Arbeitsverfassungsgesetz

§ 9f:
Erbringung von Tätigkeiten, die nichts mit der Gewerbeberechtigung der AG zu tun haben – anwendbarer Kollektivvertrag? OGH 26.11.2013, 9 ObA 141/13w

Lautet die Eintragung der AG im Gewerberegister ausschließlich auf das Gewerbe „Gastgewerbe in Betriebsart eines Hotels“, hat allerdings die von der AG ausgeübte Tätigkeit am Standort des Hotels nichts mit der Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe zu tun, weil sie dort für die Hotelbetreiberin ausschließlich Reinigungsleistungen erbringt, dann hat das Gericht die Anwendung des „richtigen“ KollV selbst zu beurteilen (da im vorliegenden Fall die AG eine Tätigkeit ausübt, für die sie über keine einschlägige Gewerbeberechtigung verfügt, wird die Geltung des dem ausgeübten Gewerbe entsprechenden KollV für Denkmal, Fassaden und Gebäudereiniger gem § 2 Abs 13 GewO fingiert).

§ 9 Abs 3:
Mischbetrieb – Satzung verdrängt Kollektivvertrag OGH 26.11.2013, 9 ObA 91/13t

Liegt ein Mischbetrieb iSd § 9 Abs 3 ArbVG vor, dann verdrängt ein für die AN des wirtschaftlich maßgeblichen Betriebsbereichs anzuwendender gesatzter KollV (Satzung) in analoger Anwendung des § 9 Abs 3 ArbVG einen für die AN des wirtschaftlich untergeordneten Bereichs geltenden KollV.

Der OGH hält mit dieser E an seiner bereits in 9 ObA 11/10y vom 24.11.2010 geäußerten Rechtsansicht fest.
§ 97 Abs 1 Z 16:
Sonderprämie für Schichtarbeit – kein Betriebsvereinbarungstatbestand OGH 29.1.2014, 9 ObA 150/13v

Eine Sonderprämie, die jedem Mitarbeiter, der der BV (über ein Schichtenmodell) unterliegt, allein für die Bereitschaft zur Schichtabdeckung gewährt wird, ist also nicht vom jeweiligen Arbeitseinsatz abhängig und honoriert keine messbare Leistung bzw keinen messbaren Erfolg des einzelnen AN. Sie erfüllt daher nicht die Voraussetzungen des § 97 Abs 1 Z 16. Die Festsetzung von Entgeltbedingungen ist auch kein nach § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG zulässiger Inhalt einer BV. Mangels kollektivvertraglicher Ermächtigung wird die in einer BV getroffene Sonderprämienregelung samt Kündigungsklausel durch ihre tatsächliche Anwendung konkludent zum Inhalt der Einzelarbeitsverträge; eine durch den AG erfolgte Kündigung ist daher zulässig.

§ 105:
Ausspruch der Kündigung kurz nach Verständigung des Betriebsrats OGH 29.11.2013, 8 ObA 80/13t

Hat der Betriebsratsvorsitzende etwa zwei Stunden nach der Verständigung des BR von der Kündigungsabsicht dem441 Personalverantwortlichen der AG erklärt, dass der BR keine Stellungnahme mehr abgeben werde und hat er abschließend bei diesem Gespräch noch einmal festgehalten, dass vom BR „nichts mehr kommen“ werde, dann darf der AG auf die Erklärungen des Betriebsratsvorsitzenden vertrauen und es ist die danach ausgesprochene Kündigung durch den AG rechtswirksam.