KollV für Arbeiter der Blumenbinder und Blumenhändler

§ 16:
Verfall von Überstunden OGH 27.5.2014, 9 ObA 44/14g

Ein Anspruch auf Überstundenentgelt, der sich aus der Rückumwandlung eines Zeitguthabens ergibt und der mangels Möglichkeit zu einer früheren Geltendmachung mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses fällig wird, unterliegt auch dann der dreimonatigen Verfallsfrist des § 16 Abs 2 Satz 1 KollV, wenn bei grundsätzlicher Vereinbarung, dass Überstunden durch Zeitausgleich abgegolten werden, die Überstundenaufzeichnungen des AN dem AG im laufenden Arbeitsverhältnis regelmäßig bekannt gegeben werden.