Der aufgeschobene Entwurf zum SVÄG 2014

WolfgangPanhölzl (Wien)

Der Beitrag behandelt einen Gesetzesentwurf, der trotz vieler Verbesserungen für Menschen in schwierigen sozialen Situationen bisher auf politischer Ebene blockiert wird. Das BMASK hat am 2.4.2014 den Entwurf eines Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2014 (SVÄG) mit der Frist 5.5.2014 zur Begutachtung verschickt. Aufgrund der beim BMASK von den verschiedensten Institutionen eingelangten Stellungnahmen wurde der Entwurf angepasst und ergänzt, sodass insgesamt ein vielschichtiges und beachtliches Reformpaket vorliegt, ein Reformpaket allerdings, dessen Beschlussfassung auf unbestimmte Zeit vertagt wurde.

Der Gesetzesentwurf enthält wichtige Vorhaben des Regierungsprogramms, mit ihm sollen systematische und inhaltliche Mängel beim Rehabilitationsgeld beseitigt und notwendige und sinnvolle Ergänzungen zum SVÄG 2012 und zum Pensionskonto vorgenommen werden. Ein Anpassungspaket für die bäuerliche SV ist ebenso enthalten wie die Aufwertung des Bundesseniorenrates als politische Vertretung der älteren Bevölkerung. Zudem sind Anpassungen des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes (AMPFG) und des AlVG vorgesehen.

1.
Die strittigen Punkte

Allein der ASVG-Teil des Entwurfs enthält in der Letztfassung 61 Ziffern. Bei 59 davon sind sich die Regierungsparteien einig geworden, bezogen auf zwei Punkte konnte jedoch kein Konsens gefunden werden, sodass die Verhandlungen auf unbestimmte Zeit verschoben werden mussten.

1.1.
Dissenspunkt 1: Rehabilitationsgeldbezieher und faktisches Pensionsalter

Ein wesentliches Anliegen des Regierungsprogramms zielt auf die Anhebung des faktischen Pensionsalters und der Beschäftigungsquoten Älterer nach einem gemeinsam festgelegten Pfad und Zeitplan ab. So soll das faktische Pensionsalter von 58,4 (2012) auf 60,1 (2018) angehoben werden. Korrespondierend dazu sollen auch die Beschäftigungsquoten angehoben werden, um zu vermeiden, dass die Pensionsreformen überwiegend zu einem Anstieg der Arbeitslosigkeit führen.

Die Beschäftigungsquoten der Männer sollen in der Altersgruppe 55-59 von 68,1 % (2012) auf 74,6 % (2018) und in der Altersgruppe 60-64 von 21,6 % (2012) auf 35,3 % (2018) ansteigen. Die Beschäftigungsquote der Frauen soll in der Altersgruppe 55-59 von 47,9 % (2012) auf 62,9 % (2018) ansteigen.

Zur Gewährleistung dieser Ziele wurde ein halbjährliches Monitoring der Maßnahmen der letzten Jahre, speziell im Hinblick auf ihren Beitrag zur Anhebung des faktischen Pensionsantrittsalters und der Beschäftigungsquote Älterer ab Juli 2014 (Stichtag 30.6.2014), vereinbart. Wird das Ziel, das faktische Pensionsalter und die Beschäftigungsquote bis Ende 2015 signifikant anzuheben, nicht erreicht, sind unverzüglich Maßnahmen zu setzen.

Beim Pensionsmonitoring ist Streitpunkt, ob bei der Berechnung des faktischen Pensionsalters die Rehabilitationsgeldbezieher als Pensionsbezieher gezählt werden oder nicht. Dazu muss man wissen, dass bei der Festlegung des Anstieges des faktischen Zugangsalters bis zum Jahr 2018 auf 60,1 bei den Regierungsverhandlungen die Rehabilitationsgeldbezieher nicht als Pensionszugänge gerechnet wurden und dass nur deshalb der ambitionierte Anstieg auf 60,1 bis 2018 vereinbart werden konnte. Das ist auch inhaltlich sinnvoll, denn die befristeten Invaliditätspensionen wurden mit dem Ziel aufgehoben, diese durch Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation im Rahmen eines Casemanagements mit Betreuungsplan zu ersetzen. Durch das Rehabilitationsgeld soll auch der psychische Effekt des „In-Pension-Seins“ vermieden werden. Insgesamt sollen durch das Maßnahmenbündel Rehabilitationsgeld die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit und die Integration in den Arbeitsmarkt erreicht und (dauerhafte) Pensionen vermieden werden.

