Gleichbehandlungsrichtlinie – Soziale Sicherheit
Gleichbehandlungsrichtlinie – Soziale Sicherheit
Die Anwendbarkeit der RL 79/7/EWG auf die Berechnung des Wochengeldes einer Bezieherin von verringerter Notstandshilfe wegen Anrechnung des Partnereinkommens ist zu verneinen. Bei den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft handelt es sich um eigenständige gesetzliche Systeme, die von Art 3 der RL nicht in den Geltungsbereich der RL einbezogen werden. Aus Art 4, nach dem der Grundsatz der Gleichbehandlung den Bestimmungen zum Schutz der Frau wegen Mutterschaft nicht entgegensteht, ergibt sich nichts anderes. Es liegt auch kein Verstoß gegen die Grundrechtecharta vor, weil die Regelungen über die Anrechnung des Partnereinkommens gleichermaßen für schwangere wie nicht schwangere Frauen gelten. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist daher eine unmittelbare Diskriminierung zu verneinen.260