Nachträgliche Änderungen iZm Betriebspensionszusagen – Ausscheiden aus dem Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung*

MARTA J.GLOWACKA (WIEN)
Im Folgenden sollen die Konsequenzen des Ausscheidens eines AN aus dem Geltungsbereich der die betriebliche Altersvorsorge regelnden BV bei aufrechtem Arbeitsverhältnis untersucht werden. De facto geht es um die Frage, was mit einer Betriebspensionszusage passiert, wenn die BV für den AN unanwendbar wird, obwohl sein Arbeitsverhältnis nicht beendet wurde.Zuallererst sind ein paar Konstellationen darzustellen, die in der Praxis zu einem derartigen Ausscheiden aus dem Geltungsbereich einer BV führen können. In einem nächsten Schritt werden Lösungsmöglichkeiten diskutiert. Zuletzt werden die Ergebnisse kurz zusammengefasst.
1.
Konstellationen

Denkbar sind unterschiedliche Konstellationen, die zu einem derartigen Ausscheiden aus dem Geltungsbereich der BV führen können, wie zB die Beförderung eines AN zu einem leitenden Angestellten gem § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG, wodurch dieser nicht mehr als AN iSd der Betriebsverfassung anzusehen ist.*

Abgesehen davon kann aber auch der Wegfall bestimmter Einbeziehungsvoraussetzungen oder die Versetzung eines AN, zB in einen anderen Betrieb im In- oder sogar Ausland, zu einem derartigen Ausscheiden führen. Voraussetzung dafür ist, dass in einem Betrieb bzw Unternehmen die betriebliche Altersvorsorge nicht für alle AN einheitlich geregelt ist. Als zulässig wird eine Differenzierung dann erachtet, wenn sie zB an die Honorierung einer besonders qualifizierten oder gefahrengeneigten Tätigkeit anknüpft.* Ein AG kann mit dem BR (bzw Betriebsausschuss) eines Betriebes eine BV über die betriebliche Altersvorsorge (§ 97 Abs 1 Z 18 bis 18b ArbVG) abschließen, die nur für die AN Geltung erlangt, die zB zum Erfolg des gesamten Betriebes einen besonderen 462Beitrag geleistet haben (zB Vertreter). Die Kompetenz zum Abschluss einer derartigen BV kann in einem gegliederten Unternehmen (gem § 40 Abs 4 ArbVG) dem Zentralbetriebsrat bzw auf Konzernebene der Konzernvertretung übertragen werden (gem § 114 Abs 1 bzw Abs 2 ArbVG).*

Im Falle eines vorübergehenden Auslandseinsatzes (zB klassische Entsendung) wird die durch § 36 Abs 1 ArbVG vorausgesetzte Einbindung des AN in die Betriebsorganisation des entsendenden Betriebes idR bejaht werden können, wodurch es zu einer Ausstrahlung der BV kommt, dh sie bleibt für die Dauer des Auslandseinsatzes normativ wirksam.* Wenn der Auslandseinsatz dahingegen als dauerhaft zu qualifizieren ist, kommt es idR zu einem Statutenwechsel, dh österreichisches Recht wird unanwendbar.* In diesem Fall werden die Betriebsvereinbarungen, die im (ehemaligen) Heimatbetrieb gelten, für den AN mangels Erfüllung der allgemeinen Anwendungsvoraussetzungen (insb gem § 36 ArbVG) unanwendbar.*

Wenn die Auslegung der BV keine Ausdehnung des Geltungsbereichs auf den versetzten AN erlaubt, kommt es in all diesen Fällen zu einem Ausscheiden des AN aus dem Geltungsbereich der die betriebliche Altersvorsorge regelnden BV bei aufrechtem Arbeitsverhältnis.*

