Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Die Vorschriften des ASVG über das Beschäftigungsverhältnis stehen auf dem Boden der Eingliederungstheorie. Ein Beschäftigungsverhältnis iSd ASVG wird durch den „Einstellungsakt“ begründet. Es setzt einen „Verpflichtungsakt“ nicht voraus. Es ist nicht erforderlich, dass der DG dem Einstellungsakt zugestimmt hat oder von diesem in Kenntnis gesetzt wurde. Will der DG verhindern, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung in seinem Betrieb ohne seine Zustimmung bzw ohne die erforderliche Anmeldung zur SV begonnen werden, so muss er ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicher stellen.
Verfügt der Beschäftiger über keinen Betrieb, ist zu prüfen, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jener persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG gegeben ist. Beim Begriff des Betriebes iSd § 35 Abs 1 ASVG kann – wie auch zur Umschreibung dieses Begriffes in allen arbeitsrechtlichen Zusammenhängen – auf die Rsp zu § 34 Abs 1 ArbVG zurückgegriffen werden.
Die Qualifikation einer Sachleistung als Entgelt iSd § 49 ASVG hängt beim Fehlen ausdrücklicher gesetzlicher, kollektivvertraglicher oder einzelvertraglicher Regelungen darüber, dass sie Teil des Entgelts sein soll, von der Ausprägung der wechselseitigen Interessen an der Hingabe bzw am Empfang der Sachleistung ab, wobei auch der Wert der Leistung für den DN eine bestimmende Rolle spielen kann. Je höher dieser ist, desto eher spricht die Vermutung für das Vorliegen von Entgelt, die aber durch den Nachweis eines entsprechend intensiven bis ausschließlich betrieblichen Interesses des DG an dieser Leistung widerlegt werden kann.
Die Möglichkeit der Aufrechnung besteht nach § 103 Abs 1 Z 3 ASVG für Vorschüsse nach § 104 Abs 1 letzter Satz ASVG (laufende Geldleistungen aus der KV) oder nach § 368 Abs 2 ASVG (Vorschuss auf eine Leistung, wenn die Leistungspflicht dem Grunde nach feststeht). Wird vom Versicherungsträger eine andere als „Vorschuss“ bezeichnete Zahlung zurückverlangt, muss ein Rückforderungstatbestand iSd § 107 Abs 1 ASVG vorliegen.
Nach Verhängung eines Beitragszuschlags wegen einer Meldepflichtverletzung machte der DG geltend, die Beschäftigten verfügten über einen Gewerbeschein und seien als Sub-Unternehmer tätig gewesen. Nach ständiger Judikatur ist es keineswegs ausgeschlossen, dass ein Dienstverhältnis vorliegt, wenn der DN zusätzlich über einen Gewerbeschein verfügt. Auch die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens steht der Beurteilung als Dienstverhältnis nicht entgegen, zumal der Unabhängige Verwaltungssenat die Einstellung lediglich darauf stützte, es sei nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit feststellbar gewesen, dass (abhängige) Beschäftigungsverhältnisse (und nicht allenfalls freie Dienstverträge) vorgelegen seien.258
Zweckmäßigkeit einer Krankenbehandlung (hier: Ablehnung der Kostenerstattung für ein Präparat zur Gewichtsreduktion) liegt vor, wenn die Behandlung in Verfolgung der Ziele der Krankenbehandlung erfolgt, erfolgreich oder zumindest erfolgversprechend war. Darunter ist zu verstehen, dass die Behandlung nach den Erfahrungssätzen der medizinischen Wissenschaft mit hinreichender Sicherheit objektiv geeignet ist, die beabsichtigte Wirkung zu erzielen.
Ein Versicherter verstarb aufgrund eines anaphylaktischen Schocks nach einem Wespenstich während der Arbeit. Der Annahme eines Arbeitsunfalls steht nicht entgegen, dass ein Stich durch ein Insekt grundsätzlich jederzeit und an jedem Ort eintreten kann und keinen spezifischen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit hat. Der Unfall war wesentliche Ursache des Todes, die mitursächliche Allergie steht der Bejahung des Versicherungsschutzes nicht entgegen. Eine krankhafte Veranlagung ist alleinige und überwiegende Ursache nur dann, wenn sie so leicht ansprechbar war, dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zur selben Zeit die Erscheinungen (Schädigung) ausgelöst hätte. Wie ein Hundebiss ist im erörterten Zusammenhang auch ein Wespenstich kein alltägliches Ereignis.
