ASVG-Rechtsprechung im Jahre 2012
ASVG-Rechtsprechung im Jahre 2012
Umfang der Versicherung
Beiträge
Beitragsgrundlage – Entgelt
Beitragsentrichtung
Entziehung von Leistungsansprüchen
Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes – Rückforderung – Aufrechnung
Leistungen der Krankenversicherung
Leistungen der Unfallversicherung
Arbeitsunfall – Berufskrankheit
Leistungen
Leistungen der Pensionsversicherung
Versicherungszeiten
Leistungen – allgemein
Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit
Witwen(er)pension
Ausgleichszulage
Kinderbetreuungsgeld
Pflegegeld
Verfahren in Sozialrechtssachen
Angesichts der festgestellten Pflicht eines Taxilenkers zugeteilte Dienstschichten wahrzunehmen, der Verpflichtung, die Arbeitsleistung persönlich zu erbringen, des Vorliegens von Weisungsgebundenheit und durch die Vorgabe von Taxifahrten mittels Funks bzw GPS ergibt sich aus dem Gesamtbild der Beschäftigung das Vorliegen eines Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs 2 ASVG (VwGH2008/08/0267infas 2012 S 13 = ARD 6260/8/2012).
Von einer freien Zeiteinteilung kann nicht gesprochen werden, wenn genaue Einsatztage jeweils einige Tage vorher fix vereinbart werden (VwGH2010/08/0084infas 2012 S 31 = DRdA 2012, 622).
Es liegt kein generelles Vertretungsrecht (hier: einer Vortragenden in der Erwachsenenbildung) vor, wenn dies nach dem festgestellten Sachverhalt mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht im Einklang steht (die Vertretung erfolgte nur durch eine Kollegin, die dem Lehrgangsleiter bekannt war, Qualitätskriterien mussten eingehalten werden) (VwGH2010/08/0204infas 2012 S 40 = DRdA 2013, 64 = ARD 6265/7/2012).
Allein die Tatsache, dass in einem Unternehmen mehrere Beschäftigte mit ähnlichen Aufgaben betraut sind und dafür verschieden entlohnt werden, spricht noch nicht dafür, dass die höher entlohnten Beschäftigten in keinem persönlich abhängigen Dienstverhältnis stehen (VwGH2009/08/0147infas 2012 S 42 = ARD 6283/8/2012).
Die Unterstützung des Ehepartners durch den anderen auch im wirtschaftlichen Bereich stellt den Normalfall dar, ein Dienstverhältnis die Ausnahme (VwGH2010/08/0183infas 2012 S 43 = DRdA 2013, 65 = ARD 6280/6/2012).
Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten (hier: Reinigung von WC-Anlagen auf Autobahnraststätten), die in Bezug auf die Arbeitsausführung und die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum erlauben, kann bei einer Integration in den Betrieb des Beschäftigers das Vorliegen eines Dienstverhältnisses angenommen werden275 (VwGH2012/08/0137infas 2013 S 44 = DRdA 2013, 65 = ARD 6274/7/2012).
„Selbständigkeit“ iSd § 3 ÄrzteG ist nicht dem gleichlautenden arbeitsrechtlichen Begriff gleichzuhalten (VwGH2009/08/0188infas 2013 S 7 = DRdA 2013, 263 = ARD 6299/6/2013).
Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen (VwGH2012/08/0165infas 2013 S 14).
Das Beschäftigungsverhältnis eines Versicherungsvertreters ist als echtes Dienstverhältnis zu qualifizieren, wenn ihm ein bestimmter Kundenkreis vom DG vorgegeben wurde, den er für bestimmte Versicherungspakete anwerben sollte, sowie eine regelmäßige Berichtspflicht, ein Konkurrenzverbot und eine Weisungs- und Kontrollunterworfenheit bestand; die Bezeichnung der monatlichen Entgeltleistung als „Provisions-Akonti“ ist nicht relevant (VwGH2008/08/0252ARD 6251/7/2012).
Bei der Tätigkeit einer Ladenkassierin im Supermarkt an einer Scanner-Kasse handelt es sich um eine Tätigkeit der Beschäftigungsgruppe 3 (VwGH2009/08/0072infas 2012 S 45 = DRdA 2013, 65 = ARD 6262/9/2012).
Trennungsgelder sind nur dann gem § 49 Abs 3 Z 1 ASVG beitragsfrei, wenn sie dazu dienen, einen dem DN tatsächlich entstehenden Aufwand abzudecken (VwGH2010/08/0184DRdA 2013, 264 = ARD 6292/9/2013).
Zuschüsse, die ein DG seinen DN für den Fall gewährt, dass Leistungen der KV nicht zur Gänze vom zuständigen Sozialversicherungsträger bezahlt werden, fallen nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 49 Abs 3 Z 11 ASVG und sind daher beitragspflichtiges Entgelt (VwGH2009/08/0257ARD 6273/6/2012).