Die Forderung Rehabilitationsgeldbezieher als Pensionsbezieher zu zählen, geht damit am Regierungsprogramm und an den Reformzielen des SVÄG 2012 vorbei. Klar ist auch: Würde man den Forderungen nachkommen und die Rehabilitationsgeldbezieher als Pensionsbezieher zählen, könnten die vereinbarten 60,1 bis zum Jahr 2018 unmöglich erreicht werden. Man würde bewusst eine Zielverfehlung in Kauf nehmen und die im Regierungsprogramm dafür vorgesehene Konsequenz, nämlich eine weitere Pensionsreform, provozieren. Das ist wohl auch das Ziel hinter dieser Forderung der ÖVP, die aus AN-Sicht klar abzulehnen ist.

1.2.
Bonus/Malus und Information der Betriebe über ihre Zielquote

Der zweite Blockadepunkt ist das im Regierungsprogramm gegen den Widerstand der Wirtschaftskammer (WKO) und Industriellenvereinigung aufgenommene Bonus/Malussystem, das auf eine Älterenquote abstellt. Bei den Regierungsverhandlern hat sich die Einsicht durchgesetzt, dass ein kündigungsbezogenes Bonus/Malus-System nicht sinnvoll ist, weil es gerade jene Unternehmen nicht erfasst, die keine oder kaum ältere AN beschäftigen. Im Gegenteil würden jene Unternehmen bestraft, die ohnehin Ältere im454 Personalstand haben und daher fallweise kündigen. Nachdem rund 20 % der Betriebe mit 25 und mehr AN im Jahresdurchschnitt nicht einmal einen Älteren beschäftigen, ist es sinnvoll und auch notwendig, insb diese Unternehmen in die Pflicht zu nehmen. Das Regierungsprogramm wird hier von der WKO und Industriellenvereinigung bezogen auf die Bonus/Malus-Vereinbarung ignoriert und damit SVÄG 2014 blockiert (vgl APA0367 5 II 0304 WI Mi, 11.Jun 2014; oder Morgenjournal http://oe1.orf.at/artikel/378392).

Das SVÄG 2014 kann also nicht beschlossen werden, weil die ÖVP die Rehabilitationsgeldbezieher als Pensionsbezieher zählen will, um dadurch die Grundlagen für eine Pensionsreform zu schaffen, und weil WKO und Industriellenvereinigung nicht bereit sind, am im Regierungsprogramm vereinbarten Bonus/Malus-System konstruktiv mitzuarbeiten und dadurch einen Beitrag zu einer höheren Älterenbeschäftigung zu leisten. Die Vorbereitung des Bonus/Malus-Systems im SVÄG, nämlich, die Betriebe wie im Regierungsprogramm vereinbart, im Jahr 2014 über ihren Älterenanteil und die bis 2016 zu erreichende Zielquote zu informieren, wird von WKO und Industriellenvereinigung ebenfalls abgelehnt.

Alle anderen Artikel des Entwurfs zum SVÄG, insb auch die sonstigen Monitoringbestimmungen, sind als politisch ausverhandelt anzusehen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um folgende Maßnahmen:

2.
Änderungen des ASVG
2.1.
Harmonisierung der Selbstversicherung in der PV für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes mit jener für Zeiten der Pflege naher Angehöriger

Die Selbstversicherung in der PV für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes nach § 18a ASVG soll an die Selbstversicherung in der PV für Zeiten der Pflege naher Angehöriger nach § 18b ASVG angeglichen werden.

