Kollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe

§ 5 Abs 10:
Überstundenpauschale – Verfall der über die Pauschale hinausgehenden Ansprüche OGH 29.1.2014, 9 ObA 166/13x

Für Überstunden, die nicht durch eine vereinbarte Überstundenpauschale abgegolten sind, kann die Verfallsfrist frühestens mit jenem Zeitpunkt zu laufen beginnen, zu dem die Überstunden eines Beobachtungszeitraums abrechenbar sind. Erst nach Beendigung des Beobachtungszeitraums kann errechnet werden, ob überhaupt Überstunden vorliegen, die nicht durch die Pauschale abgegolten sind. Mangels Vereinbarung eines kürzeren Zeitraums ist dieser mit einem Jahr anzunehmen.

Gehaltsordnung:
Einstufung einer Außendienstmitarbeiterin in Beschäftigungsgruppe 3 OGH 27.2.2014, 8 ObA 5/14i

Die Tätigkeit einer AN, die bei der AG als Außendienstmitarbeiterin im Bereich der Versicherungsvermittlung eingesetzt ist, ist der Beschäftigungsgruppe 3 (und nicht der Beschäftigungsgruppe 2) zu unterstellen, wenn sie sich zwar noch in der Einschulungsphase befindet, aber bereits über berufliche Vorerfahrung als Außendienstmitarbeiterin einer Versicherung verfügt und ihre Außendiensttätigkeit grundsätzlich selbstständig ausführt, insb die Gespräche mit den von ihr aufgesuchten Kunden allein geführt hat. Dies gilt vor allem im Hinblick darauf, dass Außendienstmitarbeiter im Ein- und Verkauf (nur) in diese Beschäftigungsgruppe 3 einzustufen sind, wenn sie nicht in die (höherwertige) Beschäftigungsgruppe 4 einzustufen sind.