Bei der Herabsetzung der Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung in der KV sind freiwillige Leistungen Dritter nicht zu berücksichtigen (VwGH2009/08/0128infas 2012 S 32 = DRdA 2012, 622 = ARD 6257/10/2012).
Auch bei einer Aufgabenteilung zwischen Geschäftsführern bleibt eine Pflicht zur allgemeinen Beaufsichtigung (Überwachung). Eine Überprüfung der Tätigkeit des mit der Erfüllung bestimmter Pflichten betrauten anderen Geschäftsführers kommt aber nur dann in Betracht, wenn ein Anlass vorliegt, an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu zweifeln (VwGH2010/08/0193DRdA 2013, 65 = ARD 6263/4/2012).
Eine Entziehung oder Neubemessung des Pflegegeldanspruches setzt eine wesentliche Änderung des Zustandsbildes der Pflegebedürftigen und in der Folge eine Änderung im Umfang des Pflegebedarfs voraus (OGH10 ObS 124/12aARD 6271/8/2012).
Die Beurteilung der Frage, ob eine Aufrechnung nach § 103 Abs 1 Z 1 ASVG zulässig ist, hängt davon ab, ob mit fälligen Beitragsforderungen aufgerechnet wird, die infolge Verletzung einer spezifischen, im Sozialversicherungsrecht begründeten Verpflichtung unberechtigt geblieben sind, also infolge Verletzung einer in den von § 67 Abs 10 ASVG sanktionierten Pflichtenkreis fallenden Verpflichtung (OGH10 ObS 43/12iSSV-NF 26/40 = DRdA 2013, 389 = ARD 6246/4/2012).
Das Rückforderungsrecht betreffend DN-Anteile der Sozialversicherungsbeiträge steht dem DN zu (VwGH2011/08/0036infas 2013 S 16).
Während eine Aufrechnung nach § 103 Abs 1 Z 2 ASVG das Vorliegen eines Rückforderungstatbestandes nach § 107 Abs 1 ASVG voraussetzt, ist die Möglichkeit der Aufrechnung von gewährten Vorschüssen iSd § 103 Abs 1 Z 3 ASVG nicht an das Vorliegen weiterer Voraussetzungen geknüpft (OGH10 ObS 128/12iinfas 2013 S 8 = DRdA 2013, 171 = ARD 6298/6/2013).
Der Grundsatz der ex-ante-Beurteilung der Notwendigkeit einer Krankenbehandlung gilt auch für den Krankentransport, der ein Annex zur ärztlichen Hilfe und Anstaltspflege ist.
War die Anforderung der Rettung zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe durch die Heimhilfe der Versicherten aus ex-ante-Sicht notwendig, hat der zuständige Krankenversicherungsträger die Kosten für den Rettungseinsatz auch dann zu ersetzen, wenn die unter Sachwalterschaft stehende Versicherte eine Beförderung mit der Rettung in ein Krankenhaus zur Abklärung allfälliger Verletzungen nach einem Sturz ablehnte, bei den Sanitätern jedoch ein Krankheitsverdacht nicht zur Gänze ausgeräumt war.
Transportkosten iSd § 135 Abs 5, § 144 Abs 5 ASVG werden von der zuständigen Gebietskrankenkasse nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung übernommen (OGH10 ObS 71/11fSSV-NF 26/11 = infas 2012 S 24 = DRdA 2012, 525 = ARD 6223/7/2012).
Auch Dienstnehmerinnen, die sich im Karenzurlaub befinden und für die bei einer neuerlichen Schwangerschaft ein Freistellungszeugnis nach § 3 Abs 3 MSchG ausgestellt wurde (individuelles Beschäftigungsverbot), haben ab diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf ein (vorgezogenes) Wochengeld (OGH10 ObS 103/11mSSV-NF 26/12 = ARD 6230/10/2012).
Die sachliche Rechtfertigung für die Ausschlussbestimmung des § 138 Abs 2 lit c ASVG besteht darin, dass das Krankengeld grundsätzlich einen Lohnausfall ersetzen soll, Bezieher einer Pension im Krankheitsfall aber keinen Lohnausfall erleiden. Personen, die eine befristete Invaliditätspension beziehen, haben aus Anlass einer bereits während des Pensionsbezugs eingetretenen und nach Beendigung des Pensionsbezugs weiterbestehenden Krankheit auch für die Zeit nach der Beendigung des Pensionsbezugs keinen Anspruch auf Krankengeld (OGH10 ObS 158/11zSSV-NF 26/14 = infas 2012 S 25 = DRdA 2012, 525 = ARD 6225/12/2012).276
Kann die bei einem Versicherten notwendige Operation eines Gehirntumors unter Berücksichtigung der Operationsmöglichkeiten, Operationsrisiken und der Erfolgswahrscheinlichkeiten in zumutbarer Weise auch in einer österreichischen Krankenanstalt durchgeführt werden, ist der Krankenversicherungsträger nicht verpflichtet, die Kosten für eine Operation im Ausland (hier: in Deutschland) zu übernehmen (OGH10 ObS 20/12gSSV-NF 26/19 = ARD 6226/7/2012).
