Das Verbot der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung – Europa als Motor des Gleichstellungsrechts
Das Verbot der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung – Europa als Motor des Gleichstellungsrechts
Rechtslage in der EU und Entscheidungen des EuGH – Rs Maruko, Römer und Hay
Entwicklungen in Österreich
Das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz und die Rolle der Regen bogenfamilien
Ausblick
Die EU-RL 2000/78/EG „zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf“ schafft Bestimmungen, die Diskriminierung in der Arbeitswelt ahnden und mit Sanktionen belegen. Die Richtlinien verbieten jegliche Diskriminierung ua aufgrund der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf. Sie definiert allerdings den Begriff „sexuelle Ausrichtung“ nicht näher. Nach den Materialien zum GlBG ist er aber weit auszulegen* und erfasst jedenfalls einen Schutz vor Diskriminierung für schwule, lesbische und bisexuelle AN sowie Benachteiligungen homosexueller Lebensgemeinschaften gegenüber heterosexuellen Lebensgemeinschaften am Arbeitsplatz.* Nicht erfasst von der EU-RL 2000/78/EG sind allerdings Benachteiligungen transidenter Personen. Transidentität ist vom Begriff sexuelle Ausrichtung/ Orientierung zu unterscheiden. Es handelt sich nämlich dabei um eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.*
Der EuGH hat sich bereits mehrfach mit dem Diskriminierungsmerkmal sexuelle Ausrichtung auseinandergesetzt und damit den Schutz insb der EU-RL 2000/78/EG konkretisiert.* Die folgenden ausgewählten Entscheidungen Maruko Römer und Hay sollen den Schutzgedanken des Unionsrechts im Bereich Beschäftigung und Beruf und damit verbundene offene Auslegungsfragen abschließend klären.
2008 fällte der EuGH das erste wesentliche Urteil in der Rs Maruko.613
Herr Maruko begründete 2001 nach dem einschlägigen deutschen Gesetz* eine eingetragene Lebenspartnerschaft mit einem Kostümbildner. Dieser war seit 1959 bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen, dem Träger der Alters- und Hinterbliebenenversicherung für die an deutschen Theatern tätigen Bühnenangehörigen, versichert. 2005 verstarb der Lebenspartner. Herr Maruko beantragte daraufhin bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen eine Witwerrente. Sein Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass die Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen einen solchen Anspruch für Lebenspartner nicht vorsehe.
Herrn Maruko erhob dagegen Klage. Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat schließlich den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften angerufen, um in Erfahrung zu bringen, ob die Weigerung, einem Lebenspartner Hinterbliebenenversorgung zu gewähren, eine nach der RL über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf verbotene Diskriminierung darstellt.
Der EuGH erkannte in diesem Fall, dass die Weigerung, LebenspartnerInnen die Hinterbliebenenversorgung zu gewähren, eine unmittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung iSd RL 2000/78/EG darstellt, falls sich überlebende Ehegatten und überlebende Lebenspartner in Bezug auf diese Versorgung in einer vergleichbaren Situation befinden. Der EuGH überantwortete es allerdings in der Rs Maruko, dem Bayerischen Verwaltungsgericht München das Vorliegen einer vergleichbaren Situation zu prüfen und zu entscheiden.
Die in Rs Maruko begonnene Rsp zum Diskriminierungsschutz aufgrund der sexuellen Orientierung entwickelte der EuGH in der Rs Römer weiter. In dieser E ging es um einen Fall der Ungleichbehandlung von Lebenspartnerschaft und Ehe bei den Zusatzversorgungsbezügen. Herr Römer war nämlich seit 1950 bis zum Eintritt seiner Erwerbsunfähigkeit 1990 bei der Freien und Hansestadt Hamburg als Verwaltungsangestellter beschäftigt. Seit 1969 lebte er ohne Unterbrechung mit seinem Partner zusammen, mit dem er 2001 eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründete. Herr Römer teilte dies auch seinem ehemaligen AG mit.
In der Folge beantragte er die Neuberechnung seiner Zusatzversorgungsbezüge unter Zugrundelegung einer günstigeren, bei verheirateten Versorgungsempfängern zur Anwendung kommenden Steuerklasse. Die Freie und Hansestadt Hamburg weigerte sich, bei der Berechnung die günstigere Steuerklasse anzuwenden, da nur nicht dauernd getrennt lebende verheiratete Versorgungsempfänger sowie Versorgungsempfänger, die Anspruch auf Kindergeld oder eine entsprechende Leistung hätten, dies beanspruchen könnten.
