Niederösterreichisches Landesbedienstetengesetz
Niederösterreichisches Landesbedienstetengesetz
Der gute Glaube beim Empfang und Verbrauch eines unrechtmäßigen Dienstbezugs (hier in Gestalt einer Turnusdienstzulage über mehrere Jahre durch eine Stationshelferin) wird nicht nur durch auffallende Sorglosigkeit ausgeschlossen, sondern schon dann verneint, wenn der Bedienstete zwar nicht nach seinem subjektiven Wissen, aber bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit des ihm ausbezahlten Bezugs auch nur zweifeln musste.
Konnte der Stationshelferin beim Vorstellungsgespräch die Höhe ihres Bezugs nicht gesagt werden, sondern wurde sie auf den ersten Bezugszettel verwiesen, musste sie auch aus objektiver Sicht keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des ihr vom AG überwiesenen Entgelts haben, sondern durfte auf seine richtige Abrechnung vertrauen.