Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art 20, 21, 45:
Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht (inklusive Zugang zum Arbeitsmarkt) für Familienangehörige von UnionsbürgerInnen im eigenen Mitgliedstaat EuGH 12.3.2014, Rs C-246/12O.B.; EuGH 12.3.2014, Rs C-457/12S.G.

In diesen Urteilen hat der EuGH seine Rsp zur Frage präzisiert, ob Angehörige eines Unionsbürgers ein Aufenthaltsrecht im Herkunftsstaat des Unionsbürgers haben, wenn dieser nach Ausübung seines Freizügigkeitsrechts in seinen Herkunftsstaat zurückkehrt oder während seiner Eigenschaft als Grenzgänger oder entsendeter AN in dem Mitgliedstaat wohnt, dessen Staatsbürgerschaft er besitzt.

Ein Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen, das sich unmittelbar aus dem Primärrecht (Art 20, 21 oder 45 AEUV) ergibt, liegt immer dann vor, wenn eine Verweigerung dieses Rechts zur Folge hätte, dass der Unionsbürger von der Ausübung seines Freizügigkeitsrechts abgehalten würde. Das ist im Fall der Rückkehrmigration (Urteil O.B.) dann der Fall, wenn das Aufenthaltsrecht aufgrund von Art 7 RL 2004/38/EG besteht (dieser regelt das Aufenthaltsrecht von AN, Selbstständigen, bei Ausbildung bzw bloße Personenfreizügigkeit im Aufnahmemitgliedstaat für mehr als drei Monate). Ist der Unionsbürger entsendeter AN bzw Grenzgänger (Urteil S.G.), ist ein Aufenthaltsrecht im Wohnmitgliedstaat dann gegeben, wenn eine Verweigerung des Aufenthaltsrechts eine abschreckende Wirkung in Bezug auf die tatsächliche Ausübung der Freizügigkeit durch den Unionsbürger hätte (hier: Sicherstellung der Kinderbetreuung durch die Angehörigen).