Arbeitslosenversicherungsgesetz

§ 21:
Arbeitslosengeldberechnung gem § 3 AlVG versicherter selbständiger Erwerbstätiger VwGH 26.5.2014, 2013/08/0115

Auch bei gem § 3 AlVG Versicherten sind grundsätzlich die Beitragsgrundlagen des dem Jahr der Geltendmachung vorangegangenen bzw zweitvorangegangenen Kalenderjahres heranzuziehen; dies folgt aus der Formulierung des vorletzten Satzes des § 21 Abs 1 AlVG. Nur für den Fall, dass noch überhaupt keine Jahresbeitragsgrundlage aus vorangegangenen Jahren vorhanden ist, fehlt hinsichtlich dieser Versicherten eine gesetzliche Regelung, wie der Grundbetrag festzusetzen ist; da aber bei der Versicherung nach § 3 AlVG die – gem § 3 Abs 4 AlVG iVm § 2 AMPFG gebildete – Beitragsgrundlage für das laufende Jahr jedenfalls bereits feststeht, ist davon auszugehen, dass diese in Ermangelung einer früheren Beitragsgrundlage heranzuziehen ist.

Erstes Erk zu dieser Rechtsfrage.
§ 46 Abs 6:
Feststellung, ob ein Unterbrechungsgrund gemeldet wurde oder nicht VwGH 22.7.2014, 2012/08/0130

Die belangte Behörde unterbrach – ausschließlich gestützt auf eine Eintragung in der eigenen EDV – den Bezug von Übergangsgeld auf Grund einer angeblichen telefonischen Mitteilung der Arbeitslosen, sich ab einem bestimmten Datum in Spitalsaufenthalt zu befinden, obwohl diese diesen Umstand bereits in der Berufung unzweifelhaft bestritten hatte und vorbrachte, dass es sich lediglich um die Bekanntgabe der vagen Möglichkeit eines zukünftigen Spitalsaufenthaltes gehandelt habe. Damit genügt der angefochtene Bescheid nicht den Erfordernissen einer Bescheidbegründung. Die Behörde hätte sich mit den widersprüchlichen Ergebnissen auseinandersetzen, eine Parteien- bzw Zeugeneinvernahme durchführen und danach darlegen müssen, was sie veranlasst hat, den EDV-mäßigen Aufzeichnungen mehr Glauben zu schenken als dem Vorbringen der Arbeitslosen.

§ 47:
Möglichkeit der Antragsrückziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag VwGH 26.5.2014, 2013/08/0075

In diesem Erk gab der VwGH einer Arbeitslosen Recht, die zunächst ab 16.6. dJ Arbeitslosengeld beantragt hatte, allerdings nach Erhalt der Mitteilung über den Leistungsanspruch, der einen niedrigen Tagsatz auswies, diesen Antrag zurückzog und einen neuen Antrag ab 1.7. dJ stellte, um Arbeitslosengeld mit einem höheren Tagsatz zu erhalten:

Ebenso wie es Leistungsbeziehern nach Erhalt einer Mitteilung nach § 47 AlVG – unbefristet – freisteht, einen bescheidmäßigen Ausspruch über Beginn, Ende oder Höhe der Leistung zu begehren, haben sie auch die Möglichkeit, den Antrag zurückzuziehen. Die Zurückziehung eines Antrags ist gem § 13 Abs 7 AVG generell zulässig, solange er nicht rechtskräftig erledigt ist. Eine bloße Mitteilung nach § 47 Abs 1 AlVG nimmt nicht das Recht, über den Antrag zu disponieren.

Erstes Erk zu dieser Rechtsfrage