Dienstordnung A für Verwaltungsangestellte, Pflegepersonal und zahntechnische Angestellte bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.A)

§ 36 Abs 2:
Höherwertige Verwendung von überlassenen AN bei vereinbarter Weitergeltung der DO.A OGH 28.4.2014, 8 ObA 53/13x

Wurde mit den überlassenen AN im Rahmen der Überlassungsvereinbarungen bedungen, dass „die Rechte und Pflichten laut DO.A in der jeweils aktuellen Fassung unverändert erhalten“ bleiben, so ist diese Vereinbarung umfassend und nimmt auch die §§ 36 ff DO.A über die Einreihung der Verwaltungsangestellten nicht aus. Jene Angestellten, die unbefristet und zur dauernden höherwertigen Verwendung überlassen sind, haben daher Anspruch auf eine ihrer Tätigkeit entsprechende Einreihung (§ 36 DO.A) und nicht nur auf eine Verwendungszulage (§ 50 Abs 1 DO.A), die an eine bloß vorübergehende höherwertige Verwendung geknüpft ist.