Bei einem Pflegelifter, der nicht ausschließlich oder zumindest vorrangig der Pflege durch die Pflegeperson, sondern vorrangig dem Behinderungsausgleich bzw der Milderung der mit einem bestehenden Gebrechen verbundenen Beeinträchtigungen dient, handelt es sich um ein Hilfsmittel iSd § 154 Abs 1 ASVG; dafür gebührt der in der Satzung des Versicherungsträgers vorgesehene Zuschuss (OGH10 ObS 26/12iSSV-NF 26/27 = DRdA 2012, 525 = ARD 6236/7/2012).
Auch ein spezielles Blutdruckmessgerät für ein Kleinkind zur genauen Dosierung der Medikation stellt einen Heilbehelf und kein Heilmittel dar (iOGH10 ObS 118/12vnfas 2013 S 1 = DRdA 2013, 171 und DRdA 2013, 317 = ARD 6269/4/2012).
Tritt nach der Aussteuerung eine andere Krankheit ein, liegt ein neuer Versicherungsfall vor und es entsteht nach kurzer Arbeitsfähigkeit ein neuer Krankengeldanspruch (OGH10 ObS 129/12minfas 2013 S 18 = DRdA 2013, 411 = ARD 6310/5/2013).
Auch wenn nicht gesichert ist, dass ein medizinisch möglicher abnehmbarer Zahnersatz erst nach der satzungsmäßig vorgesehenen Gebrauchsdauer hergestellt werden müsste, besteht kein Anspruch auf festsitzenden Zahnersatz (OGH10 ObS 112/12minfas 2013 S 19 = DRdA 2013, 264 = ARD 6286/8/2012).
Die Verpflichtung einer chef- bzw kontrollärztlichen Bewilligung von Heilmitteln, die im Erstattungskodex nicht angeführt sind, ist gesetzlich verankert. Eine erforderliche, aber fehlende Genehmigung kann den Anspruch des Versicherten nicht beschränken (OGH10 ObS 104/12kDRdA 2013, 331 = ARD 6304/7/2013).
Liegt das Ergebnis einer längeren krankheitsbedingten, möglicherweise auch berufsbedingten Entwicklung vor, kann nicht von einem Unfall gesprochen werden; nicht als Unfall gelten daher gesundheitliche Folgen von Dauereinwirkungen, die in der UV nur geschützt werden, wenn sie als Berufskrankheiten anerkannt sind. In einem Verfahren über eine Klage wegen Anerkennung als Arbeitsunfall kann nicht geprüft werden, ob allenfalls eine Berufskrankheit vorliegt (OGH10 ObS 45/12hSSV-NF 26/31 = ARD 6239/7/2012).
Ein vom BR – wenn auch mit Zustimmung der Betriebsleitung – ausgerichtetes Schiwochenende, an dem nur 6 % der Betriebsangehörigen teilnehmen, ist keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung und steht daher nicht unter dem Schutz der gesetzlichen UV (OGH10 ObS 54/12gSSV-NF 26/35 = ARD 6239/5/2012).
Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung behält im Regelfall ihren dienstlichen Charakter, bis ihre Beendigung ausdrücklich erklärt wird oder sich aus anderen Umständen eindeutig ergibt; bleiben einige Belegschaftsmitglieder nach Schluss der Veranstaltung von sich aus noch längere Zeit zusammen, so steht dieses Zusammensein in der Regel nicht mehr unter Unfallversicherungsschutz (OGH10 ObS 56/12aSSV-NF 26/36 = ARD 6239/6/2012).
Der Unfallversicherungsschutz nach § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG besteht nur, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, die den konkreten Wirkungsbereich der jeweiligen Organisation betreffen; allein, dass eine Veranstaltung der Pflege guter Kameradschaft dient, reicht für die Begründung des Unfallversicherungsschutzes nicht aus (OGH10 ObS 70/12kSSV-NF 26/41 = infas 2012 S 48 = ARD 6253/11/2012).
Gem § 175 Abs 2 Z 7 ASVG besteht Unfallversicherungsschutz lediglich dann, wenn besondere Umstände gegeben sind bzw die Verhaltensweise unter erhöhter Gefahr erfolgt und sich diese Gefahr realisiert (OGH10 ObS 97/12finfas 2012 S 47 = DRdA 2013, 65 = ARD 6259/5/2012).