Es soll nun eine dieser Konstellationen – nämlich die Beförderung – herausgegriffen und anhand eines Falles gelöst werden. Man stelle sich dafür einen AN vor, der in den Geltungsbereich einer BV fällt, die eine Pensionskassenzusage regelt und vorsieht, dass der AG laufende Beiträge in der Höhe von 5 % des monatlichen Bruttobezuges zu leisten hat. Nun wird dieser befördert, ihm werden Personalkompetenzen übertragen und er ist in weiterer Folge als leitender Angestellter mit maßgebendem Einfluss auf die Führung des Betriebes zu betrachten. In der ersten Variante wird die betriebliche Altersvorsorge nicht neuerdings geregelt; in der zweiten Variante wird eine Reduktion der Beitragshöhe auf 3 % vereinbart.

Hierfür sehen weder das ArbVG noch BPG oder AVRAG eine eindeutige Lösung vor. Die Absicht des Gesetzgebers, diese Konsequenzen ungeregelt und somit ungeschützt zu lassen, ist allerdings nicht ersichtlich; ganz im Gegenteil.

2.
Bestehende Regelungen

Betrachtet man die bestehenden Regelungen, erkennt man, dass der Gesetzgeber – im Hinblick auf die Zwecksetzung der Alterssicherung – das Ziel der weitgehenden Aufrechterhaltung einer Betriebspensionszusage verfolgt und nur im Ausnahmefall die Abfindung der bereits erdienten Anwartschaften zulässt.* Dadurch wird dem Entgeltcharakter von Betriebspensionen Rechnung getragen.* Denn im Zusammenhang mit dem Betriebspensionsrecht gilt der Grundsatz, dass „Altzeiten“ nicht verloren gehen sollen.*

  • So wurde die Möglichkeit des einseitigen Eingriffs durch den AG (zB Widerruf) durch das BPG weitgehend eingeschränkt (§ 6, § 6d, §§ 8 f, § 14 BPG).

  • Des Weiteren stehen dem AN (zT eingeschränkte) Verfügungsmöglichkeiten über die Anwartschaft zu; und das sowohl bei arbeitgeberseitigem Widerruf als auch im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 6 Abs 3, § 6d Abs 3, § 14 Abs 1 BPG bzw § 5 Abs 2, § 6c Abs 2, § 7 Abs 3, § 13 Abs 1 BPG).

  • Das ArbVG sieht eine Kündigungsbeschränkung vor, wonach Betriebsvereinbarungen, die Pensionskassenzusagen oder betriebliche Kollektivversicherungen regeln, für AN, die davon bereits erfasst sind (dh Alt-AN), nicht gekündigt werden können (§ 97 Abs 4 ArbVG).

  • Im Zusammenhang mit Umstrukturierungen gelten die Betriebsvereinbarungen idR weiter (§ 31 Abs 4 bis 7 ArbVG) und

  • nur wo das nicht vorgesehen ist, kommt dem AN ein Abfindungsanspruch der bereits erdienten Anwartschaften zu (§ 5 Abs 2 AVRAG).

  • Auf überbetrieblicher Ebene ist eine Transformation der Rechtsgrundlage vorgesehen, wenn der Wechsel der Kollektivvertragsangehörigkeit den Wegfall der Pensionskassenzusage bzw betrieblichen Kollektivversicherung zur Folge hat (§ 3 Abs 1b bzw § 6a Abs 1b BPG). Dann werden die Regelungen des KollV hierüber Inhalt des Arbeitsvertrages.

