Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 335 Abs 1:
Haftung der Gesellschaft für grob fahrlässiges Organisationsverschulden ihrer Organe OGH 28.4.2014, 8 ObA 90/13p

Hat der Vorstand der Gesellschaft nach einer Häufung von Arbeitsunfällen, den für die gesamte Organisation der Betriebsstätte verantwortlichen weisungs- und entscheidungsbefugten Betriebsleiter zwar damit beauftragt, „das Problem der Arbeitsunfälle zu beseitigen“, hat er danach aber zwei Jahre lang bis zum gegenständlichen Unfall nichts mehr unternommen, obwohl ihm in der Folge kein Bericht über eine Erfüllung der Vorgaben der Sicherheitsfachkraft und des Arbeitsinspektorats, insb nicht einmal eine Risiko- und Gefahrenanalyse vorgelegt wurde, ist von einem grob fahrlässigen Organisationsverschulden (auch) der Organe auszugehen, das sich die juristische Person anrechnen lassen muss.

Allgemeine Sicherheitsinstruktionen waren im Fall eines bereits Jahre vor dem gegenständlichen Unfall offenkundigen groben Missstands nicht ausreichend, sondern es wäre unverzüglich für eine Evaluierung der Gefahrenquellen und deren Absicherung zu sorgen gewesen.