Vertrag über die Arbeitsweise der europäischen Union
Vertrag über die Arbeitsweise der europäischen Union
Art 45:
Erforderliche „Arbeitnehmereigenschaft“ einer Unionsbürgerin für Antrag auf Einkommensbeihilfe im Vereinigten Königreich EuGH 19.6.2014, Rs C-507/12 – Saint Prix
Nach Art 45 AEUV behält eine Frau, die ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitssuche wegen der körperlichen Belastungen im Spätstadium ihrer Schwangerschaft und nach der Geburt des Kindes aufgibt, die „Arbeitnehmereigenschaft“. Erforderlich ist aber, dass sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Geburt ihres Kindes ihre Beschäftigung wieder aufnimmt oder eine andere Stelle findet.