Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe (Arbeiter)
Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe (Arbeiter)
Ab dem Jahr 2009 ist bei der Berechnung der Sonderzahlungsansprüche gem Art XIII Abs 1 und Abs 2 jeweils letzter Satz KollV (abweichend vom Kalenderjahr) auf die jeweiligen Fälligkeitstage abzustellen. Diese Stichtagsregelung hat zur Folge, dass die Sonderzahlungen grundsätzlich erst im Nachhinein für die vom AN bereits geleisteten Dienstzeiten entweder aliquot oder zur Gänze gebühren.
Wenn der AN unberechtigt vorzeitig austritt oder berechtigt entlassen wird, entfällt nach Art XIII Abs 5 KollV der aliquote Teil der Sonderzahlungen. Damit entfällt iSd Bestimmung jener Teil der Sonderzahlungen, der für das neu ab dem letzten Fälligkeitstag zu laufen begonnene Stichtagsjahr gebührt; für den Zeitraum vom Beginn des Kalenderjahres bis zum Fälligkeitstag bleibt der Sonderzahlungsanspruch erhalten.