Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
Die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 4 Z 1 AÜG erfordert spezifische, dh auf bestimmte Zielgruppen ausgerichtete und auf deren Bedürfnisse abgestimmte berufliche Programme, die deren Ausbildung, Eingliederung oder Umschulung dienen. Ein Eingliederungsprogramm muss daher nach seiner Konzeption funktional auf die Förderung der Beschäftigung des Arbeitssuchenden ausgerichtet sein und es genügt nicht, wenn die Überlassung dem Beschäftiger die Schaffung kostengünstiger oder überhaupt finanzierbarer Arbeitsplätze ermöglichen soll.
Unter „kollektivvertraglichem Entgelt“ nach § 10 Abs 1 Satz 3 AÜG ist nur das kollektivvertragliche Mindestentgelt zu verstehen. Diese Bestimmung sieht für die Dauer der Überlassung keine Angleichung an die im Beschäftigerbetrieb gezahlten überkollektivvertraglichen Ist-Löhne vor. Aus diesem Grund fallen auch jährliche Ist-Lohn-Erhöhungen auf den überkollektivvertraglichen Lohn laut Beschäftiger-KollV nicht in deren Schutzbereich.