Betriebsübergangsrichtlinie
Betriebsübergangsrichtlinie
Art 3 Abs 3:
Nachwirkungen eines gekündigten KollV bei Betriebsübergang EuGH 11.9.2014, Rs C-328/13 – Österreichischer Gewerkschaftsbund
Nach Art 3 Abs 3 der RL 2001/23/EG bleiben in einem KollV vereinbarte Arbeitsbedingungen auch dann aufrecht, wenn der KollV im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bereits gekündigt ist, er aber nach nationalem Recht auf unmittelbar vor seinem Erlöschen erfasste Arbeitsverhältnisse nachwirkt, solange für diese Arbeitsverhältnisse nicht ein neuer KollV wirksam oder mit den betroffenen AN nicht eine neue Einzelvereinbarung abgeschlossen wird.
Diese E des EuGH erging im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens des OGH (8 ObA 40/12hDRdA 2013, 534) nach Art 267 AEUV iZm der Frage, ob § 4 Abs 1 AVRAG auch auf einen KollV Anwendung findet, der bereits vor dem Betriebsübergang gekündigt wurde und deshalb dem § 13 ArbVG lediglich „nachwirkt“.