Richtlinie über die Familienzusammenführung

Art 4 Abs 5:
Zusammenführung von Ehegatten – zulässige Bindung an Vollendung des 21. Lebensjahres EuGH 17.7.2014, Rs C-338/13Noorzia

Nach Art 4 Abs 5 der RL 2003/86/EG sind nationale Regelungen zulässig, wonach bei Drittstaatsangehörigen die Zusammenführung von Ehegatten und eingetragenen Partnern davon abhängig gemacht wird, dass beide zum Zeitpunkt der Antragstellung das 21. Lebensjahr bereits vollendet haben.