Fortsetzung der Reform der Alterssicherung in Frankreich

OttoKaufmann (München)
In mehreren EU-Staaten wurden und werden seit geraumer Zeit zT weitreichende Reformen der Alterssicherung geplant und auch durchgeführt, die in den darauffolgenden Jahren auf verschiedene Weise abgeändert, an die Umstände angepasst, konsolidiert oder in besonderen Teilen präzisiert worden sind. Das ist auch in Frankreich der Fall. Dort wurde im Anschluss an drei vorangegangene Alterssicherungsreformen* Anfang 2014 die im Vorjahr eingeleitete Reform der Alterssicherung 2013 beschlossen.* Alle vier Reformen, die durch weniger umfangreiche Maßnahmen und Änderungen ergänzt wurden, haben die Basissicherung des allgemeinen Systems (régime de base) und teilweise das System des öffentlichen Dienstes zum Gegenstand.
1.
Die früheren Alterssicherungsreformen

1993/94 wurde das allgemeine Alterssicherungssystem nach langer Zeit in wichtigen Teilen reformiert, ohne dass jedoch systemverändernde Änderungen beschlossen worden wären. Die wichtigsten Änderungen waren damals die Verlängerung der Versicherungszeit auf 40 Jahre und die Erhöhung des Berücksichtigungszeitraums für die Berechnung der Altersrente auf die 25 besten Jahre. Systemübergreifende harmonisierende Maßnahmen, die auf das richtungsweisende allgemeine System ausgerichtet sind, gibt es seit der Reform 2003, als insb das Beitragssystem der (Staats-)Beamten dem des allgemeinen Systems angeglichen wurde. Damals wurde auch die Beitragszeit verlängert. Der im RentenreformG von 2003 enthaltene Beschluss, zu einem späteren Zeitpunkt weitere Reformmaßnahmen durchzuführen, wurde nach einigen bescheideneren Reformmaßnahmen im Jahr 2010 schließlich verwirklicht.* Damals wurde das Renteneintrittsalter mit Bezug einer Altersrente zum vollen Satz von 60 auf 62 Jahre erhöht. 2011 wurde beschlossen, dass das Alter von 62 Jahren ab 2017 für alle Rentenantragsteller gilt.

2.
Die Organisation des Alterssicherungssystems

Das Sozialversicherungssystem im Allgemeinen und das Alterssicherungssystem im Besonderen besteht aus drei vertikalen Hauptstufen, wobei das allgemeine System und die Sonder- bzw autonomen Systeme die erste Stufe bilden, auf die die obligatorischen Zusatzsysteme als zweite Stufe aufbauen. Als dritte Stufe bestehen in der Alterssicherung freiwillige Zusatzversicherungen, die sowohl kollektiv als auch individuell realisiert werden können, je nachdem, ob sie vom einzelnen Betroffenen oder aber vom AG bzw vom Unternehmen abgeschlossen werden.*

2.1.
Die verschiedenen Alterssicherungssysteme

Die Alterssicherung wird von verschiedenen Alterssicherungssystemen getragen, die jeweils für bestimmte Personen- oder Berufsgruppen bzw Tätigkeitsbereiche oder Branchen zuständig sind. Neben dem allgemeinen sozialen Sicherungssystem (régime général)* mit dem Alterssicherungssystem (assurance vieillesse) bestehen Sondersysteme (régimes spéciaux)464* für unselbständig Beschäftigte; autonome Systeme (régimes autonomes), die zugleich Sondersysteme sind, sind insb auf die Alterssicherung selbständig Beschäftigter anwendbar.* Manche Systeme wurden hinsichtlich des Leistungsbereichs und der Versicherungsvoraussetzungen an das allgemeine System angeglichen. Dabei handelt es sich um die systèmes alignés.*

2.1.1.
Das allgemeine und das landwirtschaftliche System

In den persönlichen Geltungsbereich des régime général gehören die Beschäftigten von Industrie und Handel. Die Verwaltung des allgemeinen Systems obliegt der nationalen Altersversicherungskasse (Caisse nationale d‘assurance vieillesse des travailleurs salariés, CNAVTS oder CNAV). Die Alterssicherungs- und Arbeitsschutzkassen (caisses d‘assurance retraite et de la santé au travail, Carsat) sind für die Durchführung der Alterssicherung des allgemeinen Systems zuständig.

