Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben

Abschnitt IV Pkt C.:
Arbeiten an aufeinanderfolgenden Samstagen nach 13 Uhr – keine „Ruhetagsentschädigung“ OGH 29.4.2014, 9 ObA 25/14p

Für von der AN geleistete und von der AG auch bezahlte Arbeit an fünf Samstagen, die nach Abschnitt VI Pkt C Z 2.1. KollV arbeitsfrei hätten bleiben müssen, besteht mangels gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Grundlage kein Anspruch auf eine zusätzliche „Ruhetagsentschädigung“.