue Rechtslage

Als Beitragszeiten für die PV gelten gem § 225 Abs 1 Z 1 lit a ASVG Zeiten einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung von jenem Tag an, ab dem für diese Zeiten das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen noch nicht verjährt war. Diese Regelung wurde durch das 2. SRÄG 2009, BGBl I 2009/83, in das ASVG eingeführt und trat mit 1.8.2009 in Kraft. Anzuwenden ist diese Regelung erstmals für Beitragszeiträume ab 1.8.2004.* Nach dieser Bestimmung werden leistungsrelevante Versicherungszeiten auch ohne Beitrags(nach)entrichtung erworben, soweit das Recht auf Feststellung zur Zahlung der Beiträge gem § 68 ASVG noch nicht verjährt ist. DN, die trotz einer die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit nicht zur SV angemeldet wurden, haben fünf Jahre lang die Möglichkeit, die Feststellung der Pflichtversicherung zu beantragen.

Die Neuregelung sollte zu mehr Rechtssicherheit für Versicherte führen, wobei ihnen insb das Eintreibungsrisiko genommen werden sollte.*, *

Gem § 230 Abs 2 lit e ASVG können Beiträge, die wegen Verletzung der Meldepflicht nicht entrichtet wurden, auch nach dem Stichtag wirksam entrichtet werden. Dies gilt auch für die alte Rechtslage.

2.2.
§ 225 ASVG – Alte Rechtslage

Nach der alten Rechtslage kam es für die Frage, ob Beitragszeiten einer Pflichtversicherung ab Beginn der Beschäftigung als – für die PV relevante – Versicherungszeiten erworben wurden, darauf an, ob die Anmeldung zur SV innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Beschäftigung erfolgt ist oder nicht. Wurde diese Frist nicht eingehalten, werden Zeiten der Pflichtversicherung grundsätzlich ab dem Tag der Anmeldung oder der bescheidmäßigen Feststellung der Versicherung als Versicherungszeit berücksichtigt, es sei denn, es wurden Beiträge auch für Zeiten vor der Anmeldung bzw Feststellung wirksam nachentrichtet. Nach der alten Rechtlage traf somit den Versicherten, der jedoch in der Regel nicht Beitragsschuldner ist, das Risiko der Nichtzahlung.

2.3.
Verjährung der Beiträge nach § 68 ASVG – Nachentrichtung verjährter Beiträge nach § 68a ASVG

Erlangt ein Versicherter innerhalb der Fristen des § 68 ASVG Kenntnis von einer Lücke in seinem Versicherungsverlauf, können die rechtswidriger Weise nicht entrichteten Beiträge dem DG vom Versicherungsträger vorgeschrieben werden. Für die Rechtswirkungen der Verjährung gelten zivilrechtliche Grundsätze, soweit sie in Betracht kommen. Das bedeutet insb, dass verjährte Beitragsschulden zwar nicht durchsetzbar sind, aber als Naturalobligation bestehen bleiben. Fraglich ist, ob trotz Verjährung bezahlte Beiträge leistungswirksam werden können, weil § 225 Abs 1 Z 1 lit b nur den Fall der wirksamen Nachentrichtung gem § 68a nennt.*

Ist das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bereits verjährt, haben Versicherte gem § 68a ASVG die Möglichkeit, auf Antrag213 die Beiträge selbst nachzuentrichten. Die Möglichkeit zur Nachentrichtung verjährter Beiträge wurde durch das SVÄG 2005, BGBl I 2005/132, eingeführt. Ein solcher Antrag ist längstens bis zum Stichtag beim zuständigen Träger der KV zu stellen. Der Krankenversicherungsträger hat sodann das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben.

Nachdem aber die Wirkung von zusätzlichen Beitragszeiten auf die Pensionshöhe kaum abschätzbar ist, und eine signifikant niedrigere Beitragsgrundlage sich im schlechtesten Fall auch nachteilig auf die Pensionsanwartschaft auswirken kann, bietet die PVA diesbezügliche Vergleichsberechnungen an. So können Versicherte, die ein erfolgreiches Feststellungsverfahren gem § 68a ASVG beim zuständigen Krankenversicherungsträger geführt haben, vor der Beitragsentrichtung von der PVA eine Vergleichsberechnung durchführen lassen, bei der zB die Höhe der Kontoerstgutschrift mit bzw ohne Nachkauf von Beitragszeiten gem § 68a ausgewiesen wird. Beitragsschuldnerin ist in diesem Fall jedoch die versicherte Person.

2.3.1.
Falsch gemeldete Beitragsgrundlagen und zu geringe Beitragsentrichtungen

§ 68a ASVG unterscheidet nicht zwischen Zeiten, für die überhaupt keine Beiträge entrichtet wurden und solchen, für die lediglich die Höhe der entrichteten Beiträge zu gering waren. Die Anordnung, gem § 68a ASVG auch das Bestehen der Pflichtversicherung festzustellen, zeige zwar, dass an die Nachentrichtung verjährter Beiträge wegen einer fehlenden Anmeldung zur Pflichtversicherung als Regelfall gedacht war, die Nachentrichtung für den Fall einer Anmeldung mit zu geringen Beitragszahlungen aber nicht ausgeschlossen ist.* Auch Resch* ist der Ansicht, dass die derzeitige Verwaltungspraxis einer Beschränkung der Nachentrichtung gem § 68a ASVG auf Fälle der Nichtanmeldung zur PV keine ausreichende Deckung im Normtext, den Materialien und auch nicht im möglichen Normzweck findet. AA ist Derntl,* ohne dies jedoch näher zu begründen.

In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass – soweit Beitragszeiten erworben wurden –, für die Bemessung der Leistung unabhängig von den tatsächlich erfolgten Beitragszahlungen die nach §§ 242 ff zu ermittelnden Beitragsgrundlagen maßgeblich sind. Für die Beitragsgrundlagen gilt jedoch gem § 242 iVm § 243 iVm §§ 44-48 das Anspruchslohnprinzip. In diesem Fall erübrigt sich also der „Nachkauf höherer Beitragsgrundlagen“, vielmehr reicht ein Feststellungsverfahren über die Höhe des der Pflichtversicherung unterliegenden Anspruchslohnes. Die §§ 242 ff gelten auch für die Pensionsbemessung im Pensionskonto.