Herr Römer erhob dagegen Klage beim Arbeitsgericht Hamburg, welches den Gerichthof bezüglich der Auslegung der allgemeinen Grundsätze und der Vorschriften des Unionsrechts zum Schutze vor Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf wegen der sexuellen Ausrichtung anrief.
In seinem Urteil stellte der EuGH schließlich fest, dass die Feststellung einer Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung voraussetzt, dass die fraglichen Situationen spezifisch und konkret im Hinblick auf die betreffende Leistung vergleichbar sind.
Hierzu führte der Gerichtshof aus, dass mit dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft für Personen gleichen Geschlechts die Lebenspartnerschaft geschaffen wurde. Die Möglichkeit der Eheschließung blieb allerdings Personen verschiedenen Geschlechts vorbehalten. Da zwischen der für die Lebenspartnerschaft geschaffenen Regelungen und der Ehe kein ins Gewicht fallender rechtlicher Unterschied mehr bestünde und damit Lebenspartner dieselben Pflichten wie verheiratete Ehepartner haben, sind folglich die beiden Situationen vergleichbar.
Auf Grund seiner sexuellen Ausrichtung erachtete sich auch Herr Hay in einem französischen Fall diskriminiert, nachdem ihm Sonderurlaubstage und Eheschließungsprämie verweigert wurden, die AN im Fall der Eheschließung zustehen. Herr Hay ist seit 1998 beim Crédit agricole beschäftigt. Er schloss 2007 einen PACS* mit einer Person gleichen Geschlechts. Aus diesem Anlass beantragte er die Bewilligung der Sonderurlaubstage und der Eheschließungsprämie, die den AN im Fall der Eheschließung nach der Convention collective nationale du Crédit agricole gewährt werden. Der Crédit agricole verweigerte ihm diese Vergünstigungen jedoch mit der Begründung, dass sie nach diesem Tarifvertrag nur im Fall der Eheschließung gewährt würden. Nach französischem Recht hatten zum Zeitpunkt des Rechtsstreites nur heterosexuelle Paare die Möglichkeit, eine Ehe einzugehen.
Bezugnehmend auf seine Entscheidungen Maruko und Römer hielt der EuGH fest, dass das Vorliegen einer Diskriminierung voraussetzt, dass die gegeneinander abzuwägenden Situationen vergleichbar sind und die Prüfung dieser Vergleichbarkeit nicht allgemein und abstrakt sein darf, sondern spezifisch und konkret für die betreffende Leistung erfolgen muss. Im gegenständlichen Fall erachtete er die Unterschiede zwischen der Ehe und dem PACS als unerheblich für die Beurteilung, ob ein AN Anspruch auf Vergünstigung in Bezug auf das Entgelt oder die Arbeitsbedingungen, wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, hat. Der Gerichtshof kommt daher zu dem Schluss, dass sich gleichgeschlechtliche Paare, weil sie keine Ehe eingehen können, mit heterosexuellen Paaren in einer vergleichbaren Situation in Bezug auf das Arbeitsentgelt befinden. Folglich liegt durch die Nichtgewährung von Eheprämie und Sonderurlaub eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung im Hinblick auf das Arbeitsentgelt vor.
Für Österreich haben die Entscheidungen jedenfalls Auswirkungen auf zahlreiche Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen. Oftmals sind darin Ansprüche zB auf Dienstverhinderungen nur für EhegattInnen vorgesehen und die Eingetragene Partnerschaft bleibt unerwähnt. Aufgrund der RL* und den Entscheidun614gen des EuGH sind solche Ansprüche aber auch auf die Eingetragene Partnerschaft anzuwenden.
In Österreich erfolgte die Verankerung des Verbots der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung im Bereich der Arbeitswelt im Wesentlichen im Gleichbehandlungsgesetz (GlBG)* mit der GlBG-Novelle 2004.*
Der österreichische Gesetzgeber hat damit die EU-RL 2000/78/EG „zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf“ in nationales Recht umgesetzt. Damit wurden Bestimmungen zum Schutze homosexueller AN geschaffen, die bei Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes auch Sanktionen iSd RL vorsehen.
Für den Bereich „außerhalb der Arbeitswelt“, also etwa beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, konnte sich der österreichische Gesetzgeber bis dato allerdings noch nicht durchringen, Schutzbestimmungen zuguns ten homosexueller Menschen zu schaffen.
