Kollektivvertrag für Arbeiter in der eisenund metallverarbeitenden Industrie
Kollektivvertrag für Arbeiter in der eisenund metallverarbeitenden Industrie
Pkt 8:
„VorarbeiterInnen-Zuschlag“ OGH 24.3.2014, 8 ObA 22/14i
Hatte ein AN Arbeitsaufträge und Arbeitsplätze an sechs bis zehn Maschinenarbeiter zuzuteilen, hatte er zu entscheiden, ob ihm neu unterstellte Maschinenarbeiter von ihm oder extern eingeschult werden, hatte er die Prioritäten bei der Fertigung umzusetzen, die Arbeitseinteilung und die Materialbeistellung sowie die Qualitätskontrolle vorzunehmen und auch zu entscheiden, ob bei Produktionsproblemen eine Sperre der Produktion erfolgt, dann ist die Voraussetzung für den „VorarbeiterInnen-Zuschlag“ nach Pkt 9 des KollV erfüllt, weil ihm damit zumindest sechs AN „unterstellt“ waren.