3.
Allgemeine Voraussetzungen für Schadenersatz

Nachdem für den Pensionsschaden die allgemeinen Bestimmungen des Schadenersatzrechtes gelten, sind jene Aspekte des allgemeinen Schadenersatzrechtes zu erörtern, die im Zusammenhang mit einem Pensionsschaden relevant erscheinen.

3.1.
Der allgemeine Schadensbegriff

Primäre Voraussetzung für einen Anspruch auf Schadenersatz ist das Vorliegen eines Schadens iSd § 1293 ABGB. Der Schadensbegriff des ABGB ist sehr weitgehend. Er umfasst jeden Zustand, der rechtlich als Nachteil aufzufassen ist, an dem also ein geringeres rechtliches Interesse besteht als am bisherigen.* Nach Reischauer vermengt diese Aussage jedoch in unzulässiger Weise die Existenz eines Schadens mit rechtlichen Wertungen.* Die Erwähnung der Rechte in § 1293 ABGB sei überflüssig, schade aber nicht.* So definiere § 1293 ABGB den Schaden unabhängig von den rechtlichen Interessen. Nach Reischauer leidet die Schadensdefinition des § 1293 einerseits daran, dass es außer dem Schaden an der Person oder dem Vermögen keinen Schaden gibt, andererseits daran, dass bei der Schadensdefinition darauf abgestellt wird, ob ein Interesse geschützt ist oder nicht. Schadensersatzansprüche können ihrem Wesen nach erst mit Eintritt des Schadens entstehen.

3.2.
Wann gilt ein Schaden als eingetreten?

Im Zusammenhang mit dem Eintritt eines Pensionsschadens werden als vergleichbare Schäden in der aktuellen Judikatur Entscheidungen zitiert, die Vermögensschäden in Gestalt eines Risikos zum Gegenstand hatten. Bemerkenswert an diesen Vermögensschäden ist, dass die Risiken nicht endgültig schlagend wurden, sondern der Wechsel von einer sicheren Vermögensposition in eine risikobehaftete Vermögensposition als Schaden beurteilt wird. Dabei wurde der Eintritt des Vermögensschadens mit der ersten – wenn auch nur vorläufigen – Risikoverwirklichung festgesetzt. Als Vermögensschäden gelten etwa – auch nur vorläufige – Kursverluste bei Gewinnscheinen, die nicht als börsennotiert erkennbar waren,* oder Aktienfonds im Rahmen einer Gesamtumschuldung, die als risikolos bezeichnet wurden.* Geradezu prototypisch für einen Vermögensschaden durch Risikoeintritt ist das Beispiel Koziols,* der die veränderte Position eines Faustpfandgläubigers, dessen Pfandsache von einem Dritten zerstört wurde, anführt.

3.3.
Schadenseintritt und Verjährung

Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB beginnt nach der Rsp* mit dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem dem Geschädigten sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensursache bekannt geworden ist.* Die Kenntnis214 des Geschädigten muss einen solchen Grad erreichen, dass mit Aussicht auf Erfolg geklagt werden kann.*, *

Bis 1995 begann der Lauf der kurzen Verjährungsfrist mit der schädigenden Handlung, sofern der Schadenseintritt mit Sicherheit vorausgesehen werden konnte. Nach einer Kritik von Koziol*wurde die stRsp* geändert und das Vorliegen des Schadens als Voraussetzung für den Beginn der kurzen Verjährungsfrist festgelegt. Mit dem Schaden sollte ein klar abgrenzbares Kriterium für den Beginn der Verjährungsfrist geschaffen werden. Nach Koziol*soll die Verjährung nur greifen, wenn dem Berechtigten – zumindest objektiv – der Vorwurf gemacht werden kann, dass er bei der Geltendmachung des Anspruchs säumig war. Die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches ist aber nur dann möglich, wenn der Schaden schon eingetreten ist.

3.4.
Beginn der Verjährung bei Folgeschäden – Primärschaden

Die Verjährung von Ersatzansprüchen kann nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen beginnen.* Haben sich aus einer einzelnen schädigenden Handlung fortlaufend gleichartige schädliche Folgen entwickelt, die im überschaubaren Zusammenhang stehen und schon ursprünglich voraussehbar waren, handelt es sich um einen einheitlichen Schaden, der schon durch die erste schädliche Auswirkung entstanden ist. In einem solchen Fall gilt die durch den ersten Schaden („Primärschaden“) ausgelöste Verjährungsfrist für alle vorhersehbaren Folgeschäden. Daher muss der Geschädigte zur Vermeidung der Verjährung innerhalb der dreijährigen Frist entweder eine Feststellungsklage erheben oder ein außergerichtliches Anerkenntnis des Schädigers erwirken.* Entscheidend ist daher der Zeitpunkt, in dem der Primärschaden eingetreten ist.

