Richtlinie über befristete Arbeitsverträge
Richtlinie über befristete Arbeitsverträge
Der Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung betrifft sämtliche „befristet beschäftigten AN“, Verträge der Seeleute sind daher ebenfalls umfasst.
Die Bestimmungen der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die vorsieht, dass in befristeten Arbeitsverträgen ihre Dauer, aber nicht ihr Endzeitpunkt, angegeben werden muss.
Nach § 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der RL 1999/70/EG ist eine nationale Regelung zulässig, die die Umwandlung befristeter Arbeitsverträge in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einzig in dem Fall vorsieht, wenn der betreffende AN auf der Grundlage solcher Verträge ununterbrochen für eine Dauer von mehr als einem Jahr bei demselben AG beschäftigt war, wobei das Arbeitsverhältnis als ununterbrochen angesehen wird, wenn die befristeten Arbeitsverträge höchstens 60 Tage auseinander liegen.
Das nationale Gericht hat jedoch in jedem Einzelfall zu prüfen, ob diese Maßnahme geeignet ist, den missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu verhindern und zu ahnden.