3.
Analogie

Da die Rechtswirkungen einer BV grundsätzlich in dem Zeitpunkt enden, in dem der BR die Regelungskompetenz verliert,* würde es in dem eingangs skizzierten Fall zu einem Ergebnis kommen, das dem Zweck der Aufrechterhaltung einer Betriebspensionszusage widersprechen und den Grundsatz, dass Altzeiten nicht verloren gehen sollen, verletzen würde. Daher handelt es sich hierbei mE um eine planwidrige Unvollständigkeit, die 463gemessen am Maßstab der geltenden Rechtsordnung ergänzungsbedürftig ist.*

Da die ersten vier Regelungen (Beschränkung des einseitigen Eingriffsrechts, Verfügungsmöglichkeiten bei Widerruf oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Kündigungsbeschränkung einer BV, Weitergeltung von Betriebsvereinbarungen bei Umstrukturierungen) für den Fall, in dem der AN zum leitenden Angestellten befördert wird, mE nicht als ähnlich angesehen werden können, sind sie nicht analogiefähig.* Im Zusammenhang mit dem Betriebspensionsrecht gilt grundsätzlich, dass einseitige Eingriffsmöglichkeiten in eine bestehende Betriebspensionszusage weitgehend eingeschränkt sind, wohingegen einvernehmliche Änderungen im Rahmen der Grundrechte sowie des Gleichbehandlungsgrundsatzes bzw der Sittenklausel des § 879 ABGB wahrgenommen werden können.* Änderungen im Arbeitsverhältnis (zB Beförderung), die Konsequenzen für die betriebliche Altersvorsorge auslösen, sind mE weder der einen noch der anderen Sphäre eindeutig zurechenbar; sie stellen „automatische Änderungen“ dar. Sowohl § 3 Abs 1b Z 1 BPG (bzw § 6a Abs 1b Z 1) als auch § 5 Abs 2 AVRAG federn Konsequenzen von automatischen Änderungen im Arbeitsverhältnis ab, die den Bestand der betrieblichen Altersvorsorge beeinflussen. Daher sind in der Folge diese letzten beiden Regelungen (Transformation der Rechtsgrundlage bei Kollektivvertragswechsel und Abfindungsanspruch bei Betriebsübergang) näher zu beleuchten.

3.1.
Transformation

Bei Wegfall der kollektivvertraglichen Pensionskassenzusage bzw betrieblichen Kollektivversicherung durch Wechsel der Kollektivvertragsangehörigkeit (§ 3 Abs 1b Z 1 bzw § 6a Abs 1b Z 1 BPG) werden die Regelungen des KollV hierüber Inhalt des Arbeitsvertrages des AN. Zu einem derartigen Wegfall kann nicht nur zB der Wechsel des Gewerbes bzw zur Industrie – die betriebliche Altersvorsorge könnte sich in Zukunft ja flächendeckender entwickeln – führen, sondern auch der Wechsel zu einer (anderen) freiwilligen Interessenvertretung; ein illustres Beispiel aus der Praxis ist der Fall der Bank Austria.*