Nach der in 3.2. zitierten Rsp des OGH zu Vermögensschäden durch Risikoeintritt kann ein den Lauf der Verjährungsfrist auslösender Primärschaden auch bereits darin liegen, dass ein Kunde einer Bank entgegen einer entsprechenden Zusage kein wertstabiles, sondern ein Kursschwankungen unterliegendes Wertpapier erworben hat.* Nach Ansicht des OGH ist für den Lauf der Verjährungsfrist entscheidend, zu welchem Zeitpunkt die Kl erkannten, dass das Gesamtkonzept – entgegen der Zusage – nicht risikolos war. Für den Eintritt des Primärschadens wird daher nicht auf die bloße Risikoträchtigkeit abgestellt, sondern auf die erste negative Auswirkung, die sich aus dieser Risikoträchtigkeit ergibt.*

3.5.
Erkennen des Schadens und des Schädigers

Damit die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, muss der Schaden dem Beschädigten bekannt sein. Bloße Vermutungen ersetzen die tatsächliche Kenntnis nicht. Die bloße Kenntnis des schädigenden Ereignisses reicht ebenfalls nicht aus.*

Nach der Rsp besteht grundsätzlich eine gewisse Erkundigungsobliegenheit, sodass sich der Geschädigte nicht völlig passiv verhalten und es darauf ankommen lassen dürfe, dass die nach § 1489 ABGB erforderliche Kenntnis eines Tages zufällig an ihn herangetragen wird. Dies gilt insb für die Person des Schädigers und die Kenntnis vom Schaden. Nicht anzuwenden sind die Grundsätze der Erkundigungsobliegenheit allerdings für den Ursachenzusammenhang und das Verschulden des Schädigers. Selbst wenn man eine Erkundigungsobliegenheit bejahen würde, dann dürfte diese jedoch nicht überspannt werden.* So hat der OGH erst jüngst festgehalten, dass es bei der Frage des Ausmaßes der Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten zu den Voraussetzungen einer erfolgreichen Anspruchsvoraussetzung immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, sie aber nicht überspannt werden darf. Ist der Geschädigte Laie und setzt die Kenntnis des Kausalzusammenhangs Fachwissen voraus, so beginnt die Verjährungsfrist regelmäßig zu laufen, wenn der Geschädigte durch ein Sachverständigengutachten Einblick in die Zusammenhänge erlangt.*

4.
Pensionsschaden

§ 1295 ABGB sieht als Anspruchsvoraussetzung vor, dass das schädigende Verhalten kausal, rechtswidrig und schuldhaft gewesen ist. Es ist in der Judikatur und Lehre unbestritten, dass die schuldhafte Unterlassung der Anmeldung zur SV den DN zu Schadenersatzansprüchen gegen den DG berechtigt.*

Durch Nichtmeldung und durch Nichtabfuhr der Beiträge verursachte fehlende Beitragszeiten in der PV können zu einer niedrigeren Pension und/oder zu einem späteren Pensionsantritt führen. Fehlende Beitragszeiten können aber auch einen Pensionsanspruch gänzlich verhindern, wenn dadurch die Mindestwartezeiten für eine Alters- oder Invaliditätspension nicht erfüllt werden können. Ein Pensionsschaden kann auch bei Hinterbliebenenpensionen auftreten. Er wird jedenfalls dann vorliegen, wenn ein Pensionsanspruch besteht und eine Leistungsdifferenz bezogen auf einen Stichtag festgestellt werden kann.* Ein Pensionsschaden kann aber auch im Fall zu niedrig gemeldeter Beitragsgrundlagen eintreten.*215

4.1.
Eintritt des Primärschadens bei Nichtmeldung und Falschmeldung

Nach der derzeitigen Rsp zum Pensionsschaden hängt der Zeitpunkt, in dem der Primärschaden eintritt, davon ab, ob die Meldung zur SV gänzlich unterblieben ist oder der DG den DN mit falschen Beitragsgrundlagen angemeldet hat.* Der OGH stellt in der E 8 ObA 66/09b fest, dass die in OGH4 Ob 57/78 vertretene Rechtsansicht zur gänzlichen Unterlassung einer Meldung sich von der Feststellung der richtigen Beitragsgrundlagen im Rahmen eines gemeldeten Arbeitsverhältnisses unterscheidet. Diese Rechtsansicht des OGH wird in der Literatur unterschiedlich aufgenommen.*,*,*

Die Argumentation zu dieser Frage des OGH in der zitierten E ist nicht leicht nachvollziehbar: Einerseits spricht der OGH von einer „vorläufig zu geringen Feststellung der Beitragsgrundlagen“, andererseits davon, dass der Schaden schon eingetreten ist. Wie unter 2.3. ausgeführt, gibt es einen wesentlichen Unterschied zwischen Nichtmeldung und Falschmeldung. Bei einer Falschmeldung sind für Zeiträume außerhalb der Fristen des § 68 ASVG zwar die Beiträge nicht mehr einforderbar, die Möglichkeit, die richtigen Beitragsgrundlagen feststellen zu lassen, damit sich diese auf die Pensionsberechnung auswirken, besteht jedoch weiterhin. Diese auch von Julcher* vertretene Argumentation entspricht auch dem Grundprinzip des Sozialversicherungsrechtes, demnach Sozialversicherungsschutz unabhängig von der Beitragsentrichtung besteht. Dass die Beitragsentrichtung im Pensionsrecht für den Erwerb von Beitragszeiten notwendig ist, ist die Ausnahme von der Regel und bezieht sich nur auf den Erwerb der Zeiten* und nicht auf Beitragsgrundlagen bereits erworbener Beitragszeiten.

Nachdem Feststellungsansprüche im Allgemeinen unverjährbar sind* und auch ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Beitragsgrundlagen entsprechend dem Anspruchslohn besteht – weil sie sich pensionserhöhend auswirken können –, kann ein Pensionsschaden durch Feststellung der höheren Beitragsgrundlagen im Verwaltungsverfahren beim Krankenversicherungsträger vermieden werden. Ein Nachkauf von höheren Beitragsgrundlagen gem § 68a, der nach Ansicht der Krankenversicherungsträger ohnehin nicht möglich ist,* erübrigt sich in diesem Zusammenhang.

4.2.
Eintritt des Primärschadens durch mangelnden Sozialversicherungsschutz

Es ist davon auszugehen, dass ein Schaden entweder in Form eines Vermögensnachteils oder als Nachteil an einer Person eintritt. Ein anderer Schaden ist nach dem österreichischen Schadenersatzrecht nicht vorgesehen.* Die bloße Verletzung einer Rechtsvorschrift kann, ohne dass diese Verletzung einen Vermögensnachteil nach sich zieht, keinen Schaden iSd § 1293 ABGB darstellen. Demnach könne auch die bloße Unterlassung der Anmeldung zur SV sofern sie zu keinem Vermögensnachteil führt, nicht als Schaden geltend gemacht werden.

