Behinderteneinstellungsgesetz
Behinderteneinstellungsgesetz
Die Anweisung des Teamleiters an alle Mitarbeiter, sich abmelden zu müssen, wenn sie längere Zeit nicht an ihrem Arbeitsplatz sind, ohne dass nach dem Grund für das Verlassen des Zimmers unterschieden wurde, stellt für eine AN, deren Toilettengänge behinderungsbedingt längere Zeit benötigen, selbst unter Berücksichtigung eines weit zu verstehenden Zusammenhangs zwischen einer belästigenden Verhaltensweise und dem geschützten Merkmal Behinderung, keine Belästigung dar.
Die Neufassung des § 8 Abs 6 lit b BEinstG findet gem § 27 Abs 8 BEinstG auf jene Arbeitsverhältnisse Anwendung, die nach dem 31.12.2010 neu begründet wurden. Nach der Neuregelung haben begünstigte behinderte AN, die nach dem 31.12.2010 neu eingestellt werden, erst ab der Dauer des Arbeitsverhältnisses von vier Jahren einen besonderen Kündigungsschutz. Für AN ohne schon bei Beginn des Arbeitsverhältnisses festgestellter Behinderung – dh die Begünstigteneigenschaft wird erst nach Beginn des Arbeitsverhältnisses zuerkannt – bleibt es bei der bisherigen Rechtslage und der besondere Kündigungsschutz wird nach Ablauf der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses wirksam.