Künftig gilt auch für die Selbstversicherung auf Grund der Pflege eines behinderten Kindes nach § 18a ASVG, dass lediglich eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft der Pflegeperson vorliegen muss. Derzeit ist vorgesehen, dass die Arbeitskraft zur Gänze beansprucht wird, wodurch eine Teilzeitbeschäftigung ein Anspruchshindernis darstellt. Zum anderen wird die Beitragsgrundlage auf das Niveau der § 18b-Selbstversicherung angehoben. Sie steigt damit monatlich von derzeit 1.105,50 € (§ 76b Abs 4 ASVG) auf 1.649,84 € (§ 76b Abs 5a iVm § 44 Abs 1 Z 18 ASVG) an. Die Erhöhung der Beitragsgrundlage um rund 540 € wird sich in einer künftig höheren Pensionsleistung für die betroffenen Pflegepersonen niederschlagen.

Getrennt bleibt hingegen die – gänzliche – Tragung der Beitragslast für die genannten Selbstversicherungen: Diese obliegt im Fall der Selbstversicherung nach § 18a ASVG zur Gänze dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (§ 77 Abs 7 ASVG) und im Fall der Selbstversicherung nach § 18b ASVG zur Gänze dem Bund (§ 77 Abs 8 ASVG).

2.2.
Entfall der Aufgabe der Beschäftigung als Anfallserfordernis für die Invaliditäts-(Berufsunfähigkeits-) und Erwerbsunfähigkeitspension

Nach § 86 Abs 3 Z 2 ASVG ist für den Anfall einer Pensionsleistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (zusätzlich) die Aufgabe der Erwerbstätigkeit, aus der die Invalidität bzw Berufs- oder Dienstunfähigkeit resultiert, notwendig.

Anstelle von befristeten Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspensionen werden entsprechend der durch das SRÄG 2012 geschaffenen neuen Rechtslage Rehabilitations- und Umschulungsgeld gewährt. Bei beiden Leistungen ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kein Anfallshindernis für die jeweilige Leistung.

Damit besteht lediglich bei Gewährung von unbefristeten Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspensionen die Notwendigkeit, ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis formal vollständig aufzulösen. Dies führt jedoch dazu, dass in Fällen, in denen nach der neuen Rechtslage aus medizinischen Gründen (etwa einer schweren Krebserkrankung) eine unbefristete Invaliditätspension gewährt wird, um eine möglichst belastungsfreie Therapie zu ermöglichen, die Auflösung des Dienstverhältnisses für den Anfall der Leistung gefordert wird.

Es erscheint weder zumutbar noch zweckmäßig, Menschen, denen eine unbefristete Pension gewährt wird, zu zwingen, ihr Beschäftigungsverhältnis aufzugeben, wenn der DG zu einer Karenzierung bereit ist. Zum einen gibt die Aussicht auf eine Fortsetzung eines Dienstverhältnisses nach einer erfolgreichen Therapie den Menschen Halt und zum anderen ist für den Fall eines Zuverdienstes in § 254 Abs 7 die Anrechnung eines Einkommens zu einer Invaliditätspension in Form einer Teilpension geregelt. Auf Anregung der Bundesarbeitskammer soll daher das Anfallserfordernis der Aufgabe der Beschäftigung bei der Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension (und auch bei der Erwerbsunfähigkeitspension) ersatzlos entfallen (die Teilpensionsregelung jedoch aufrecht bleiben).

2.3.
Verkleinerung der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung und Verlegung des Fertigstellungstermins sowohl für das „Mittelfristgutachten“ als auch für das „Langfristgutachten“ auf Ende November

Die Aufgaben der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung sind im § 108e Abs 9 ASVG taxativ aufgezählt. Es handelt sich dabei ausschließlich um gutachterliche Tätigkeiten; der Kommission kommen keinerlei Agenden der Gesetzgebung zu. Aus diesem Grund sollen die VertreterInnen der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien aus dem Mitgliederkreis der Kommission ausscheiden.

Um ausreichend Zeit für die Diskussion der Wirtschaftsannahmen zu bieten, ist es erforderlich, den Fertigstellungstermin für das Mittelfristgutachten von Ende Oktober auf Ende November zu verlegen.

Die Bestimmung, nach der in jenen Jahren, in denen ein Langfristgutachten erstellt wird, kein Mittel455fristgutachten vorzulegen ist, soll entfallen, weil die Darstellung der voraussichtlichen Gebarung der gesetzlichen PV als vielfältige Datenquelle herangezogen gilt.