Der OGH verweist jedoch in E 8 ObA 66/09b auf die Rechtsansicht Koziols, nach der bereits im Fehlen des sozialversicherungsrechtlichen Schutzes ein Schaden zu sehen ist. Diese in der genannten E zitierte Ansicht Koziols,* dass der Schaden schon im Fehlen von sozialversicherungsrechtlichem Schutz zu sehen ist, und damit bereits im Zeitpunkt der nicht gehörigen Anmeldung zur SV eintritt, erscheint bezogen auf die neue Rechtslage (§ 225 idF 2. SRÄG 2009) nicht mehr schlüssig argumentierbar.

4.2.1.
Kritische Betrachtung des Faustpfandgläubigervergleichs

Das Fehlen von sozialversicherungsrechtlicher Sicherheit wird von Koziol mit der Lage eines Faustpfandgläubigers verglichen, dessen Pfandsache von einem Dritten zerstört wird. Der Faustpfandgläubiger verliert dadurch seine Sicherheit, ob sich dies jedoch tatsächlich überhaupt auswirkt, hängt von der Zahlungsfähigkeit des Schuldners ab.*,* Dass in beiden Fällen der Schaden schon als eingetreten anzusehen ist, ergebe sich auch daraus, dass der DN bzw Pfandgläubiger jedenfalls sofort wegen dieses „realen“ Schadens Naturalherstellung verlangen könne, und zwar entweder durch nachträglichen Erwerb der Versicherungszeiten oder durch die Bereitstellung einer entsprechenden Pfandsache.

Bei Zerstörung einer Pfandsache ist ein Schadenersatzanspruch des Pfandgläubigers durchaus nachvollziehbar, weil eine quantifizierbare Sicherheit zerstört wurde, die im Extremfall zu einem 100 %-igen Ausfall des Anspruchs gegenüber dem Pfandschuldner führen kann. Vom Aspekt der Risikoerhöhung ist die Situation des Pfandgläubigers mit der der Wertpapierinhaber (vgl 3.2. ff) vergleichbar. Diesen wurde eine risikolose Veranlagung zugesichert, bis sich durch Kursverluste das Gegenteil herausstellte. Die Situation eines DN, der vom DG nicht zur SV angemeldet wurde, ist jedoch eine völlig andere. Beginn, Bestand und Ende der Pflichtversicherung hängen grundsätzlich nicht vom Willen der Beteiligten ab. Das Pflichtversicherungsverhältnis kommt nicht durch Rechtsgeschäfte der Beteiligten, sondern durch Erfüllung eines vom Beteiligtenwillen unabhängigen, gesetzlichen Tatbestandes zustande (ex-lege-Versicherung). Sie verwirklicht den216 Grundsatz des Ausschlusses der Privatautonomie (vgl § 10 ASVG). Im Bereich der DN-Pflichtversicherung ist auch der DG am Pflichtversicherungsverhältnis beteiligt.* Die Leistungsanwartschaft des Versicherten in der PV resultiert innerhalb der Verjährungsfristen des § 68 ASVG aus einer ex-lege-Versicherung und unabhängig davon, ob der DG die Beiträge entrichtet oder nicht. Die Beiträge des DG sind in dem auf dem Umlageverfahren basierenden österreichischen Pensionssystem auch nicht für den Versicherten selbst leistungsrelevant, sondern werden zur Finanzierung laufender Leistungen verwendet. Die Nichtentrichtung von Beiträgen für innerhalb der Verjährungsfristen des § 68 ASVG festgestellte Beitragszeiten führt nicht zu einem Schaden des Versicherten, sondern zu einem Schaden der Versicherungsgemeinschaft bzw der öffentlichen Hand, weil sich die Ausfallshaftung erhöht.

Apathy/Riedler*stimmen Koziol zu. Ihr Beitrag bezieht sich jedoch auf die alte Rechtslage (vor dem 1.8.2004), nach der als Beitragszeiten Zeiten einer Pflichtversicherung gelten, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung binnen sechs Monaten nach Beginn der Beschäftigung erstattet worden ist (vgl 2.3). Die vor diesem Tag in einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung zurückgelegten Zeiten gelten nur als Beitragszeiten, insoweit die Beiträge für diese Zeiten wirksam entrichtet worden sind.

Bezogen auf die alte Rechtslage ist der Vergleich Koziols eines nicht angemeldeten DN mit einem Faustpfandgläubiger, dessen Pfandsache zerstört wurde, mit gewissen Einschränkungen (vgl 4.1.4.) zutreffend, weil der DN wegen der Nichtanmeldung das Insolvenzrisiko des DG tragen musste. Daher hatte er grundsätzlich durch die Nichtanmeldung (ab dem siebten Monat) eine schlechtere Vermögensposition als mit einer Anmeldung. Nach der neuen Rechtslage ist die Position des DN eine völlig andere, weil er das Insolvenzrisiko nicht mehr trägt und unabhängig von der Beitragsentrichtung im Fall einer Nichtanmeldung Beitragszeiten erwirbt.