Sowohl die abhängig Beschäftigten in der Landwirtschaft als auch die selbständigen Landwirte sind in einem autonomen System altersversichert. Die Funktionsweise des landwirtschaftlichen Systems für die unselbständig Beschäftigten ist identisch mit der des allgemeinen. Die Alterssicherung der selbständigen Landwirte weist hingegen einige vom allgemeinen System abweichende Besonderheiten auf. Die landwirtschaftliche Alterssicherung ist leistungsrechtlich an das allgemeine angeglichen und zählt zu den systèmes alignés; es wird von der SV für in der Landwirtschaft Beschäftigte (mutualité sociale agricole, MSA) verwaltet.

2.1.2.
Sondersysteme des öffentlichen Dienstes

Die Alterssicherungssysteme des öffentlichen Dienstes ieS – das régime spécial de retraite – erstreckt sich auf die Zivil- und Militärbeamten des Staates (fonctionnaires civiles et militaires) die Beschäftigten der Gebietskörperschaften (fonction publique territoriale) und das der öffentlich-rechtlichen Krankenhäuser (fonction publique hospitalière).* Im Gegensatz zu den letztgenannten Systemen bedarf es für die Alterssicherung des Staatsdienstes keiner eigenen Einrichtung, weil der öffentliche AG, dh der Staat, die Bezüge im Alter weiter zahlt. Die Pensionsberechtigung entstand nach 15 effektiven Dienstjahren, mit der Reform 2010 wurde die Dauer auf zwei herabgesetzt. Die Berechnung der Altersrente erfolgt im öffentlichen Dienst nach den in den letzten sechs Monaten erhaltenen Bezügen, während im allgemeinen System die besten 25 Jahre zu Grunde gelegt werden.

2.1.3.
Andere Sondersysteme

Es gibt zahlreiche weitere Sondersysteme für abhängig Beschäftigte einer Vielzahl von Berufen.* Diese sind vor allem auf die Beschäftigten öffentlich-rechtlicher Unternehmen (entreprises à statut) anwendbar. Die soziale Sicherheit der Selbständigen außerhalb der Landwirtschaft wird von autonomen berufsspezifischen gesetzlichen Systemen organisiert. Es besteht ein System für die Handwerks-, Industrie- und Handelsberufe sowie ein System für die meistens freien Berufe. Ersteres ist ein système aligné.

Die Alters- und Invalidenversicherung der Rechtsanwälte wird von einer eigenen Einrichtung verwaltet. Der Klerus hat ebenfalls sein eigenes Sicherungssystem. Von Ausnahmen abgesehen kann ein Freiberufler die Rente, die er aus seinem System bezieht, unbeschränkt neben einer anderweitigen Beschäftigung beziehen und muss somit seine berufliche Tätigkeit nicht einstellen. Das gilt allerdings auch für AN (siehe unten).

2.1.4.
Zusatzalterssicherung

Die Alterssicherung besteht in den wichtigsten Systemen insgesamt aus drei Stufen. Zusätzlich zu den Basisalterssicherungssystemen als erste Stufe der Alterssicherung kommen in manchen Systemen obligatorische Zusatzsicherungssysteme als zweite Stufe. Die nicht verbeamteten Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (non titulaires) haben ihr eigenes Alterszusatzversicherungssystem (IRCANTEC). Die Beamten haben seit der vorletzten Reform ebenfalls eine obligatorische Zusatzsicherung und können sich zudem freiwillig in einem kapitalgedeckten Zusatzsicherungssystem versichern. Als dritte Stufe bestehen in der Alterssicherung freiwillige Zusatzversicherungen (retraite supplémentaire oder retraite surcomplémentaire). Die Alterszusatzversicherungen können sowohl kollektiv als auch individuell realisiert werden, je nachdem, ob sie vom einzelnen Betroffenen oder aber vom AG bzw vom Unternehmen abgeschlossen werden.* Anzumerken ist, dass mit Beginn 2013 eine Vereinheit465lichung des obligatorischen Zusatzsicherungssystems für bestimmte Gruppen von Selbständigen in Handel und Industrie vorgenommen wurde.*

