Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz

§ 14:
Umfang der Befugnis zur Beschwerdevorentscheidung; Wiederaufleben des Erstbescheides bei Behebung der Beschwerdevorentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht BVwG 24.7.2014, L511 2006908-1

Das BVwG führt in diesem Erkenntnis aus, dass die Behörde bei Erlassung der Beschwerdevorentscheidung infolge der in § 14 VwGVG angeordneten sinngemäßen Anwendung des § 27 VwGVG an die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren gebunden ist, sodass die Prüfungsbefugnis genauso weit reicht wie jene des Verwaltungsgerichts. Überschreitet die Behörde diesen Rahmen, wie hier zB durch Annahme eines gänzlich anderen Sachverhalts in der Beschwerdevorentscheidung, verletzt sie das Recht auf den gesetzlichen Richter und sie entscheidet als unzuständige Behörde. Dies ist vom mit der Sache befassten BVwG auch ohne entsprechendes Vorbringen der Partei aufzugreifen. Wird die Beschwerdevorentscheidung durch das BVwG ersatzlos behoben, tritt jedoch – in Ermangelung einer diesbezüglichen Regelung – der Erstbescheid nicht außer Kraft, dh er lebt wieder auf und ist zur Herstellung des dem materiellen Recht entsprechenden Zustands in einem weiteren Schritt ebenfalls durch das BVwG aufzuheben. Dies hat zur Folge, dass die belangte Behörde über den Verfahrensgegenstand nicht mehr neuerlich entscheiden darf.

Eine Revision gem Art 133 Abs 4 B-VG wurde zugelassen, da die E von einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Erstes Erk zu dieser Rechtsfrage