In der Logik des Vergleichs mit dem Faustpfandgläubiger ist die beitragsunabhängige ex-lege-Versicherung das „gesetzliche Faustpfand“ des DN, das seine Pensionsanwartschaft von der Zahlungsbereitschaft oder Zahlungsfähigkeit des DG unabhängig macht. Erst mit Ablauf der Verjährungsfristen des § 68 ASVG geht dieses „Faustpfand“ verloren.*

4.2.2.
Der Primärschaden als zumindest vorläufig realisiertes Risiko

Der OGH anerkennt zwar grundsätzlich die Wirkung der neuen Rechtslage, die kurz gefasst darin besteht, dass dem Versicherten das Eintreibungsrisiko genommen wird. Jedoch ist der OGH der Ansicht, dass auch nach der neuen Rechtslage ein – wenngleich wesentlich geringeres – Risiko aus der zu geringen Anmeldung durch den AG bestehe und dass dies schon als Schaden zu beurteilen sei. Dieses geringere Risiko sieht der OGH bezogen auf den Stichtag: „Ob nun zu diesem in der Zukunft liegenden Stichtag rückgerechnet noch ein Recht auf Feststellung iSd § 225 Abs 1 Z 1 lit a ASVG besteht (§ 68 Abs 1 ASVG: binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit; fünf Jahre, wenn der Dienstgeber sorgfaltswidrig keine oder unrichtige Angaben über die bei ihm beschäftigten Personen bzw über deren jeweiliges Entgelt gemacht hat) und dabei ein Schaden für die Pensionsberechnung entsteht (8 ObS 10/95), ist unsicher.“*In diesem Zusammenhang weist der OGH auch darauf hin, dass dieses Risiko durch einen Antrag auf Feststellung bei der zuständigen Verwaltungsbehörde vermieden werden könnte, was iSd § 1304 als Schadensminderungspflicht als zumutbar bewertet wurde. Sofern der Versicherte Kenntnis von der nicht gehörigen Meldung zur SV hat, wird ihm das Stellen eines Antrags auf Feststellung der Versicherungspflicht wohl zumutbar sein.

Mit dieser Schlussfolgerung verkennt der OGH, dass ein Risiko, wenn es als Primärschaden gelten soll, sich – wenn auch nur vorläufig – auch verwirklicht haben muss. Die auf den in der Zukunft liegenden Stichtag bezogene Unsicherheit stellt ebenso wenig einen Schadenseintritt dar, wie mögliche Kursverluste* (vgl 3.2.) oder das Risiko, dass die Pfandsache eines Pfandgläubigers zerstört werden könnte. Beim Primärschaden geht es gerade nicht um die Risikoträchtigkeit selbst, also die bloße Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, sondern darum, dass sich das Risiko, wenn auch nur vorläufig, als Vermögensnachteil realisiert; und zwar eben durch den ersten Kursverlust, der tatsächlich* eintritt, durch die tatsächliche Zerstörung der Pfandsache oder nach der alten Rechtslage durch das tatsächliche Insolvenzrisiko des DG, das der DN ab dem siebten Monat der Nichtmeldung bis zum Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 68 ASVG tragen musste. Dieses Risiko des Beitragsausfalls, das nach alter Rechtslage bestanden hat, ist mit der neuen Rechtslage zur Gänze entfallen.

Zusammenfassend ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass ein Pensionsschaden innerhalb der Verjährungsfristen des § 68 ASVG gemäß der neuen Rechtslage des § 225 ASVG – gerade auch nach der Argumentation Koziols – nicht mehr eintreten kann.

4.2.3.
Ohne Schaden keine Schadensminderungspflicht und Naturalrestitution

Da kein Schaden eintreten kann, kann innerhalb der Verjährungsfristen des § 68 ASVG weder eine Schadensminderungspflicht bestehen noch kann es sich bei der nachträglich eingeforderten Anmeldung um einen Fall der schadenersatzrechtlichen Naturalrestitution handeln. Allein der DG ist gem § 33 ASVG verpflichtet, jede bei ihm beschäftigte Person zur SV anzumelden. Der DG schuldet die Beiträge, das gilt217 auch für den DN-Anteil (§ 60 ASVG).* Der DN kann, wenn er Kenntnis davon erlangt, dass er nicht zur SV angemeldet war, gem § 410 ASVG das Bestehen einer Pflichtversicherung feststellen lassen. Der DN ist aber entgegen den Ausführungen des OGH nicht verpflichtet, einen Antrag auf Feststellung beim Versicherungsträger zu stellen, wiewohl er gut beraten sein wird, dies zu tun, weil er – zumindest im Falle der Nichtanmeldung – ansonsten das „Faustpfand“ der ex-lege-Versicherung verliert.*,*

4.2.4.
Führen fehlende Beitragszeiten immer zu einem Pensionsschaden?

Der Argumentation Koziols ist aber auch bezogen auf die alte Rechtslage nur soweit zu folgen, als das Risiko des Beitragsausfalls auch tatsächlich einen Nachteil iS einer Verschlechterung der Vermögensposition darstellt. Bei einem eingetretenen Kursverlust oder der Zerstörung einer Pfandsache ist der Nachteil evident. Im Pensionsrecht stellt sich die Nachteilsbetrachtung differenzierter dar. Denn es kann für die Pensionshöhe günstiger sein, dass eine Beitragszeit nicht gemeldet wird. Der OGH geht jedoch in der E 8 ObA 66/09b in einer Pauschalbetrachtung davon aus, dass sich Beitragszeiten nicht nur in den Steigerungspunkten gem § 261 ASVG niederschlagen, sondern auch in der Bemessungsgrundlage gem § 238 ASVG. Eine zusätzliche Beitragszeit kann dann zu einer Verminderung der Pensionsanwartschaft führen, wenn die nichtgemeldeten Beitragszeiten in den Durchrechnungszeitraum fallen und die Bemessungsgrundlage in einem Ausmaß senken, das den Vorteil der hinzukommenden Steigerungspunkte übersteigt. Zudem ist zu bedenken, dass Leistungen bei geminderter Arbeitsfähigkeit mit Zurechnungsmonaten berechnet werden und in diesem Zusammenhang eine hinzukommende Beitragszeit ohne weiteres zu einer niedrigeren Anwartschaft führen kann.

Insgesamt ist es daher nicht immer ein Risiko, wenn Beitragszeiten nicht mehr entstehen können, es kann auch von Vorteil sein. Aus diesem Grund bietet die PVA Vergleichsberechnungen an, wenn ein Versicherter Beitragszeiten gem § 68a ASVG nachkaufen will. Es soll verhindert werden, dass durch den Nachkauf die Pensionsanwartschaft sinkt.

