Mutterschutzrichtlinie
Mutterschutzrichtlinie
Nach der RL 92/85/EWG sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, einer AN in ihrer Eigenschaft als Bestellmutter, die im Rahmen einer Ersatzmuttervereinbarung ein Kind erhalten hat, einen Mutterschaftsurlaub gem Art 8 dieser RL zu gewähren, und zwar auch dann nicht, wenn sie das Kind nach der Geburt möglicherweise oder tatsächlich stillt.
Weder stellt es nach Art 4 und 14 der RL 2006/54/EG (Gleichbehandlungs-RL – Neufassung) eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar, wenn ein AG einer Bestellmutter keinen Mutterschaftsurlaub gewährt, hätte doch auch ein Bestellvater keinen Anspruch auf einen solchen Urlaub, noch handelt es sich nach der RL 2000/78/EG (Gleichbehandlungsrahmen-RL) um eine Diskriminierung wegen einer Behinderung.
Die Gültigkeit der RL 2000/78/EG kann nicht anhand der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen beurteilt werden, sie ist aber nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen auszulegen.