Kollektivvertrag für Angestellte bei Immobilienverwaltern

§ 2 Abs 1 lit b:
Zugehörigkeit unabhängig von tatsächlicher Ausübung der Immobilienverwaltungstätigkeit OGH 25.3.2014, 9 ObA 11/14d

Vom fachlichen Geltungsbereich des KollV für Angestellte bei Immobilienverwaltern sind alle Mitgliedsbetriebe umfasst, die der Berufsgruppe der Immobilienverwalter im Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder angehören, und zwar unabhängig von der tatsächlichen Ausübung der Immobilienverwaltungstätigkeit durch den AG.