4.3.
Wann ist ein Pensionsschaden erkennbar?

Der OGH hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Lauf der Verjährungsfrist des § 1489 ABGB erst beginnt, wenn der Geschädigte den Sachverhalt so weit kennt, dass er mit Aussicht auf Erfolg klagen kann. Die Kenntnis muss dabei den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen, insb auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten.* Bloße Vermutungen ersetzen die tatsächliche Kenntnis vom Schaden nicht. Die bloße Kenntnis des schädigenden Ereignisses reicht ebenfalls nicht aus.* Das Wissen um die Schadenshöhe ist grundsätzlich nicht erforderlich. Nach Rsp und Literatur kann Kenntnis des Schadens auch dann vorliegen, wenn der Geschädigte die Höhe seines Schadens noch nicht beziffern kann, ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt bzw diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind.*

Im Pensionsrecht ist ein Wissen über die Auswirkungen von fehlenden Versicherungszeiten vor dem Hintergrund der äußerst komplexen Rechtslage grundsätzlich auszuschließen. Es sind sehr aufwendige Berechnungen durchzuführen, bei denen mehrere Rechtslagen gleichzeitig zur Anwendung kommen (Rechtslage 2003,* Rechtslage 1997,* Rechtslage 2004,* Rechtslage 2014*), unterschiedliche Aufwertungsregime (Aufwertung Rechtslage 2003,* Aufwertung Pensionskonto,* Aufwertung Ausgangsbetrag Erstkontogutschrift*) beachtet werden müssen und unterschiedliche Vergleichsberechnungen anzustellen sind (in der Rechtslage 2003 der Durchrechnungsschutz zur Rechtslage 1997,* für die Rechtslage 2004 der Verlustdeckel gegenüber der Rechtslage 2003,* für die Erstkontogutschrift der Vergleich des Ausgangsbetrages mit dem Vergleichsbetrag der Parallelrechnung).* Bestenfalls können Vermutungen angestellt werden, aber eine Kenntnis kann erst nach einer Berechnung vorliegen, die vom Pensionsversicherungsträger durchgeführt wurde.*

5.
Die Kontoerstgutschrift und Schadenersatz

Mit der Kontoerstgutschrift wurde ein Novum im österreichischen Pensionsrecht eingeführt. Die Kontoerstgutschrift stellt eine Abrechnung aller bis zum 31.12.2013 erworbenen Anwartschaften dar. Diese werden als Startgutschrift ins Pensionskonto übertragen. Nach eigenen Angaben der PVA handelt es sich bei der Kontoerstgutschrift um eine bloße Mitteilung, die – ohne218 bescheidmäßige Erledigung – zu keinem Zeitpunkt in Rechtskraft erwachsen kann. Selbst wenn man aber in der Mitteilung über die Kontoerstgutschrift bereits einen Bescheid erblickt,* kann aufgrund der fehlenden Rechtsmittelbelehrung mittels eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand* nachträglich bei Änderungen eine Neuberechnung begehrt werden.

5.1.
Nachträgliche Änderungen von Beitragsgrundlagen und Versicherungszeiten

Gem § 15 Abs 10 APG ist die Kontoerstgutschrift bei nachträglichen Änderungen von Beitragsgrundlagen und Versicherungszeiten, die für die Berechnung der Pensionshöhe maßgeblich sind, bis zum Ablauf des 31.12.2016 unter Berücksichtigung dieser Änderungen neu zu berechnen. Für Beitragszeiten und Versicherungszeiten aus der Zeit vor dem 1.1.2014, die nach Ablauf des 31.12.2016 festgestellt werden, ist eine Ergänzungsgutschrift oder ein Nachtragsabzug zu ermitteln. Mit diesen Bestimmungen ist festgelegt, dass die Nachmeldung von Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen unbefristet möglich ist. Bei einer Ergänzungsgutschrift ab 2017 erfolgt jedoch keine Vergleichsberechnung gem § 15 Abs 4, sondern es sind lediglich zwei Ausgangsbeträge zu ermitteln und gegenüberzustellen. Gem § 15 Abs 10 resultiert daraus eine Ergänzungsgutschrift oder ein Nachtragsabzug. Versicherungszeiten ab 2017 nachzumelden, kann gegenüber einer Nachmeldung bis 2017 nachteilig, aber auch von Vorteil sein.

Abgesehen von Beitragszeiten können alle anderen Versicherungszeiten unbefristet nachgemeldet werden; das sind insb Kindererziehungszeiten, Schulund Studienzeiten, Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes, aber auch Zeiten des Leistungsbezuges aus der Arbeitslosigkeit oder Krankengeldbezug können unbefristet nachträglich festgestellt werden. Auch Beitragsgrundlagendifferenzen von bereits festgestellten Beitragszeiten* sind unbefristet zu berücksichtigen, wenn sie nachträglich festgestellt werden.

Beitragszeiten der Pflichtversicherung können nur im Rahmen der Fristen des § 68 ASVG nachträglich festgestellt werden. Außerhalb dieser Fristen gilt für diese Zeiten Schadenersatzrecht.

5.2.
Kontoerstgutschrift und Erkundigungsobliegenheit

Grundsätzlich stellt der Erhebungsprozess zur Kontoerstgutschrift und die Mitteilung selbst eine Möglichkeit dar, auf Lücken bei Versicherungszeiten aufmerksam zu werden und entsprechend zu reagieren. Eine Kenntnis des Pensionsschadens ist mit der festgestellten Lücke noch nicht gegeben, dennoch stellt sich die Frage, ob eine Erkundigungsobliegenheit des Versicherten besteht. Der Versicherte kann mit einem Verfahren gem § 68a ASVG verjährte Versicherungszeiten feststellen lassen und mit einer Vergleichsberechnung auch die Frage nach dem Schaden klären. Damit könnte die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB mit Entgegennahme der Kontoerstgutschrift samt Versicherungsdatenauszug zu laufen beginnen. Damit müssten alle Versicherten, die eine Kontoerstgutschrift erhalten und einer Lücke gewahr werden, innerhalb von drei Jahren ein Verfahren gem § 68a ASVG führen und anschließend beim DG – sofern noch vorhanden – den Schaden geltend machen. Die bloße Kenntnis des schädigenden Ereignisses reicht jedoch nicht aus.* Über einen möglichen Schaden können nur Vermutungen angestellt werden. Daher reicht die bloße Kenntnis von der Unterlassung der Anmeldung zur SV als Kenntnis vom Schaden unter Einbeziehung der Erkundigungsobliegenheit nicht hin, vielmehr ist das Wissen darüber erforderlich, dass die Lücke im Versicherungslauf in einem ursächlichen Zusammenhang mit der niedrigeren Kontoerstgutschrift steht. Im Zusammenhang mit den in 3.5. angeführten Argumenten besteht damit keine Erkundigungsobliegenheit dahingehend, ob überhaupt ein Primärschaden eingetreten ist.

