Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 333:
Dienstgeberhaftungsprivileg – vorsätzliches Verhalten eines Vorarbeiters OGH 29.1.2014, 9 ObA 4/14z
§ 333 Abs 1 schließt eine Haftungsbefreiung nur bei eigenem vorsätzlichen Verhalten des AG aus. Eine Haftung für das vorsätzliche Verhalten eines Erfüllungsgehilfen im Wege der Zurechnung nach § 1313a ABGB kommt daneben nicht in Betracht.
Erste höchstgerichtliche Rsp zur Frage der Zurechenbarkeit fremden vorsätzlichen Handelns iZm dem DG-Haftungsprivileg.