Auf europäischer Ebene wird zwar seit dem Jahr 2008 der Entwurf einer Antidiskriminierungs-RL (KOM 2008/426), die den Schutz vor Diskriminierung (außerhalb der Arbeitsmarktes) für die Merkmale sexuelle Orientierung, Alter, Religion oder Weltanschauung sowie Behinderung vorsieht, diskutiert. Die RL wurde aber bis dato noch nicht erlassen.
In Österreich hat sich der Gesetzgeber 2009 entschlossen, gleichgeschlechtlichen Paaren ein eigenes Rechtsinstitut zur Verfügung zu stellen, das es ihnen ermöglicht, ein der Ehe nachgebildetes Rechtsverhältnis einzugehen. Das EPG* wurde am 10.12.2009 im Nationalrat mit den Stimmen von SPÖ und von ÖVP verabschiedet und am 18.12.2009 vom Bundesrat bestätigt. Es trat am1.1.2010 in Kraft.
Das EPG regelt die Rechte und Pflichten von gleichgeschlechtlichen Paaren, die eine Eingetragene Partnerschaft eingehen, sowie die Eintragung dieser Partnerschaft und eine allfällige Auflösung. Die Eingetragene Partnerschaft steht ausschließlich gleichgeschlechtlichen Paaren offen. Die Angleichung an die Ehe wurde einerseits durch gesetzliche Anordnungen und Verweise auf für Ehegatten geltende Bestimmungen, die sinngemäß auf eingetragene Partnerschaften anzuwenden sind, und andererseits durch eine Reihe von Gesetzesänderungen, die auch die arbeits- und sozialrechtlichen Materiengesetze betreffen, umgesetzt.
Im Zuge der Einführung der Eingetragenen Partnerschaft wurden etwa 77 Gesetze novelliert, die auch das Arbeits- und Sozialrecht betreffen und die bisher nur für EhegattInnen galten. Allerdings wurden beinahe sämtliche Ansprüche, die sich auf das Kind des eingetragenen Partners/der Partnerin beziehen, im System des EPG nicht vorgesehen. Das EPG ging offensichtlich von der Prämisse aus, dass es keine Kinder in einer Eingetragenen Partnerschaft gibt.
Beispielsweise blieben die gemeinsame Adoption eines Kindes sowie die künstliche Befruchtung bei Einführung des Gesetzes verboten.* Bei einer Stiefkindadoption konnte ein/e gleichgeschlechtliche/r PartnerIn das leibliche Kind der/des anderen nicht adoptieren, ohne die familienrechtliche Beziehung des leiblichen Elternteils zum Kind aufzugeben. Ebenso blieb der Anspruch auf Karenz und Elternteilzeit lediglich ein Anspruch des leiblichen Elternteils oder des Elternteils, der das Kind adoptiert hat. Die Ausnahmeregelungen insb in § 8 EPG schienen schon zum damaligen Zeitpunkt äußerst bedenklich, weil bestehende Diskriminierungen gegenüber sogenannten Regenbogenfamilien fortgeschrieben wurden. Insb schien ein Widerspruch zu Art 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und Art 14 (Diskriminierungsverbot) der Menschenrechtskonvention zu bestehen.
Mit Urteil* vom 19.2.2013 stellte die Große Kammer des EGMR aufgrund einer Beschwerde* an den EGMR schließlich fest, dass eine Stiefkindadoption, die nach österreichischem Recht zwar in verschieden-, nicht jedoch in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften möglich ist, gegen das Diskriminierungsverbot des Art 14 iVm Art 8 EMRK verstößt.
Der österreichische Gesetzgeber hat das Erk mit dem Adoptionsrechts-Änderungsgesetz (AdRÄG) 2013 im innerstaatlichen Recht durch Novellierung insb des § 197 ABGB und des § 8 Abs 4 EPG umgesetzt. Das Gesetz ist rückwirkend mit 1.8.2013 in Kraft getreten.* Mit der Änderung wird erreicht, dass die familienrechtlichen Beziehungen des leiblichen Elternteils zum Kind nicht durch die Annahme des Kindes durch die/den gleichgeschlechtliche/n PartnerIn dieses Elternteils aufgehoben werden.
Im Jahr 2013 wurden zudem weitere gesetzliche Verbesserungen für gleichgeschlechtliche Paare mit Kindern erzielt. So etwa bei dem Anspruch auf Pflegefreistellung gem § 16 UrlG. Auch gleichgeschlechtliche Paare haben seit 1.1.2013 eindeutig die Möglichkeit, für das Kinder der Partnerin/des Partners Pflegefreistellung in Anspruch zu nehmen.