Unfallversicherungsschutz gem § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG besteht nur, wenn der konkrete Wirkungsbereich der jeweiligen Organisation betroffen ist (hier: kein Unfallversicherungsschutz bei Schiausflug des Roten Kreuzes) (OGH10 ObS 70/12kinfas 2012 S 48 = DRdA 2013, 65). Unfallversicherungsschutz gem § 176 Abs 1 Z 8 ASVG besteht nur, wenn der Weg auf „Veranlassung“ des AMS passiert. Es kommt daher darauf an, ob die Arbeitslose unter Sanktionsdrohung verpflichtet wurde, sich um eine konkrete Stelle zu bewerben bzw eine bestimmte Zahl an Bewerbungen nachzuweisen (OGH10 ObS 85/12sinfas 2013 S 2 = DRdA 2013, 171 = ARD 6293/6/2013).
Wird auf einem Betriebsweg aus rein privaten Gründen die Rückreise zeitlich erheblich verschoben, ist der Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit gelöst (OGH10 ObS 139/12ginfas 2013 S 9 = DRdA 2013, 264 = ARD 6279/7/2012).
Eine vorläufige Versehrtenrente kann innerhalb der Zweijahresfrist des § 209 Abs 1 ASVG herabgesetzt werden, ohne dass dies an die Voraussetzungen des § 183 Abs 1 ASVG gebunden wäre (OGH10 ObS 83/12xSSV-NF 26/47 = ARD 6253/12/2012).
Bei einer Dauerrente handelt es sich immer um eine Rente auf unbestimmte Zeit, die nicht befristet zuzusprechen ist, sondern im Fall einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse iSd § 183 Abs 1 ASVG neu festzustellen ist. Wurde dennoch rechtskräftig in einem Vorverfahren vom Sozialgericht eine befristete Rente zugesprochen, ist ein späterer neuerlicher Antrag ohne die Einschränkungen des § 183 ASVG zulässig (OGH10 ObS 99/12zDRdA 2013, 65 = ARD 6270/3/2012).
Eine private Maturaschule ohne Öffentlichkeitsrecht stellt keine höhere Schule iSd § 227 Abs 1 Z 1277 erster Satz ASVG dar; die Zeiten des Besuchs dieser privaten Maturaschule können daher nicht als Ersatzzeit in der PV anerkannt werden (OGH10 ObS 14/12zSSV-NF 26/26 = infas 2012 S 36 = DRdA 2012, 623 = ARD 6243/7/2012).
Die für die Erfüllung der Wartezeit nach § 236 Abs 4 Z 3 ASVG erforderlichen sechs Versicherungsmonate können Beitragszeiten, aber auch Ersatzzeiten sein. Liegen ausschließlich durch Ableistung des Zivildienstes erworbene Ersatzzeiten vor, so besteht Invalidität nur dann, wenn die Arbeitsfähigkeit nach Antritt des Zivildienstes herabgesunken ist und dies nicht von Anfang an medizinisch vorhersehbar war (OGH10 ObS 33/12vSSV-NF 26/28 = infas 2012 S 37 = DRdA 2012, 623 = ARD 6244/7/2012).
Dem Gesetzgeber ist es durch Art 14 EMRK keineswegs verwehrt, Voraussetzungen für den Erwerb oder den Umfang der Leistungsansprüche zu normieren und dabei nach sachlichen Kriterien zu differenzieren; das B-VG Altersgrenzen verstößt daher nicht gegen Art 14 EMRK. Mit dem bloßen Hinweis auf die Benachteiligung von männlichen Versicherten sowie darauf, dass andere Mitgliedstaaten das Ziel der Angleichung des Pensionsalters rascher erreichen werden bzw schon erreicht haben, wird die EU-Konformität nicht ernstlich in Frage gestellt (OGH10 ObS 35/12pSSV-NF 26/29 = infas 2012 S 29 = DRdA 2012, 525 = ARD 6234/3/2012).
Bezieht ein Versicherter bereits eine Berufsunfähigkeitspension und beantragt eine Alterspension, so gilt die Verminderung gem § 261 Abs 7 ASVG auch für die hinzutretende Leistung (OGH10 ObS 13/12binfas 2012 S 28 = DRdA 2012, 526 = ARD 6228/6/2012).
Die Berechnung der besonderen Höherversicherung für erwerbstätige PensionsbezieherInnen gem § 248c ASVG erfolgt nur aufgrund des DN-Anteils (OGH10 ObS 127/12tinfas 2013 S 20 = ARD 6291/4/2013).
Der Grundsatz „Rehabilitation vor Pension“ gilt auch für Versicherte, denen ein Berufsschutz zukommt; es besteht keine Einschränkung dahingehend, dass dem Versicherten im Rahmen der beruflichen Rehabilitation nur eine Berufsausübung im Rahmen des bisherigen Verweisungsfeldes zumutbar ist. Macht ein Versicherter von der Möglichkeit der beruflichen Rehabilitation erfolgreich Gebrauch, ist der Berufsschutz nicht mehr nur auf seine ursprüngliche Tätigkeit begrenzt; der Versicherte ist bei Prüfung der Voraussetzungen für die Invalidität jedenfalls auf Tätigkeiten verweisbar, zu deren Verrichtung er durch Leistungen der beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist.
