Arbeitsverfassungsgesetz

§ 44 Abs 1:
Entgeltfortzahlungsanspruch für Teilnahme an Teil(betriebs)versammlung – betriebliche Übung OGH 29.4.2014, 9 ObA 27/14g

Hat der AG den AN stets das Entgelt für die Zeit an der Teilnahme an einer Betriebsversammlung ausbezahlt, so ist aus der Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers von einer betrieblichen Übung auszugehen und die AN müssen für die Frage der Entgeltfortzahlung nicht nach der Form ihrer Durchführung, sei es als Voll- oder Teilversammlung, unterscheiden. Für eine Aussetzung der Entgeltfortzahlung kann sich der AG auch nicht darauf berufen, dass die Teilversammlungen ohne Abgrenzung der Kreise der jeweils teilnahme- und stimmberechtigten AN iSv § 6 Abs 1 Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974 (BRGO 1974) erfolgten; die Regelungen des § 6 Abs 1 und Abs 2 BRGO 1974 sind lediglich als Ordnungsvorschriften für die Durchführung von Teilversammlungen zu verstehen.

§ 121 Z 3:
Kündigung eines Betriebsratsvorsitzenden – beharrliche Pflichtverletzung OGH 28.4.2014, 8 ObA 76/13d

Hat der Betriebsratsvorsitzende – obwohl die AG ganz klar zum Ausdruck gebracht hatte, dass sie herabwürdigende Verhalten gegenüber anderen Mitarbeitern nicht duldet – trotzdem vertrauliche Daten anderer AN zur Durchsetzung von damit nicht im Zusammenhang stehenden Anliegen instrumentalisiert und auch noch andere Betriebsratsmitglieder dadurch herabgewürdigt, dass er in einer E-Mail an den Generaldirektor und an etwa 25 bis 30 Führungskräfte ihre Vorgehensweise ihm gegenüber mit „Stasi-Methoden“ gleichsetzte, ist dies als beharrliche Pflichtverletzung iSd § 121 Z 3 ArbVG zu qualifizieren und die Zustimmung zur Kündigung zu erteilen.