Im Lichte der Judikatur des EGMR* erfolgte in § 123 Abs 3 ASVG* auch eine Neudefinition des615 sozialversicherungsrechtlichen Stiefkind-Begriffs durch ausdrückliche Bezugnahme auf die Eingetragene Partnerschaft.*
Ebenso wurden im Rahmen der Familienrechtsreform 2013 Verbesserungen für Regenbogenfamilien erreicht. Stiefeltern haben gem § 139 Abs 2 ABGB das Recht, den Elternteil in Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens zu vertreten. Auch nach dem AdRÄG 2013 sind aber gleichgeschlechtliche Paare weiterhin von der gemeinsamen Adoption eines fremden Kindes gem § 8 Abs 4 EPG ausgeschlossen. Ebenso ist jene Form der Adoption, mit welcher ein in die Partnerschaft mitgebrachtes Adoptivkind von der/vom PartnerIn adoptiert wird, weiterhin Ehepaaren vorbehalten (Sukzessivadoption).
Die Bestimmung in § 8 Abs 4 EPG steht daher wieder in Gefahr, wegen einer Diskriminierung homosexueller Paare aufgehoben zu werden. Im Zuge der aktuellen Klagsoffensive des Rechtskomitees LAMBDA (RKL), Österreichs LGBT-Bürgerrechtsorganisation, hat auch bereits ein Frauenpaar aus Oberösterreich beim VfGH beantragt, das Verbot der Adoption durch eingetragene gleichgeschlechtliche Paare aufzuheben. Ein diesbezügliches Erk des VfGH bleibt abzuwarten.*
Zuletzt sei in diesem Zusammenhang noch das VfGH-Erk* vom 10.12.2013 erwähnt. Nach dem Erk des VfGH ist die gesetzliche Beschränkung artifizieller Insemination auf verschiedengeschlechtliche Lebensgemeinschaften und Ehen verfassungswidrig. Der VfGH bekräftigte mit diesem Erk, dass der Ausschluss lesbischer Paare von Samenspenden auch nicht „mit dem Schutz der Familie“ gerechtfertigt werden könne, da gleichgeschlechtliche Partnerschaften nicht in einem Substitutionsverhältnis zu Ehen und verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaften stünden, sondern zu diesen hinzutreten würden.
Der gesetzliche Eingriff war daher unverhältnismäßig. „Der in den angefochtenen Bestimmungen liegende Eingriff in den Schutzbereich des Art 14 iVm Art 8 EMRK hinsichtlich des Kinderwunsches von Frauen, die in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft leben, sei somit unverhältnismäßig, weil er im Ergebnis diese Personengruppe generell von der artifiziellen intrauterinen heterologen Insemination ausschließe.*“ Der VfGH hob die genannten Bestimmungen mit Ablauf des 31.12.2014 auf.
Die dargestellten europäischen und innerstaatlichen Rechtsentwicklungen zeigen, dass die Rechte von homosexueller Menschen, AN und Regenbogenfamilien immer mehr gestärkt und bestehende Ungleichbehandlungen durch die Höchstgerichte beseitigt werden. Dennoch braucht es noch einige wichtige gesetzliche Änderungen, um eine faktische Gleichstellung zu erreichen. In Österreich gehören dazu die Öffnung der Zivilehe für gleichgeschlechtliche Paare und die Möglichkeit der Fremd- und Sukzessivadoption.
Unabhängig davon ist es mE zudem wichtig, den Diskriminierungsschutz homosexueller Menschen in Österreich auch auf den Bereich „außerhalb des Arbeitsrechts“ auszudehnen, nämlich zumindest beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum. Eine diesbezügliche RV* aus dem Jahr 2010 sah zwar bereits einen Diskriminierungsschutz außerhalb der Arbeitswelt für die Merkmale sexuelle Orientierung, Alter, Religion oder Weltanschauung vor, wurde aber letztendlich nicht weiterverfolgt.
Die bisherigen gesetzlichen Schutzbestimmungen zu Gunsten homosexueller Menschen und AN sind vielfach erst auf Druck der EU oder des EGMR bzw aufgrund höchstgerichtlicher Entscheidungen im innerstaatlichen Recht verankert worden. Es bleibt abzuwarten, ob die noch anstehenden notwendigen Änderungen auch nur aufgrund von europäischen bzw internationalen Verpflichtungen umgesetzt werden.616