Bundespflegegeldgesetz
Bundespflegegeldgesetz
Da Pflegegeld europarechtlich eine Leistung bei Krankheit darstellt und der Terminus „Kernleistungen“ iSd Art 28 und 29 der RL 2004/83/EG jedenfalls auch die „Unterstützung bei Krankheit“ umfasst, haben subsidiär Schutzberechtigte gem § 3a Abs 2 Z 1 BPGG iVm Art 28 RL 2004/83/ EG Anspruch auf Pflegegeld, weil sich ein Anspruch auf Gleichstellung mit den österreichischen Staatsbürgern aus dem Unionsrecht ergibt.
Gem § 9 Abs 4 BPGG ist eine für die Höhe des Pflegegeldes wesentliche Änderung dann zu bejahen, wenn eine Veränderung des Zustandsbildes des Pflegebedürftigen und in deren Folge eine Änderung im Umfang des Pflegebedarfs gegeben ist, die die Gewährung einer anderen Pflegegeldstufe erforderlich macht. Bei einer Änderung des Pflegebedarfs ist auch bei einem Weitergewährungsantrag nach einer Befristung § 48b BPGG so auszulegen, dass die vor der Novellierung geltenden Anspruchsvoraussetzungen (von 50 bzw 75 Stunden) aufrecht bleiben. § 48b ASVG ist vom Grundsatz getragen, dass alleine wegen der gesetzlichen Änderungen eine Minderung oder Entziehung des Pflegegeldes nicht zulässig ist.