Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

§ 68:
Amtswegige Bescheidbehebung durch das Arbeitsmarktservice nach verspätetem Wiederaufnahmeantrag ans Bundesverwaltungsgericht BVwG 28.7.2014, W223 2007080-1

Eine negative Berufungsentscheidung vom 13.12.2013 betreffend, stellte der Arbeitslose im Februar 2014 aufgrund eines nunmehr geänderten Einkommenssteuerbescheides 2011 Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, brachte diesen Antrag aber verspätet beim AMS ein. Mit Vorlageantrag vom 15.4.2014 wurde das BVwG um Aufhebung des Bescheides gem § 68 AVG ersucht. Das BVwG teilte dem AMS schriftlich mit, dass eine amtswegige Behebung eines Bescheides des AMS durch das BVwG gesetzlich nicht vorgesehen ist, diese Möglichkeit jedoch dem AMS selbst offen steht. Daraufhin behob das AMS den Bescheid gem § 68 AVG und das Verfahren vor dem BVwG wurde eingestellt.

Erstes Erk zu dieser Rechtsfrage.
§ 69:
Fristberechnung für die Wiederaufnahme VwGH 26.5.2014, 2013/08/0127

Jedenfalls ist für die amtswegige Wiederaufnahme nach § 69 Abs 3 AVG der Auslegung der Vorzug zu geben, wonach die dreijährige Frist, innerhalb der eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs 1 Z 2 oder 3 AVG verfügt werden kann, unabhängig von offenen Rechtsmittelfristen bereits mit der Erlassung des verfahrensbeendenden Bescheides zu laufen beginnt.

Das VwGH-Erk 17.5.2004, 2001/06/0077, in dem der VwGH die Auffassung vertreten hat, die Frist beginne erst mit Eintritt der formellen Rechtskraft zu laufen, betraf § 69 Abs 2 AVG.