5.3.
Kontoerstgutschrift und Primärschaden

Zu klären ist, welchen Einfluss eine mit Vergleichsberechnung festgestellte Differenz bei der Kontoerstgutschrift auf eine zukünftige Pension hat. Für diejenigen Versicherten, die einen Bescheid über die Kontoerstgutschrift verlangen, wird diese auch rechtskräftig. Damit wird eine Teilanwartschaft auf die Pension betragsmäßig rechtskräftig festgestellt. Eine durch eine Versicherungszeitenlücke verursachte Differenz zu diesem Betrag ist hinsichtlich der Höhe als endgültig zu bezeichnen. Beträgt der Monatsbetrag der Kontoerstgutschrift mit Lücke € 800,– und ohne Lücke € 1.000,–, beträgt der Primärschaden € 200,– pro Monatspension. Dieser Basisbetrag ändert sich nur noch durch jährliche Aufwertung mit der Beitragsgrundlagenentwicklung bis zum tatsächlichen Pensionsantritt.

Für all jene Fälle, in denen die Lücke die Kontoerstgutschrift negativ beeinflusst, und zwar unabhängig davon, ob dies bekannt ist oder nicht, entsteht der Primärschaden daher im Zeitpunkt der Abrechnung der Ansprüche zum 1.1.2014. Da jedoch die Verjährungsfrist erst ab Kenntnis von Schaden und Schädiger zu laufen beginnt und dem Versicherten die Unkenntnis als Laie nicht negativ ausgelegt werden darf, beginnt die Verjährungsfrist in jenen Fällen, in denen Versicherte das Vorliegen einer Lücke nicht melden und daher auch kein Verfahren nach § 68a ASVG eingeleitet wird, erst ab Kenntnis von der zu niedrigen Kontoerstgutschrift. Diese kann immer dann eintreten, wenn ein Verfahren gem § 68a ASVG geführt und eine Vergleichsberechnung erstellt wird, uU eben auch erst im Zeitpunkt des Pensionsantritts.219

Wird eine Vergleichsberechnung der Kontoerstgutschrift im Zusammenhang mit einem Verfahren nach § 68a ASVG angestellt und ergibt diese Berechnung im Ergebnis, dass die Gutschrift durch Lücken im Versicherungsverlauf der betroffenen Person niedriger ist als sie wäre, wenn der DG die Anmeldung zur SV nicht unterlassen hätte, so liegt bereits im Zeitpunkt der Mitteilung der Vergleichsberechnung ein sichtbarer Vermögensschaden als Primärschaden vor, der bei bescheidmäßiger Erledigung auch rechtskräftig werden kann. Ein realer Vermögensschaden ergibt sich zum Zeitpunkt des Pensionsantritts als bloßer Folgeschaden. Daher beginnt die dreijährige Verjährungsfrist mit Mitteilung der Vergleichsberechnung, aus der heraus der Primärschaden ersichtlich ist.

5.4.
Geltendmachung bei Kenntnis des Primärschadens

Für die Geltendmachung des Primärschadens gibt es drei Möglichkeiten: der Versicherte kauft selbst gem § 68a ASVG nach und klagt die Beiträge als Schaden beim DG ein; der Versicherte klagt als Naturalrestitution den Nachkauf der Zeiten gem § 68a ASVG beim DG ein; der Versicherte führt ein Feststellungsverfahren, um den Eintritt des Primärschadens feststellen zu lassen, um im Zeitpunkt des Pensionsantritts den konkreten Schaden geltend zu machen.

5.4.1.
Obliegenheit zum Nachkauf nach § 68a ASVG?

Wird ein Versicherter von der PVA in Form einer Vergleichsberechnung darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine „Lücke“ in seinem Versicherungsverlauf zu einem Primärschaden in Form einer niedrigeren Kontoerstgutschrift geführt hat, stellt sich die Frage, ob für den Versicherten eine Verpflichtung besteht, den Pensionsschaden durch Nachkauf der Versicherungszeiten gem § 68a ASVG abzuwenden.

Nach der Rsp des OGH verletzt der Versicherte seine „Rettungspflicht“, also die Pflicht, den Schaden abzuwehren bzw möglichst gering zu halten, wenn er zumutbare Handlungen unterlässt, die geeignet sind, den Schaden abzuwehren oder zu verringern, und die – objektiv beurteilt – ein verständiger Durchschnittsmensch setzen würde, um eine nachteilige Veränderung des eigenen Vermögens zu vermeiden.* Der OGH ist der Ansicht, wenn mit der Schadensabwehr weder besondere Kosten noch Aufwendungen verbunden sind, ist der Versicherte dazu verpflichtet.*

Anders gelagert ist jedoch uE der Fall der Verpflichtung zur Nachentrichtung von Beiträgen, da dieser Antrag sehr wohl mit hohen Kosten für den Versicherten verbunden sein kann, sodass die angeführte Judikatur zur Schadensminderungspflicht in diesem Fall nicht heranzuziehen ist.*

5.4.2.
Naturalrestitution – § 68a ASVG

Da die niedrigere Kontoerstgutschrift den Primärschaden darstellt, sollte der Geschädigte im Wege der Naturalrestitution die Möglichkeit haben, so gestellt zu werden, als wäre das schädigende Ereignis nicht passiert.