Die Alterszusatzversicherung war von den Reformen nicht unmittelbar betroffen, jedoch ist insb die obligatorische Alterszusatzversicherung der Systeme Agirc und Arrco mittelbar von den meisten Reformen tangiert. Denn die obligatorische Alterszusatzversicherung wird von den Sozialpartnern getragen und auf der Grundlage eines KollV organisiert. So zeitigt auch die aktuelle Reform 2013 gewisse Auswirkungen auf diese Zusatzsicherung, insb weil die Umsetzung der im ReformG vorgesehenen Maßnahmen Neuverhandlungen zwischen den diese Sicherung organisierenden Sozialpartnern erfordern.*

3.
Die wesentlichen Reformmaßnahmen: Übersicht

Wie für die vorangegangenen Reformen, wurde auch die Reform 2013 durch eine Gesamtanalyse der Situation durch den Rentenorientierungsrat COR (conseil d‘orientation des retraites)* vorbereitet und es wurde von der eigens für die Reform eingerichtete Arbeitsgruppe für die Zukunft der Altersrenten (commission pour l‘avenir des retraites) insb auf der Grundlage der Arbeiten des COR ein Rentenzustandsbericht mit Reformvorschlägen erstellt.*

Die Reform 2013 dient auch der Nachhaltigkeit des Alterssicherungssystems und der Beibehaltung des Umlageverfahrens. Sie hat insb folgende Ziele: kurz-, mittel- und langfristige Herstellung von finanziellem Ausgleich und Kontrolle des Systems; Verbesserung der Chancengerechtigkeit und des Verständnisses durch Konvergenz und Funktionsweise der Alterssicherungskassen; Erhöhung der Beschäftigungsrate älterer Personen und Reform der Anerkennung beschwerlicher Tätigkeiten. Die vorgesehenen Maßnahmen der Rentenreform 2013 sind zT umstritten bzw wird ein reeller Fortschritt von manchen in Frage gestellt.* Das Reformgesetz beinhaltet zum einen einen finanziellen Maßnahmenkatalog, dessen Ziel es ist, die negative Bilanz zu verbessern.* Instrument zur Erreichung dieses Zieles ist die Veränderung der Versicherungszeit. Zum anderen sind soziale Komponenten vorgesehen, die bestimmten Kategorien von Versicherten, wie zB langjährig Versicherten,* Personen, die eine Teilzeitaltersrente wählen wollen oder neben dem Bezug einer Altersrente eine Beschäftigung ausüben wollen, zugute kommen sollen.* Dazu zählt auch die Anerkennung beschwerlicher Tätigkeiten, die bei der Reform 2010 zum ersten Mal Berücksichtigung gefunden hat (siehe unten). Die Reform enthält Bestimmungen zur Alterssicherung der selbständigen Landwirte, um deren vergleichsweise niedrige Altersrente aus dem Basissystem und der obligatorischen Zusatzalterssicherung anzuheben.

4.
Erhöhung der Versicherungsdauer zum Zweck der Kostendämpfung

Ein solcher Ansatz stand auch in den vorangegangenen Reformen seit 1993 im Mittelpunkt. Natürlich gab es auch frühere Reformmaßnahmen. So ist insb die Anhebung der Beitragsdauer von 30 Jahren (120 Quartale) im Jahr 1971 auf 37,5 Jahre (150 Quartale) zu nennen. Damals wurde die Lohnersatzhöhe der Altersrente zum vollen Satz auf 50 % festgelegt. 1972 wurde die Zusatzalterssicherung im Übrigen obligatorisch, wodurch die Höhe der Altersrenten weiter steigen konnte.

Die Arbeitsgruppe für die Zukunft der Altersrenten machte für die Reform 2013 neben der Erhöhung der Versicherungsdauer, also der Verlängerung der Beitragsdauer, verschiedene Vorschläge, die ähnliche Ergebnisse finanzieller Art hätten zeitigen können. Darunter war der im Rapport Moreau (siehe oben) aufgenommene Vorschlag, die Beiträge selbst zu erhöhen und somit in erster Linie die aktive Bevölkerung stärker zu belasten. Es wurde auch die Abschaffung bestimmter steuerlicher Vorteile beim Rentenbezug vorgeschlagen, mit dem Ergebnis, die Altersrentenbezieher stärker in die Finanzierung mit einzubeziehen.