Infolge des allgemeinen Zwecks beruflicher Rehabilitation ist auch eine im Rahmen der UV erfolgreich abgeschlossene Ausbildung beim Verweisungsfeld für Invalidität zu berücksichtigen. Dass der Versicherte seinen Rehabilitationsberuf seit der erfolgreichen Beendigung der Ausbildung niemals ausgeübt hat, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre, hat im Verfahren wegen Invaliditätspension bei Prüfung der Verweisungsmöglichkeit außer Betracht zu bleiben. Ob eine Rehabilitation im Hinblick auf einen bestehenden Berufsschutz zumutbar war, ist nach erfolgreichem Abschluss der Rehabilitationsmaßnahme nicht mehr zu prüfen (OGH10 ObS 124/11zSSV-NF 26/1 = DRdA 2012, 526 und DRdA 2013, 126 = ARD 6255/5/2012). Seit dem Inkrafttreten des BudgetbegleitG 2011 mit 1.1.2011 greift der Berufsschutz für Angestellte grundsätzlich nur mehr dann Platz, wenn für eine bestimmte Zeit eine qualifizierte Berufstätigkeit ausgeübt wurde; andernfalls kommen die Bestimmungen für Personen, die nicht überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig waren zur Anwendung (OGH10 ObS 146/11kSSV-NF 26/2 = ARD 6227/6/2012 ).
§ 255 Abs 3b ASVG ist dahin auszulegen, dass damit alternativ einerseits leichte körperliche Tätigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden und (= während der Ausübung der Tätigkeit) mehrmals täglich einen Haltungswechsel ermöglichen (erste Fallgruppe) und andererseits leichte körperliche Tätigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden oder (= nicht während der Ausübung der Tätigkeit) mehrmals täglich einen Haltungswechsel ermöglichen, umschrieben wurden (OGH10 ObS 171/11mSSV-NF 26/4).
Hat die Versicherte die Schulausbildung sowie Ausbildung zur Diplomkrankenschwester in der BRD absolviert, kann der Umfang von Kenntnissen (hier im EDV-Bereich), die dabei vermittelt wurden, nicht aus den in Österreich geltenden Vorschriften über diese Ausbildungsgänge ermittelt werden (OGH10 ObS 155/11hSSV-NF 26/6 = ARD 6227/7/2012).
Bei Versicherten, die Berufsschutz nach § 273 Abs 1 ASVG genießen, ist auch nach Schaffung der Härtefallregelung die Frage der Verweisung auf andere Tätigkeiten dann nicht zu prüfen, wenn ein Versicherter die zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübte Angestelltentätigkeit weiter ausüben kann. Sofern der Versicherte die Voraussetzungen der Härtefallregelung nach § 255 Abs 3a Z 1 bis 3 ASVG erfüllt, steht es der Bejahung seiner Berufsunfähigkeit nicht entgegen, wenn die zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübte Angestelltentätigkeit eine Tätigkeit mit geringstem Anforderungsprofil iSd § 255 Abs 3b ASVG war und der Versicherte diese Tätigkeit weiter ausüben kann (OGH10 ObS 149/11aSSV-NF 26/13 = ARD 6237/4/2012).
Bei Beurteilung des Anspruchs auf Berufsunfähigkeitspension dürfen fehlende Kenntnisse und Fähigkeiten, die aktuell am Arbeitsmarkt erwartet und vorausgesetzt werden, nicht anhand von Ausbildungsnormen gemessen werden, die in jenen Zeiträumen, in denen der Versicherte seine Berufsausbildung absolviert hat, noch nicht in Geltung gestanden sind und nicht Bestandteil des Ausbildungsinhalts waren. Ist für eine Verweisungstätigkeit eine Zusatzausbildung erforderlich, die über eine innerbetriebliche Einweisung im Rahmen des Dienstverhältnisses hinausgeht und auch nicht im Rahmen der beruflichen Rehabilitation278 zur Verfügung gestellt wird, kommt eine Verweisung nicht in Betracht; es sei denn, dass diese Kenntnisse in einem kostenlosen Kurs des AMS erworben werden können (OGH10 ObS 168/11wSSV-NF 26/15 = DRdA 2012, 526 = ARD 6237/3/2012).
Die Aufhebung der besonderen Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension gem § 254 Abs 2 bzw § 271 Abs 2 ASVG für eine „Witwe mit vier Kindern“ ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich (OGH10 ObS 82/12zinfas 2013 S 3 = ARD 6275/8/2012).
