KollV für Zahnarzt-Angestellte
KollV für Zahnarzt-Angestellte
§§ 8 und 18:
Entlohnung einer zahnärztlichen Assistentin OGH 25.6.2014, 9 ObA 48/14w
Einer zahnärztlichen Assistentin gebührt die Entlohnung nach § 18 KollV erst nach vollständigem Abschluss der dualen Ausbildung, also der praktischen und theoretischen Ausbildung mit positivem Prüfungsabschluss. Solange diese Ausbildung nicht vollständig abgeschlossen ist, bestimmt sich ihr Entgelt nach den für zahnärztliche AssistentInnen in Ausbildung geltenden Bestimmungen des § 8 KollV.