Die Reform 2013 sieht nun eine Erhöhung der Versicherungsdauer ab 2020 bis 2035 bis zu insgesamt 43 Jahren (172 Quartale) vor. Somit muss ein am 1.1.1973 oder später geborener Versicherter im Jahr 2035 diese Versicherungszeit für den Bezug einer Altersrente zum vollen Satz nachweisen. Als Begründung für die Erhöhung wird die wachsende Lebenserwartung genannt.

5.
Soziale Komponenten der Alterssicherungsreform 2013
5.1.
Politik des aktiven Alterns

Ein Ziel ist es seit 2003, Anreize zu setzen, um zwischen 55 und 64 Jahre alte AN auf dem aktiven Arbeitsmarkt zu halten, jedoch sind die Erfolge eher mäßig. Jedenfalls enthält auch das ReformG 2013 Bestimmungen, die auf dieses Ziel abstellen. So wird den AN Teilalterszeit angeboten (retraite progressive).* Das ReformG hat das Renteneintrittsalter für die Teil466zeitrente um zwei Jahre auf 60 Jahre herabsetzt, also auch um zwei Jahre vor der Möglichkeit des Bezugs einer Altersrente zum vollen Satz ohne Abschlag.

Ein anderer Ansatz ist mit der Kumulierung einer Beschäftigung und des Bezugs einer Altersrente vorgesehen. Das ist zwar nicht neu, aber das ReformG enthält einige Änderungen der bislang bestehenden Möglichkeit.* Ab 2015 gilt, dass die Rentenfestsetzung in einem Alterssicherungssystem Gleiches in jedem anderen Alterssicherungssystem, in dem der betreffende Versicherte Ansprüche erworben hat, zur Folge hat. Die aktive Karriere wird somit in allen Systemen zumindest vorläufig beendet. Nach der vorgenommenen Rentenfestsetzung ist es dann ohne weiteres möglich, eine Beschäftigung parallel zum Bezug einer oder mehrerer Altersrenten auszuüben. Allerdings ist die Höhe der Kumulierung von Altersrente und Einkommen nur dann nicht begrenzt, wenn der Versicherte das normale Mindestrenteneintrittsalter von 62 Jahren erreicht hat und die Voraussetzungen zum Bezug einer Altersrente erfüllt. Das praktische Problem dabei wird aber gerade diese Verpflichtung sein, weil es für manche Versicherte bzw Altersrentenbezieher nicht so leicht sein dürfte, eine Beschäftigung beim ehemaligen oder einem anderen AG erneut aufzunehmen. Die Frage ist, ob diese neue Regelung in Wirklichkeit nicht hindernd wirken wird.

Mit der Reform 2013 ist es einem AN nicht mehr möglich, eine vorzeitige Altersrente mit einer Leistung aus der AlV vor Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters zu verbinden.*

5.2.
Andere Maßnahmen

Die Anpassung der Altersrenten an die Inflationsrate wird zukünftig nicht mehr im April, sondern im Oktober eines jeden Jahres vorgenommen. Durch diese zeitliche Verschiebung soll sich eine Einsparung von mehreren hundert Mio Euro bewirken lassen. Jedenfalls wird auf diese Weise das allgemeine Rentenniveau für einen längeren Zeitraum als vorher nicht angehoben.

Seit der Reform im Jahr 2003 wird das Recht der Versicherten auf Information über ihr Versichertenkonto verbessert. Auch das RentenreformG 2013 sieht eine Verbesserung des Rechts der Versicherten und der Altersrentenbezieher auf Information, ab dem 45. Lebensjahr auch in Form eines Gesprächs mit einem Vertreter der Altersversicherung vor. Insb wird der Zugang zur Ansprechstelle vereinfacht und für Versicherte und Rentenbezieher zusammengelegt. Das Gesetzbuch der sozialen Sicherheit (der code de la sécurité sociale, CSS)* beinhaltet detaillierte Vorschriften. Bestimmte Kategorien von AN bzw AN, die sich in bestimmten Situationen befinden, erfahren durch das ReformG 2013 einige spezifische Vorteile. Von den nachfolgend skizzierten Maßnahmen sind im Übrigen vor allem Frauen betroffen.