Ist vom Versicherten nicht der kürzeste Weg eingeschlagen worden, so entfällt der Unfallversicherungsschutz nur dann, wenn für die Wahl des Weges andere Gründe maßgebend gewesen sind, als die Absicht, den Ort der Tätigkeit bzw auf dem Rückweg die Wohnung zu erreichen, und wenn die dadurch bedingte Verlängerung der Wegstrecke unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände als erheblich anzusehen ist. Dabei sind alle nach der allgemeinen Verkehrsanschauung zu berücksichtigenden Umstände in Betracht zu ziehen, insb der Wunsch, den Weg möglichst störungsfrei und zweckmäßig zurückzulegen, wobei auch objektive Kriterien zu berücksichtigen sind. Wird ein Umweg eingeschlagen, um eine bessere Wegstrecke oder eine schneller befahrbare oder weniger verkehrsreiche Straße zu benutzen, so ist der Unfallversicherungsschutz auf dem Umweg nicht ausgeschlossen.
Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit kann trotz (Wieder-)Aufnahme einer Tätigkeit kein zweites Mal eintreten, wenn die Versicherte weiterhin arbeitsunfähig bleibt. Hat eine Versicherte, die nie arbeitsfähig war und seit 1982 eine Invaliditätspension bezog, trotzdem nachher 345 Beitragsmonate durch eine Tätigkeit in einem integrativen Betrieb (mit Entgegenkommen des DG und nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt) erworben, ist ein neuer Antrag auf Invaliditätspension oder Neuberechnung der Invaliditätspension nicht zulässig. Eine Berücksichtigung dieser Versicherungsmonate kommt erst bei Eintritt des Versicherungsfalls des Alters in Frage.
Eine Eintragung in den Behindertenpass betreffend die Unmöglichkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist im Zusammenhang mit der Feststellung von Invalidität nach § 255 ASVG nicht bindend.
Die Beitragsmonate, die durch eine Lehrzeit mit Bezug von Übergangsgeld nach § 306 ASVG und anschließender Lehrabschlussprüfung als von der PVA gewährte Rehabilitationsmaßnahme erworben wurden, sind bei Prüfung der überwiegenden Ausübung nach § 255 Abs 1 und 2 ASVG zu neutralisieren. Dabei sind die Wertungen des Gesetzgebers der (hier noch nicht anwendbaren) Rechtslage ab 1.1.2014 zu berücksichtigen, wonach in § 234 Abs 1 Z 5 ASVG bestimmt wird, dass Zeiten des Bezugs von Rehabilitationsgeld neutrale Zeiten sind.
Benötigt ein Versicherter über die gesetzlich vorgesehenen Pausen hinaus zusätzliche Arbeitspausen, so ist eine Verweisung nur zulässig, wenn eine entsprechende Anzahl von Arbeitsplätzen zur Verfügung steht, bei denen die erforderlichen Pausen gewährt werden. Es ist immer auf die konkrete Verweisungstätigkeit abzustellen. Wird bei den Verweisungstätigkeiten einer Portierin und Eintrittskartenkassiererin infolge der regelmäßigen Publikums- bzw Kundenkontakte erwartet, dass der Arbeitsplatz durchgängig besetzt ist, weshalb ein stündlich erforderliches Aufsuchen der Toilette und die damit einhergehende Unterbrechung der Arbeit, auch nur für wenige Minuten, zu einer massiven Störung des Arbeitsablaufs führt, ist dies nur mit besonderem Entgegenkommens des DG möglich.
Von der zuständigen Behörde (Bezirkshauptmannschaft) wurde nach der Abweisung eines Antrags auf Ausgleichszulage eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger ausgestellt. Damit wurde das (damalige) Vorliegen der Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich bescheinigt.259
Die in Art 14 Abs 2 der RL 2004/38/EG eingeräumte Möglichkeit, den Fortbestand der Ausstellungsvoraussetzungen zu überprüfen, wurde durch § 55 Abs 2 NAG umgesetzt. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, hat die Behörde gem § 55 Abs 3 NAG unverzüglich auch die zuständige Fremdenpolizeibehörde zu verständigen. Wird eine Ausweisung bzw ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar oder rechtskräftig, ist damit der Verlust des Aufenthaltsrechts verbunden. Unterbleibt hingegen eine Aufenthaltsbeendigung, bleibt auch das Aufenthaltsrecht des EWR-Bürgers bestehen. Solange eine solche Entscheidung über die Beendigung des rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich durch die dafür zuständige Behörde nicht vorliegt, besteht Anspruch auf die Ausgleichszulage.