In seiner Entscheidungsbesprechung hat Resch bereits geprüft, ob die Nachentrichtung verjährter Beiträge nach § 68a ASVG eine Form der gebotenen schadenersatzrechtlichen Naturalrestitution darstellt.* Im Rahmen der Naturalrestitution ist der Geschädigte so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde. Durch die Finanzierung der im Rahmen des Antrags auf Nachentrichtung vorgeschriebenen Beiträge durch den DG wäre der Versicherte so gestellt, als wäre er ordnungsgemäß angemeldet worden. Nach Resch wäre der DG verpflichtet, die Kosten für die Nachentrichtung der Beiträge zu tragen.*

Die Zurückversetzung in den vorherigen Stand ist das Grundanliegen des § 1323 ABGB.* Die Naturalherstellung kann auf zweierlei Arten erfolgen: Zum einen kommt die Herstellung durch den Haftenden und zum anderen Geldersatz zum Zweck der Naturalherstellung durch den Geschädigten in Betracht. Da die Naturalherstellung den vollkommensten Ausgleich bietet, ist sie auch durchzuführen, wenn sie teurer kommt als der Wertersatz.* Aus dem Wortlaut des ABGB „... es muss zurückversetzt ... werden“ lässt sich nach Reischauer zunächst eine Naturalersatzpflicht des Schädigers (Naturalleistung durch ihn) ableiten, aber auch die Pflicht des Schädigers, Geld für die Naturalherstellung zu leisten. „Wenn alles in den vorherigen Stand zurückversetzt werden muss, so muss dafür auch Geld geleistet werden.“*Die eben erwähnten Argumente sprechen wohl dafür, dass der DG, der seiner Verpflichtung zur Anmeldung seines DN schuldhaft nicht nachgekommen ist, im Wege der Naturalrestitution zur Übernahme der Kosten nach § 68a ASVG verpflichtet werden kann.

6.
Zusammenfassung

6.1. Es gibt einen wesentlichen Unterschied zwischen Nichtmeldung und Falschmeldung. Bei einer Falschmeldung sind für Zeiträume außerhalb der Fristen des § 68 ASVG zwar die Beiträge nicht mehr einforderbar, es geht aber nicht die Möglichkeit verloren, die richtigen Beitragsgrundlagen feststellen zu lassen, damit sich diese auf die Pensionsberechnung auswirken.

6.2. Es gibt einen wesentlichen Unterschied zwischen alter und neuer Rechtslage des § 225 Abs 1 Z 1 ASVG. Der Primärschaden als realisiertes Risiko fällt nach der neuen Rechtslage weg. Innerhalb der Fristen des § 68 ASVG von drei bzw fünf Jahren ab der schädigenden Handlung kann kein Pensionsschaden entstehen, weil Versicherte die Möglichkeit haben, einen Antrag auf Feststellung des Bestehens220 eines Pflichtversicherungsverhältnisses zu stellen. In diesem Zeitraum gibt es weder eine Schadensminderungspflicht noch Naturalrestitution. Der Versicherte ist nicht verpflichtet einen Feststellungantrag zu stellen, etwaige Folgen für den Versicherten bei Kenntnis der Nichtanmeldung sind – bei nachfolgenden Schadenersatzverfahren – über die Mitwirkung zu lösen.

6.3. Die Mitteilung der Kontoerstgutschrift löst keine Erkundigungsobliegenheit aus. Durch Zusendung der Kontoerstgutschrift und des beigelegten Versicherungszeitenauszuges erfahren Versicherte auch von Lücken außerhalb der Fristen des § 68 ASVG. Die bloße Kenntnis der Versicherungszeitenlücke stellt keinen Primärschaden dar, weil von einem eventuellen Nachteil durch diese Lücke erst durch eine aufwendige Vergleichsberechnung Kenntnis erlangt werden kann. Dazu ist im Vorfeld ein Verfahren gem § 68a ASVG durchzuführen.

6.4. Fehlende Beitragszeiten müssen nach der Rechtslage bis zum 31.12.2013 nicht immer zu einem Pensionsschaden führen. Ob ein Pensionsschaden vorliegt, ist aufgrund der äußerst komplexen Rechtslage ohne Vergleichsberechnung nicht erkennbar. Neben dem Eintritt des Schadens ist auch die Kenntnis des Geschädigten vom Schaden Voraussetzung für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB. Nachdem sich die unterlassene Anmeldung nicht in allen Fällen negativ auswirken muss, kann vom Eintritt eines Schadens grundsätzlich nicht vor dem Pensionsantritt ausgegangen werden.

Für jene Versicherte, die vor dem 1.1.1955 geboren sind, und für die das Pensionskontorecht daher nicht zur Anwendung kommt, tritt der (Primär-)Schaden nach Ansicht der AutorInnen erst im Zeitpunkt des Pensionsstichtags ein.

Für jene Versicherte, die nach dem 31.12.1954 geboren sind, wurden sämtliche Ansprüche zum 1.1.2014 abgerechnet. Führen Lücken im Versicherungsverlauf zu einer niedrigeren Kontoerstgutschrift, tritt uE der Schaden bereits zum 1.1.2014 ein. Die Verjährungsfrist kann jedoch erst im Zeitpunkt der Kenntnis des Geschädigten von den Auswirkungen auf die Anwartschaft zu laufen beginnen. Die Kenntnis kann nur durch eine Vergleichsberechnung des Pensionsversicherungsträgers vermittelt werden.

6.5. Im Falle, dass ein Versicherter einen Antrag auf Nachentrichtung der Beiträge nach § 68a ASVG stellt und eine Vergleichsberechnung ergibt, dass sich die fehlenden Beitragszeiten negativ auf die Höhe der Kontoerstgutschrift ausgewirkt haben, kann der Versicherte im Wege der Naturalrestitution Geldersatz in Höhe der Beitragsvorschreibung fordern.