So wird zB die Rentensituation von zusammenlebenden gleichgeschlechtlichen Personen durch eine engere Kooperation zwischen verschiedenen Alterssicherungssystemen verbessert. Um ein Versicherungsquartal zugesprochen bekommen zu können, muss ein Mindestbeitrag für jedes Quartal entrichtet werden.* Daraus folgt, dass die Anerkennung von vier Quartalen, die dem Zeitraum eines Jahres entsprechen, je nach Einkommenssituation, die wiederum oft von der Beschäftigungssituation (Vollzeit, Teilzeit) direkt abhängt, in weniger als einem Jahr oder aber über einen längeren Zeitraum hinweg, realisiert werden kann. Nun ist die Möglichkeit vorgesehen, Beiträge an die Altersversicherung eines Jahres auf das folgende Jahr zu übertragen und so gestellt zu werden, als hätte man im folgenden Jahr die fälligen Beiträge zu entrichten. Um die Umsetzung dieser Maßnahme vollständig zu gewährleisten, wird das Mindestarbeitseinkommen pro Quartal für seine Anerkennung um 50 Mindestlohnstunden auf 150 nachzuweisende Mindestlohnstunden vermindert.

Das ReformG 2013 sieht schließlich einige Maßnahmen zugunsten junger Menschen vor. Das betrifft insb die Möglichkeit der Nachversicherung für Studienzeiten, die Anerkennung von Zeiten der Absolvierung von Praktika und der Zeiten der beruflichen Ausbildung.

Schließlich wird die Anerkennung von Versicherungszeiten für langjährig Versicherte verbessert.* Berufliche Ausbildungszeiten (Praktika), für die von staatlichen Stellen Beiträge geleistet werden, werden auf die Versicherungszeit angerechnet.

5.3.
Vorgezogene Altersrente nach Zeiten beschwerlicher Tätigkeit

Wie oben bereits erwähnt, hat die Anerkennung beschwerlicher Tätigkeiten für den Eintritt in den Ruhestand bei der Reform 2010 zum ersten Mal Berücksichtigung gefunden. Die aktuelle Reform 2013 will über die damals beschlossenen Maßnahmen hinausgehen* und die Anerkennung der beschwerlichen Tätigkeit konsolidieren und präziser gestalten. Der vorgesehene Maßnahmenkatalog enthält Elemente, die präventiv wirken und die auch auf die einzelnen Personen abgestellt werden sollen.* Jedoch ist auch die Einrichtung eines „individuellen Kontos“ für beschwerliche Tätigkeiten während der versicherten Beschäftigungszeit vorgesehen. Dies alles ist aber noch zu präzisieren und die Umsetzung dieser Maßnahmen wurde im Verlauf des aktuellen, sehr schwierigen Dialogs zwischen den Sozialpartnern und den Regierungsvertretern über die soziale Verantwortung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.467

6.
Schlussbemerkung

Die aktuelle Rentenreform ist eine Weiterführung der vorangegangenen Reformen. Sie ist aber keine sehr tiefgreifende, geschweige denn umwälzende Reform. Ob sie die erhoffte Kostendämpfung realisieren kann, ist zumindest ungewiss. Der Erfolg hängt zweifellos auch mit der Situation auf dem Arbeitsmarkt zusammen, die im Übrigen Inhalte der Reform bestimmt.

Die Reform betrifft nicht die freiwillige betriebliche Alterssicherung, mit Ausnahme einer Bestimmung, die es der Regierung erlaubt, im Falle der Insolvenz des AG Maßnahmen zum Erhalt erworbener und im Erwerb befindlicher Rechte der AN vorzunehmen. Diesbezüglich werden die verschiedenen Ziele der Europäischen Kommission nicht weiter verfolgt, obwohl auch Frankreich einschlägiges europäisches Recht zur betrieblichen Alterssicherung umgesetzt hat.

Eine geplante Teilreform der Absicherung bei Pflegebedürftigkeit, die in Frankreich nur älteren Menschen vorbehalten ist, wird einige wenige Änderungen zur Folge haben. Jedenfalls ist auch dieses Hilfssystem ein Teil der Absicherung im Alter.