Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Ist im Arbeitsvertrag festgehalten, dass die Prämie eine „freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch“ ist, dass die Prämie „in Aussicht gestellt“ wird und dass es von einer „gesonderten Beschlussfassung bzw Entscheidung des AG“ abhängig ist, ob und in welcher Höhe eine Prämie zu Auszahlung gelangt, ist damit ein Unverbindlichkeitsvorbehalt klar vereinbart. Der AN durfte trotz Erreichen der vereinbarten Ziele nicht damit rechnen, die dafür in Aussicht gestellte Prämie in jedem Fall, also auch ohne gesonderte Entscheidung des AG, zu erhalten.
War der AN (ein Buslenker) während des letztlich erfolgreich geführten vier Jahre dauernden Kündigungsanfechtungsverfahrens zwar arbeitslos gemeldet, unterließ er jedoch die aktive Arbeitsplatzsuche, weil er einerseits damit rechnete, das Kündigungsanfechtungsverfahren zu gewinnen, in absehbarer Zeit wieder bei der AG zu arbeiten und den Lohn von ihr nachgezahlt zu erhalten, und weil er andererseits seine Frau dabei unterstützen wollte, sich selbstständig zu machen, obwohl es ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit nach sechs Monaten gelungen wäre, einen nach Einkommen und Arbeitsbedingungen vergleichbaren Arbeitsplatz als Buslenker zu finden, so ist jedenfalls ab dem siebten Monat von einem absichtlichen Versäumen eines anderweitigen Verdienstes iSd § 1155 zweiter Halbsatz ABGB auszugehen.