2.4.
Regelung des Wiederauflebens der für die Waisenpension erforderlichen Kindeseigenschaft bei Scheitern eines Arbeitsversuches

Menschen mit Behinderungen, die in Werkstätten (Tageswerkstätten, fähigkeitsorientierte Arbeit, Beschäftigungs- und Arbeitstherapie) tätig werden, erhalten für ihre Tätigkeit lediglich ein Taschengeld; eine Pflichtversicherung in der SV wird dadurch nicht begründet. Aus diesem Grund besteht in solchen Fällen die Angehörigeneigenschaft nach § 252 Abs 2 Z 3 ASVG (bzw nach dem Parallelrecht) über das 18. Lebensjahr hinaus weiter; ein allfälliger Anspruch auf Waisenpension bleibt aufrecht.

Problematisch ist, dass es bei Arbeitsversuchen auf dem offenen Arbeitsmarkt zu einem Wegfall der Angehörigeneigenschaft kommt und eine solche trotz aller Bemühungen bei Scheitern des Arbeitsversuches nicht wieder aufleben kann.

Die vorgeschlagene Änderung soll sicherstellen, dass die wegen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in solchen Fällen beendete Kindeseigenschaft in weiterer Folge wieder auflebt, wenn diese Erwerbstätigkeit beendet wird und die Voraussetzungen nach § 252 Abs 2 Z 3 ASVG, nämlich Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechens, nach wie vor vorliegen.

Diese Bestimmung wurde aus dem SVÄG 2014 ausgegliedert und als singuläre Gesetzesinitiative im Parlament eingebracht. Sie wurde am 9.7. im Plenum des Nationalrates beschlossen und soll rückwirkend mit 1.7.2014 in Kraft treten.

2.5.
Erhöhung des Leistungszuschlages bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches auf Alterspension

Der Bonus nach § 261c Abs 1 ASVG und § 5 Abs 4 APG wird gemäß dem Regierungsprogramm von 4,2 % auf 5,1 % der Leistung pro Jahr des Pensionsaufschubes angehoben. Damit wird ein längeres Verbleiben im Arbeitsprozess attraktiver gemacht.

In diesem Zusammenhang wird im APG auch vorgesehen, dass die Bonifikation bei Pensionsantritt nach Erreichung des Regelpensionsalters frühestens ab dem Zeitpunkt gebührt, ab dem die Mindestversicherungszeit erfüllt ist.

2.6.
Kein Verlust des Berufsschutzes durch den Bezug von Rehabilitation- oder Umschulungsgeld

Künftig soll der Bezug von Rehabilitations- und Umschulungsgeld die Rahmenfrist bei der Berufsschutzprüfung nach § 255 Abs 2 ASVG und beim Tätigkeitsschutz nach § 255 Abs 4 ASVG verlängern. Diese Regelung ist die Konsequenz aus der Neuordnung des Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspensionsrechts, die bei vorübergehender Invalidität (Berufsunfähigkeit) vorrangig die Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen vorsieht, um so die Wiedereingliederung der versicherten Person in den Erwerbsprozess zu erreichen. Die Ergreifung derartiger Maßnahmen soll jedoch umgekehrt nicht zum Verlust des Berufsschutzes durch Überschreitung der Rahmenfrist führen.

2.7.
Aufnahme der Feststellung des Berufsfeldes in den Leistungskatalog der PV und Ergänzung der Voraussetzungen für die Invaliditäts-(Berufsunfähigkeits-)pension um die Berufsfeldkomponente

Im Hinblick darauf, dass die Pensionsversicherungsträger künftig in einem abschlägigen Bescheid über einen Antrag auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension iZm der Frage, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind, auch Feststellungen über das Berufsfeld, für welches die versicherte Person qualifiziert werden soll, zu treffen haben (§ 367 Abs 4 Z 3 ASVG), soll diese Aufgabe (Feststellung des Berufsfeldes) in den Leistungskatalog der PV nach § 222 ASVG aufgenommen werden.

