Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
Dem Vorstand einer Aktiengesellschaft kommt grundsätzlich unbeschränkte Leitungsgewalt zu, weiters die Befugnis, in allen Geschäftsbereichen selbstständig entscheiden sowie Personalentscheidungen treffen zu können; er übt also Unternehmerfunktionen umfassend aus, selbst wenn er wirtschaftlich betrachtet nicht Unternehmer ist. Zwar haben auch freie DN iSd § 4 Abs 4 ASVG Anspruch auf Insolvenzgeld, nach der Zweckbestimmung der IESG-Sicherung fallen aber typische unternehmerische Tätigkeiten sowie die besonderen Unternehmer-(AG-)Funktionen von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft aus diesem besonderen Schutzbereich heraus.
Der Vorstand einer Aktiengesellschaft ist zwar allenfalls freier DN, er gehört aber nicht zum Kreis der nach § 1 Abs 1 IESG geschützten Personen.
Kommt dem Geschäftsführer selbst ein erheblicher, selbstbestimmter Einfluss auf die Willensbildung in der Generalversammlung zu, sei es durch das Ausmaß eigener Gesellschaftsanteile, die Gestaltung des Gesellschaftsvertrags oder aber rein faktisch, und stellt sich sein Handeln nicht primär als Verwaltung fremden Gesellschaftsvermögens im Interesse der Gesellschafter, sondern als unternehmerische Tätigkeit unter Verfolgung eigener Vorstellungen und wirtschaftlicher Interessen dar, ist er weder AN noch freier DN im arbeitsrechtlichen Sinn.
Die Übernahme des unternehmerischen Risikos, im vorliegenden Fall das Eingehen von Bürgschaften und persönlichen Haftungen für die Gesellschaft in der Krise und in geradezu existenzbedrohendem Ausmaß, spricht als wesentlicher Aspekt für die AG-Stellung und gegen ein (auch nur freies) Dienstverhältnis.
Eine Änderung des Streitgegenstands ist im Rahmen der sukzessiven Kompetenz nach § 67 ASGG nicht zulässig. Auch eine qualitative Änderung der geltend gemachten Ansprüche ist unzulässig und hat die Unzulässigkeit des Rechtswegs zur Folge. Ein AN, der sich im Verwaltungsverfahren (Antrag an die IEF Service GmbH) auf einen Abfindungsanspruch oder auf laufendes Entgelt aus einem späteren Arbeitsverhältnis stützt, kann daher nicht im gerichtlichen Verfahren eine Kündigungsentschädigung aus dem früheren Arbeitsverhältnis geltend machen.