Gesetz über das Dienstrecht der Vertragsbediensteten der Gemeinde Wien
Gesetz über das Dienstrecht der Vertragsbediensteten der Gemeinde Wien
Eine wissentliche wahrheitswidrige Behauptung, von einem Vorgesetzten sexuell belästigt worden zu sein, verwirklicht jedenfalls einen Kündigungsgrund nach § 42 Abs 2 Z 1 und 5 VBO 1995. Die Beweislast dafür, dass die/der Vertragsbedienstete wissentlich diesen unwahren Vorwurf erhoben und damit den angezogenen Kündigungsgrund verwirklicht hat, trifft die AG.
Es ist mit den klaren, aus der europäischen und der nationalen Gesetzgebung abgeleiteten Vorgaben (Art 4 der Beweislast- RL 97/80/EG, Art 19 der Gleichbehandlungs-RL-Neufassung 2006/54/EG, Art 7 der „Gender-RL“ 2002/73/EG, § 18 Wiener Gleichbehandlungsgesetz, § 4c Abs 3 Z 2 und 3 VBO 1995) unvereinbar, das gerade im Falle der Behauptung sexueller Belästigung im besonderen Maß bestehende Risiko der mangelnden Beweisbarkeit einer Anschuldigung iZm der Verwirklichung eines Entlassungs- oder Kündigungsgrundes uneingeschränkt der die Anschuldigung erhebenden Person zuzuweisen.