Richtlinie über befristete Arbeitsverträge
Richtlinie über befristete Arbeitsverträge
§ 4 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der RL 1999/70/EG steht einer nationalen Regelung entgegen, die unterschiedliche Kündigungsrege439lungen für befristete Arbeitsverträge mit einer Laufzeit von mehr als sechs Monaten (feste zweiwöchige Kündigungsfrist) und für unbefristete Arbeitsverträge (je nach Betriebszugehörigkeitsdauer eine Kündigungsfrist von zwei Wochen bis drei Monate) vorsieht, sofern sich diese beiden Kategorien von AN in vergleichbaren Situationen befinden.
§ 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der RL 1999/70/EG steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, wonach Universitäten aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge mit Assistenzprofessoren verlängern können – ohne jede Beschränkung der maximal zulässigen Dauer und der zulässigen Zahl der Verlängerungen dieser Verträge, solange sachliche Gründe die Verlängerungen rechtfertigen, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.
Im gegenständlichen Fall hat das nationale Gericht auch konkret zu überprüfen, ob die fragliche Verlängerung der aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträge tatsächlich zur Deckung eines zeitweiligen Bedarfs diente und nicht in Wirklichkeit eingesetzt wurde, um einen ständigen und dauerhaften Bedarf zur Einstellung von Lehrkräften zu decken.