Auch eine geringfügige Beschäftigung mit identem Inhalt wie die aufzugebende Tätigkeit steht dem Anfall der Invaliditätspension entgegen; die Ausübung anderer Erwerbstätigkeiten hindert hingegen den Anfall der Invaliditätspension nicht. Ist die befristet zuerkannte Invaliditätspension bereits angefallen, so hat die spätere Wiederaufnahme dieser Tätigkeit auch auf die Weitergewährung keinen Einfluss; eine neuerliche Überprüfung dieser Leistungsanfallsvoraussetzung hat zu unterbleiben (OGH10 ObS 7/12wSSV-NF 26/17 = infas 2012 S 23 = DRdA 2012, 525 = ARD 6261/6/2012).
Auch nach der Novellierung des § 255 Abs 4 ASVG durch das BudgetbegleitG 2011 sind Krankenstandszeiten während der Arbeitslosigkeit nicht als Zeiten der Ausübung einer Tätigkeit iS dieser Gesetzesstelle zu berücksichtigen (OGH10 ObS 17/12sSSV-NF 26/18 = infas 2012 S 26 = DRdA 2012, 526 = ARD 6235/15/2012).
Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung sind für die Beurteilung der Invalidität nach § 255 ASVG nicht maßgeblich. Hat der Versicherte bereits vor dem Schluss der Verhandlung eine andere als die für die Beurteilung der Invalidität maßgebliche Tätigkeit im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt, so hindert die weitere Ausübung dieser Tätigkeit den Anfall der Invaliditätspension nicht (OGH10 ObS 42/12tSSV-NF 26/30 = infas 2012 S 35 = DRdA 2012, 623 = ARD 6256/2/2012).
Die Rehabilitation knüpft nicht notwendigerweise am bisherigen Beruf an, sondern ermöglicht auch die Ausbildung des Versicherten für eine neue berufliche Tätigkeit; es kann demnach grundsätzlich auch zu einer Umschulung eines überwiegend in erlernten Berufen tätig gewesenen Versicherten auf einen anderen vergleichbar qualifizierten Beruf kommen. Werden dem Versicherten Maßnahmen der Rehabilitation angeboten, fällt die Pension erst an, wenn durch die Rehabilitationsmaßnahmen die Wiedereingliederung nicht bewirkt werden kann; verweigert der Versicherte die Mitwirkung an zumutbaren Rehabilitationsmaßnahmen, fällt die Pension nicht an (OGH10 ObS 47/12bSSV-NF 26/32 = infas 2012 S 39 = ARD 6255/6/2012).
§ 255 Abs 2 zweiter Satz ASVG idF BudgetbegleitG 2011 statuiert für den Regelfall, dass erst bei Vorliegen einer Mindestversicherungszeit von 90 Pflichtversicherungsmonaten einer qualifizierten Erwerbstätigkeit im Rahmenzeitraum von einer „überwiegenden“ Ausübung der qualifizierten Tätigkeit ausgegangen werden kann. § 255 Abs 2 dritter Satz ASVG ist nur anwendbar, wenn zwischen dem Ende der Ausbildung bzw dem Eintritt in das Berufsleben und dem Stichtag weniger als 15 Jahre liegen (OGH10 ObS 50/12vSSV-NF 26/33 = infas 2012 S 38 = DRdA 2012, 526 und DRdA 2013, 136 = ARD 6264/5/2012).
Bei der Beurteilung des Anspruchs auf eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit dürfen fehlende Kenntnisse und Fähigkeiten, die aktuell am Arbeitsmarkt erwartet und vorausgesetzt werden, nicht anhand von Ausbildungsvorschriften gemessen werden, die in jenen Zeiträumen, in denen der Versicherte seine Berufsausbildung absolvierte, noch nicht in Geltung gestanden sind und nicht Bestandteil des Ausbildungsinhalts waren. Der Versicherte ist nicht verpflichtet, sich zum Zweck der Verbesserung seiner Verweisbarkeit auf seine Kosten einer betriebsexternen Nachschulung zu unterziehen (OGH10 ObS 18/12pSSV-NF 26/38 = infas 2012 S 51 = DRdA 2012, 624 = ARD 6278/7/2012).
Eine Gleichstellung einer in Kroatien absolvierten Ausbildung zum Eisenbieger mit einem österreichischen Lehrberuf iSd § 27a BAG kommt nicht in Frage, weil in Österreich ein derartiger Lehrberuf nicht existiert; ein Berufsschutz kommt daher nur über eine Anlernqualifikation in Frage (OGH10 ObS 37/12gSSV-NF 26/39 = infas 2013 S 4 = DRdA 2013, 66).
Die Lage des Wohnortes und die Anzahl der am regionalen Arbeitsmarkt offen stehenden Stellen haben für die Frage der Berufsunfähigkeit nur dann eine Bedeutung, wenn dem Versicherten die Verlegung des Wohnsitzes aus medizinischen Gründen verwehrt ist (OGH10 ObS 71/12gSSV-NF 26/42 = DRdA 2012, 623 = ARD 6249/5/2012).
