Greifeneder/LiebhartPflegegeld – Handbuch

3. Auflage, Manz-Verlag, Wien 2013, XXII, 500 Seiten, € 98,–

WALTER J.PFEIL (SALZBURG)

Nachdem ich in dieser Zeitschrift bereits die erste und die zweite Auflage dieses Handbuchs besprechen durfte, kann die Vorstellung seiner dritten Auflage trotz ihrer beträchtlichen Erweiterungen und Umstellungen mit einem Verweis beginnen. Die bereits in DRdA 2005, 467 bzw DRdA 2009, 565 hervorgehobenen Vorzüge dieses Handbuchs, das inzwischen zum Standardwerk des Pflegegeldrechts geworden ist, gelten uneingeschränkt weiter: Die Rechtslage wird auch für sozialrechtlich weniger Versierte gut aufbereitet, dennoch erfolgt eine juristisch präzise Auseinandersetzung mit den auftauchenden Sachproblemen unter sorgfältiger Einarbeitung der Judikatur, die – nach wie vor – erfreulicherweise immer wieder auch kritisch hinterfragt wird.

Die wichtigsten Änderungen seit der Vorauflage betreffen neben der Berücksichtigung der seither ergangenen Rsp natürlich die Änderungen auf Grund des Pflegegeldreformgesetzes 2012, das die längst überfällige Konzentration der Pflegegeldkompetenzen beim Bund und eine dramatische Reduzierung der Zahl der zuständigen Entscheidungsträger gebracht hat. Die damit verbundene Neuordnung der Darstellung des Kreises der anspruchsberechtigten Personen hat ua eine Zusammenführung der unionsrechtlichen Fragen rund um das Pflegegeld in einem eigenen Kapitel ermöglicht.

Weitere Änderungen betreffen die – quantitative wie qualitative – Erweiterung des Abschnitts über den Pflegebedarf von Kindern und Jugendlichen sowie die Vorziehung der ebenfalls substanziell erweiterten Erläuterungen zum Pflegegeldverfahren. Diese finden sich nun – durchaus ihrer praktischen Bedeutung entsprechend – vor den Kapiteln über den Anspruchsübergang, die Situation bei Tod der Antrag stellenden Person sowie über Anzeigepflicht und Rückersatz. Während die Ergänzungen im Hinblick auf die Absicherung pflegender Personen bzw die „Pflegeverträge“ (hier könnte man höchstens über diese Überschrift streiten, während die inhaltlichen Ausführungen zum Heimvertrag nach KSchG bzw zum HBeG wenig Wünsche offen lassen) bleiben, ist der Abschnitt über das HeimAufG entfallen. Das soll offenbar durch den Ausbau des Kapitels über „Freiheitsbeschränkende Maßnahmen und Pflegeeinstufung“ kompensiert werden, dessen systematische Einordnung zu den „Grundsätzen des BPGG“ freilich schon in der letzten Rezension als wenig glücklich angesehen wurde.

Dass trotz des Verzichts auf dieses Kapitel das Handbuch wieder um mehr als 40 Seiten umfangreicher geworden ist, zeigt freilich, dass bald die Grenzen des (zumal für zwei Autoren mit anderen Hauptberufen) Machbaren erreicht sind. Auch der Preis liegt (wiewohl er dem dafür Gebotenen mehr als angemessen und zudem seit der Vorauflage praktisch gleich geblieben ist) in einem Bereich, der unmittelbar Betroffene kaum mehr ansprechen wird (für diese bieten die beiden Autoren aber im gleichen Verlag einen Ratgeber an: „Alles zum Pflegegeld“ [2012]).

Ein weiterer Substanzgewinn scheint daher nur möglich, wenn andere Kapitel „eingespart“ werden könnten. Dafür würde sich, wie schon vor knapp fünf Jahren angemerkt, der abschließende Vergleich mit der „Pflegeversicherung“ am Beispiel des deutschen gesetzlichen Systems bzw in Form privater Vorsorge anbieten. An dessen Stelle könnte eine zumindest grobe Darstellung der (landesrechtlichen) Grundlagen stationärer Pflege einschließlich der politisch nach wie vor heftig umstrittenen Fragen des (vor allem sozialhilferechtlich geregelten) Vermögenseinsatzes bzw des Regresses gegenüber Angehörigen und anderen Dritten treten.

Für den Kernbereich des Pflegegeldrechts gibt es dagegen nicht nur faktisch keine Alternative zum „Greifeneder/Liebhart“, für eine solche besteht eigentlich auch kein Platz. Auch die vorliegende Neufassung des Handbuches besticht wieder gleichermaßen durch kaum überbietbaren Informationsgehalt, beeindruckendes wissenschaftliches Niveau und umfassende praktische Handhabbarkeit. Um dem Werk die Verbreitung zu ermöglichen, die ihm dementsprechend zukommen müsste, sollten Autoren und Verlag vielleicht über eine online-Version nachdenken.371