Arbeitszeitgesetz
Arbeitszeitgesetz
§ 10:
Geltendmachung von Überstunden OGH 25.3.2014, 9 ObA 30/14y
Generell ergibt sich erst aus der Geltendmachung der Überstunden durch den AN, ob und welche Ansprüche er begehrt. Für eine spezifizierte Geltendmachung ist es daher unzureichend, wenn der AN zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt lediglich erwähnte, dass „seine Überstunden“ bislang nicht bezahlt worden seien. Selbst das Führen eines auch noch so genauen Zeiterfassungssystems des AG ist der Geltendmachung von Überstunden durch den AN nicht gleichzuhalten.
Eine Geltendmachung von Überstunden zum Ausschluss des Verfalls ist nicht mehr erforderlich, wenn die Überstunden bereits Bestandteil der Lohnabrechnung durch den AG waren, weil der AG die Überstunden dadurch für gewöhnlich – untechnisch gesprochen – bereits „anerkannt“ hat.