2.8.
Zahlreiche sonstige Änderungen in den Sozialversicherungsgesetzen

Abgesehen von den bisher genannten Maßnahmen sind zahlreiche Regelungen zum Rehabilitationsgeld vorgesehen, die zum Teil technischer Natur sind und die Zuständigkeiten für die KV der Rehabilitationsgeldbezieher betreffen, aber auch verschiedene Anpassungen an die Erfordernisse der Praxis (ein Ruhen des Rehabilitationsgeldes bei mangelnder Mitwirkung statt der völligen Entziehung, etc). Zudem sind eine Reihe von Anpassungen des Verfahrensrechtes für den Vollzug des Rehabilitationsgeldes durch die Sozialversicherungsträger und die Gerichte enthalten. Weiters ein ganzes Maßnahmenbündel, das im Bereich des GSVG verschiedene Bestimmungen an die aktuelle Rsp anpasst.

3.
Änderungen im AlVG

Im Bereich des AlVG ist eine interessante Bestimmung zu den „Antragsbeamten“ gem § 136b BDG 1979 vorgesehen. Dabei handelt es sich um Vertragsbedienstete mit besonders wichtigen Aufgaben, die auf Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen sind. Die „Antragsbeamten“ befinden sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Lebenszeit, das durch den Übertritt in den Ruhestand (Pensionierung) nicht endet. Bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhe- oder Versorgungsgenuss haben Antragsbeamte derzeit aufgrund einer unbeabsichtigten Gesetzeslücke keinen Anspruch auf Überbrückungshilfe. Diese Lücke soll nun geschlossen werden.

4.
Änderungen im Bundesseniorengesetz

Durch die in § 4 Abs 2 Z 4 Bundes-SeniorenG vorgesehene Verbreiterung des Gremiums ändert sich die456 Gesamtzahl der Mitglieder des Bundesseniorenbeirats und variiert in der Folge entsprechend der Anzahl der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien.

Um die Bedeutung dieses Forums für eine umfassende Senioren- und Alter(n)spolitik weiter zu steigern und es als zentrale Diskussionsplattform zu forcieren, erscheint es zweckmäßig, dieses Gremium, ähnlich wie in anderen Beiräten, um Vertretungen der Politik zu ergänzen. Es handelt sich um eine Erweiterung des Gremiums um je eine Vertretung der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien, die keine Zusatzkosten verursacht.

Um das Gremium des Bundesseniorenbeirats möglichst rasch gemäß der vorgeschlagenen Z 4 des § 4 Abs 2 Bundes-SeniorenG zu erweitern, hätten die Änderungen mit 1.7.2014 in Kraft treten sollen.

5.
Schlussfolgerungen

Es ist schade, dass dieses wichtige Reformwerk blockiert wird, obwohl man die Mühen der Ebene bereits hinter sich hat. Die Details sind ausverhandelt, das Paket ist grundsätzlich fertig, offen sind zwei Forderungen der ÖVP, die aus AN-Sicht nicht verhandelbar sind, vor allem weil beide Forderungen die Pensionsreformen der letzten Jahre ignorieren und den Beitrag der AN zur Sicherung des Pensionssystems in Frage stellen. Die Abschaffung der befristeten Invaliditätspensionen fordert Menschen mit schweren und schwersten Erkrankungen viel ab, nämlich die Bereitschaft, an langwierigen medizinischen und beruflichen Prozessen mitzuwirken, in der Folge, nach Besserung des Gesundheitszustandes, langwierig einen Arbeitsplatz zu suchen, auch schlecht bezahlte Stellen anzunehmen und wahrscheinlich wieder arbeitslos zu werden. Zu fordern, dass diese Menschen, die nach dem Willen des Gesetzgebers alles tun müssen, um im Arbeitsleben verankert zu bleiben, dem entgegen als Pensionsbezieher gezählt werden sollen, um damit die politische Rechtfertigung für eine weitere Pensionsreform mit weiteren Belastungen für AN zu liefern, ist zynisch. Auf der anderen Seite ist die Wirtschaft nicht bereit, durch ein Bonus/Malus-System einen Beitrag zu leisten, damit ältere AN in Beschäftigung bleiben oder in Beschäftigung kommen. Es ist zu hoffen, dass diese Blockade bis zum Herbst überwunden werden kann.