Ein bisher überwiegend als LKW-Fahrer im Gütertransport tätig gewesener Versicherter kann im Rahmen des § 255 Abs 4 ASVG auf die Tätigkeit eines Überstellers von Neuwagen und Lenkers von PKW im Personentransport (Transport von Schülern, Kindern und behinderten Personen) verwiesen werden ( OGH10 ObS 72/12dSSV-NF 26/43).
Wenn ein Versicherter jahrelang von dem Stichtag nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stand, ist bei der Prüfung der Verweisbarkeit nach § 273 Abs 1 ASVG der soziale Wert wesentlich, den die Kenntnisse und Fähigkeiten, die bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von Bedeutung waren, unter den Verhältnissen zur Zeit des Stichtags haben (OGH10 ObS 79/12hSSV-NF 26/44 = ARD 6254/8/2012).
Für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung nach § 255 Abs 3a Z 2 ASVG kommt es darauf an, dass die für ein Jahr unmittelbar vor Stichtag erfolgte Arbeitslosmeldung nachgewiesen ist; ein Krankengeldbezug während dieser Zeit schadet nicht. Durch einen Bezug von Krankengeld durch zwölf Monate ohne Arbeitslosmeldung werden die Anspruchsvoraussetzungen der Härtefallregelung nach § 255 Abs 3a Z 2 ASVG jedoch nicht erfüllt (OGH10 ObS 89/12dSSVNF 26/48 = infas 2012 S 49 = DRdA 2012, 623 = ARD 6282/5/2012).
Genießt eine Versicherte „doppelten Berufsschutz“ als qualifizierte Arbeiterin und Angestellte und kann sie die Angestelltentätigkeit weiter ausüben, besteht kein Anspruch auf Pension (OGH10 ObS 125/24infas 2013 S 5 = DRdA 2013, 171 = ARD 6302/7/2013).
Der Begriff der Invalidität ist von jedem Mitgliedstaat nach seinen Rechtsvorschriften zu prüfen. Liegt in Österreich keine Gleichhaltung der Erlernung eines Berufes im Ausland durch Staatsvertrag oder VO iSd § 27a Abs 1 BAG vor, kann eine Gleichstellung über279 Antrag gem § 27a Abs 2 BAG erfolgen. Liegen beide Voraussetzungen nicht vor, kann im Pensionsverfahren nur eine Qualifikation als angelernter Arbeiter gem § 255 Abs 2 ASVG erfolgen (OGH10 ObS 90/12ainfas 2013 S 6 = DRdA 2013, 172).
Beitragszeiten, die durch eine Schulung nach dem AMFG erworben werden, sind nicht berufsschutzerhaltend (OGH10 ObS 105/12ginfas 2013 S 10 = DRdA 2013, 264 = ARD 6314/7/2013). Die Monate einer zehnjährigen Dienstfreistellung sind nicht auf die 120 Kalendermonate „einer Tätigkeit“ iSd § 255 Abs 4 ASVG anzurechnen (OGH10 ObS 154/12pinfas 2013 S 22 = ARD 6294/7/2013).
Gem § 273 Abs 1 ASVG zählen Beitragsmonate nach dem GSVG nicht für die Erlangung des Berufsschutzes (OGH10 ObS 165/12finfas 2013 S 33 = DRdA 2013, 435 = ARD 6302/6/2013).
Eine leitende Intensivschwester verrichtet keine Schwerarbeit; sie verrichtet vielfältige Tätigkeiten und nicht überwiegend Pflegetätigkeiten, in ihrer Position stehen Führungsaufgaben im Vordergrund (OGH10 ObS 149/12binfas 2013 S 34 = DRdA 2013, 435 = ARD 6306/8/2013).
Hat ein Versicherter seiner geschiedenen Ehegattin aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs einen monatlichen Unterhalt von € 500,– gezahlt und darüber hinaus ohne titelmäßige Verpflichtung weiter Zahlungen mit Unterhaltscharakter geleistet (hier: Übernahme der Betriebskosten für das von der geschiedenen Ehegattin weiterhin bewohnte Haus), sind auch diese zur Deckung des Unterhaltsbedarfs regelmäßig geleisteten Zahlungen bei der Bemessung der Witwenpension zu berücksichtigen (OGH10 ObS 65/12zSSV-NF 26/45 = ARD 6266/7/2012).
Es besteht kein Anspruch auf Witwenpension für die geschiedene Ehegattin, wenn der Unterhaltsanspruch wegen einer Lebensgemeinschaft geruht hat (OGH10 ObS 170/12sinfas 2013 S 23 = DRdA 2013, 171 = ARD 6302/8/2013).
Freie Unterkunft und Verpflegung bei einem Sohn sind auf die Ausgleichszulage anzurechnen. Es ist nicht von Bedeutung, aus welchem Rechtstitel Einkünfte zufließen, ob sie auf einem gesetzlichen oder vertraglichen Anspruch beruhen oder nur freiwillig geleistet werden (OGH10 ObS 92/12wARD 6267/5/2012).
Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass einem Ausgleichszulagenbezieher der erhöhte Familienrichtsatz gem § 293 Abs 1 lit a sublit aa ASVG nur dann zusteht, wenn er mit seiner Ehepartnerin im gemeinsamen Haushalt lebt, und die Erhöhung des Richtsatzes für Kinder nur für jene Kinder gebührt, die sich im Inland aufhalten (OGH10 ObS 147/12hARD 6298/4/2013).
Der Wochengeldanspruch einer Mutter nach der Geburt ihres Kindes führt auch zum Ruhen des Anspruchs des Vaters auf Kinderbetreuungsgeld im Umfang des Wochengeldanspruchs. Gegen die Ruhensbestimmung des § 6 Abs 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (OGH10 ObS 151/11wSSV-NF 26/3 = ARD 6213/6/2012).
Der Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld setzt ua voraus, dass der ansprucherhebende Elternteil in den letzten sechs Kalendermonaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes durchgehend erwerbstätig war. Eine durchgehende Erwerbstätigkeit unmittelbar vor Geburt des Kindes liegt nicht vor, wenn zwar zur Zeit eines aufrechten Dienstverhältnisses ein individuelles Beschäftigungsverbot der Schwangeren beginnt, das Dienstverhältnis aber aufgrund einer Vereinbarung bereits vor der Geburt endet (OGH10 ObS 170/11iSSV-NF 26/16 = ARD 6247/2/2012).
Eine unvorhersehbare Überschreitung der Zuverdienstgrenze iSd § 1 lit a KBGG-Härtefall-VO liegt vor, wenn die Kinderbetreuungsgeldbezieherin die zu erwartenden Einkünfte aus ihrer unselbständigen Erwerbstätigkeit geprüft und grundsätzlich auch richtig kalkuliert hat, die zusätzlichen Einkünfte auf vom AG freiwillig gewährten Fahrtkostenzuschüsse beruhen und der Umstand, dass diese Fahrtkostenzuschüsse lohnsteuerpflichtig sind und daher zu den Einkünften aus unselbständiger Arbeit gehören, aus den Gehaltsabrechnungen objektiv nicht erkennbar war (OGH10 ObS 8/12tSSV-NF 26/25 = ARD 6247/372012).
Ein Veräußerungsgewinn ist im Leistungsrecht kein Einkommen, das dem für die Rückforderung des KBG maßgebenden Zeitraum zugeordnet werden kann (OGH10 ObS 51/12sSSV-NF 26/34 = ARD 6268/6/2012).
Eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit in den letzten sechs Kalendermonaten als Anspruchsvoraussetzung für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld liegt nicht vor, wenn der beantragende Vater in den letzten sechs Monaten vor der Geburt des Kindes Präsenzdienstleistungen von mehr als 14 Tagen erbringt (OGH10 ObS 57/12yARD 62/84/4/2012).
Erfolgte eine eindeutige Belehrung über die Mitwirkungspflicht und über die Konsequenzen der Nichtbefolgung in der Verhandlung, ist eine neue Belehrung im Bescheid nicht erforderlich. Ist die Mobilitätshilfe iwS nur aufgrund des starken Übergewichts erforderlich, ist bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht der Weitergewährungsantrag abzulehnen (OGH10 ObS 143/12winfas 2013 S 24 = DRdA 2013, 499 = ARD 6296/5/2013).
Für eine Neubemessung des Pflegegeldanspruchs ist nicht nur eine Änderung des körperlichen Zustandes, sondern auch eine Änderung im Pflegebedarf Voraussetzung (OGH10 ObS 124/12aARD 6271/8/2012).
Bei einem gewöhnlichen Aufenthalt in Südafrika besteht kein Anspruch auf Pflegegeld. Es besteht keine Exportverpflichtung, wogegen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (OGH10 ObS 144/12tARD 6289/13/2013).280
Auch in Sozialrechtssachen gelten die allgemeinen Grundsätze über die Verteilung der objektiven Beweislast. Ergibt sich aufgrund des Beweisverfahrens eine Krankenstandsprognose nur innerhalb einer gewissen Schwankungsbreite, dann ist iSd stRsp der rechtlichen Beurteilung der niedrigste der möglichen Zeitwerte zugrunde zu legen; bei einer Schwankungsbreite von fünf bis sechs Wochen ist davon auszugehen, dass Krankenstände von mehr als fünf Wochen im Jahr nicht vorhersehbar sind (OGH10 ObS 6/12ySSV-NF 26/8).
In höherer Instanz kann auch dann ohne Beiziehung fachkundiger Laienrichter entschieden werden, wenn von den Vorinstanzen fachkundige Laienrichter beigezogen wurden, obwohl dies nicht vorgeschrieben gewesen wäre (OGH10 ObS 28/12hSSV-NF 26/21).