Angestelltengesetz
Angestelltengesetz
Erhielt der AN als Honorierung seiner Arbeitsleistung Jahresprämien als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch jeweils für das abgelaufene Geschäftsjahr zwar in den vergangenen Jahren ausbezahlt, nicht jedoch im Folgejahr „für“ den letzten Monat vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, dann ist diese Prämie (zu deren Bezahlung der AG auch nicht verpflichtet war) nicht in die Abfertigungsberechnungsgrundlage miteinzubeziehen.
War die AN zum Zeitpunkt der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen einer Depression und einer zwanghaften Persönlichkeitsstörung nicht fähig, ihre Arbeitsleistung fortzusetzen und war eine Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit innerhalb eines Zeitraums von 26 Wochen ex ante betrachtet mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, liegt bei ihr Arbeitsunfähigkeit gem § 26 Z 1 erster Fall AngG vor. Für das Vorliegen dieses Austrittsgrundes muss kein kausaler Zusammenhang zwischen der Arbeitsleistung und der Arbeitsunfähigkeit bestehen. Ein kausaler Zusammenhang wird von der Rsp nur für den zweiten Fall des § 26 Z 1 AngG, zwischen der Arbeitsleistung und der Gesundheitsgefährdung, gefordert.595
Gab der AN seine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit nicht bekannt und erweckte er damit bei seinem AG den Anschein, einen Urlaub eigenmächtig angetreten zu haben, so ist ein Mitverschulden des unberechtigt entlassenen AN gegeben, wenn der AG bei Kenntnis des Rechtfertigungsgrundes die Entlassung nicht ausgesprochen hätte.
Ein AN war unberechtigt entlassen worden und machte daraufhin einen Anspruch auf Kündigungsentschädigung geltend. Eine arbeitsvertraglich vereinbarte Verfallsbestimmung sieht vor, dass die Ansprüche innerhalb von drei Monaten schriftlich beim AG geltend gemacht werden müssen, danach gelten weiter die gesetzlichen Verjährungs- und Verfallsfristen.
Nach § 40 AngG ist eine Einschränkung der Rechte der AN ua auch aus der Bestimmung des § 34 AngG unzulässig: Eine vertragliche Verkürzung der Sechsmonatsfrist für die gerichtliche Geltendmachung der Kündigungsentschädigung bei einer unberechtigten Entlassung allein zum Nachteil des AN, ohne dass dem ein Vorteil gegenübersteht, hält dem Günstigkeitsvergleich nicht stand und ist daher grundsätzlich nicht wirksam.