Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie

Art 2, 3 Abs 1 Buchst c und 6 Abs 1: Ermittlung des Grundgehalts anhand des Lebensalters des Beamten stellt eine Diskriminierung aufgrund des Alters dar – zulässige Überleitungsregelung EuGH 19.6.2014, Rs C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12Specht ua

Nach Art 3 Abs 1 Buchst c der RL 2000/78/EG fallen Besoldungsbedingungen der Beamten in den Anwendungsbereich dieser RL. Entsprechend Art 2 und 6 Abs 1 der RL stellt es eine Diskriminierung wegen des Alters dar, wenn sich die Grundgehaltsstufe eines Beamten innerhalb der jeweiligen Besoldungsgruppe bei seiner Einstellung nach seinem Lebensalter richtet.

Eine Überleitungsregelung verstößt nicht gegen Art 2 und 6 Abs 1 der RL, wenn sie die neue Besoldungsstufe auf der Grundlage des im alten System erworbenen Grundgehalts festlegt – obwohl dieses alte System auf einer Altersdiskriminierung beruhte – und sich der weitere (künftige) Aufstieg in höhere Besoldungsstufen nunmehr allein nach der erworbenen Berufserfahrung bemisst.

Das Unionsrecht schreibt unter den gegebenen Umständen nicht vor, dass den diskriminierten Beamten rückwirkend ein Schadenersatzbetrag in der Höhe des Unterschieds zwischen ihrer Besoldung und der Besoldung der Beamten, denen aufgrund ihres Lebensalters die höchste Besoldungs594stufe zugeordnet worden ist, zu bezahlen ist; die Voraussetzungen für eine allfällige Staatshaftung für Entschädigungsansprüche der Einzelnen durch Verstöße gegen das Unionsrecht hat das nationale Gericht zu prüfen.

Zudem sind nationale Vorschriften zulässig, wonach Beamte Ansprüche auf Geldleistungen, die nicht unmittelbar auf dem Gesetz beruhen (Nachzahlungs- oder Schadenersatzansprüche), zeitnah, nämlich vor dem Ende des laufenden Haushaltsjahres geltend machen müssen, sofern dem Äquivalenzgrundsatz und Effektivitätsgrundsatz Rechnung getragen wird.