Es stellt sich die Frage, ob von § 3 Abs 1b Z 1 bzw § 6a Abs 1b Z 1 BPG – neben einem ersatzlosen Wegfall – auch die Verschlechterung einer Pensionskassenzusage bzw betrieblichen Kollektivversicherung erfasst ist. Der äußerste mögliche Wortsinn erfasst nicht nur den ersatzlosen Wegfall, sondern auch den Wegfall der Zusage in der ursprünglichen Form, was nicht nur jede „horizontale“ Änderung der Zusage zu(un)gunsten des AN einbeziehen würde, sondern auch jede einzelvertragliche Neuregelung. So könnte auch die Ansicht vertreten werden, dass jedes Ausscheiden aus dem Geltungsbereich eines die betriebliche Kollektivversicherung oder eine Pensionskassenzusage regelnden KollV den Wegfall der Betriebspensionszusage herbeiführt; unabhängig davon, ob die betriebliche Altersvorsorge in weiterer Folge durch BV oder Einzelvertrag geregelt wird. Letzteres kommt im Falle der Beförderung eines AN zum leitenden Angestellten infrage. Diese Auffassung erfährt allerdings eine Einschränkung ob der synonymen Verwendung des Wegfalls mit dem Begriff der Reduktion.* Die Anwendung dieser Schutzbestimmung auf jede einzelvertragliche Neuregelung würde mE der Bedeutung der vom Gesetzgeber verwendeten Begriffe widersprechen. Des Weiteren ist eine derartige Auslegung vor dem Hintergrund des grundsätzlich vom Gesetzgeber im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersvorsorge verfolgten Ziels der Zwecksetzung der Alterssicherung in teleologischer Interpretation mE vor allem im Hinblick auf eine ungewollte Überversorgung durch Kumulierung zu verneinen.* Das gilt nicht nur auf horizontaler Ebene (dh alter und neuer KollV), sondern auch bei einem vertikalen Vergleich (dh KollV – BV – Einzelvertrag). Das Günstigkeitsprinzip vermag mE an dieser Stelle zur Lösung auch nicht beizutragen, da im Falle einer verbessernden Regelung eines Instruments kollektiver Rechtsgestaltung die Inhalt des Arbeitsvertrages gewordene Pensionskassenzusage bzw betriebliche Kollektivversicherung unanwendbar würde. Somit greift auch das Argument nicht, dass im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersvorsorge die Abfindung einer Zusage soweit wie möglich zu vermeiden ist und der äußerste mögliche Wortsinn daher keine Einschränkung durch Systematik, Teleologie etc erfahren soll. ME gelangt § 3 Abs 1b Z 1 bzw § 6a Abs 1b Z 1 BPG daher nur zur Anwendung, wenn ein AN aus dem Geltungsbereich des KollV ausscheidet und dadurch eine Pensionskassenzusage oder betriebliche Kollektivversicherung ersatzlos wegfällt.

Da diese Bestimmungen auf den „Wechsel der Kollektivvertragsangehörigkeit“ abstellen, ist fraglich, ob sie auch anwendbar sind, wenn ein AG die Zugehörigkeit zu einer kollektivvertragsfähigen Interessenvertretung wechselt, die neue kollektivvertragsfähige Interessenvertretung allerdings keinen KollV abgeschlossen hat, dh der AG in einen kollektivvertragsfreien Raum wechselt. Der äußerste mögliche Wortsinn erfasst auch diesen Fall. Abgesehen davon ist auch in den Materialien* zu § 3 Abs 1b BPG die Rede vom „Wegfall des Kol-464lektivvertrages“, der dem grundsätzlichen Ziel der Aufrechterhaltung der betrieblichen Altersvorsorge entgegensteht. Telos dieser Bestimmung ist es, den AN sowohl vor arbeitgeberseitigen als auch automatischen Veränderungen im Arbeitsverhältnis zu schützen, die sonst den Wegfall der Betriebspensionszusage zur Folge hätten. Der Gesetzeswortlaut schränkt hierbei nicht auf den Wechsel bzw den Wegfall der Kollektivvertragsangehörigkeit auf AG-Seite ein, weshalb mE auch der Fall hierunter zu subsumieren ist, dass der AN nicht mehr kollektivvertragsangehörig ist, da er aus dem persönlichen Geltungsbereich des KollV fällt.

In einem letzten Schritt stellt sich die Frage, ob diese Bestimmung im Hinblick auf die betriebliche Ebene als ähnlich anzusehen ist. Laut den Materialien* hatte die Kündigungsbeschränkung des ArbVG (§ 97 Abs 4) hierfür eine Vorbildfunktion und es sollte eine gleichwertige Schutzregelung geschaffen werden. Da hiernach Betriebsvereinbarungen, die Pensionskassenzusagen oder betriebliche Kollektivversicherungen regeln, für Alt-AN (dh davor erfasste AN) nicht gekündigt werden können, müssen der Betriebsinhaber und der BR sich über Änderungen einig werden. Auf kollektivvertraglicher Ebene wäre eine derartige Lösung allerdings nicht zielführend gewesen und wurde daher auf einzelvertraglicher Ebene geschaffen. Das Gleiche gilt mE nun aber auch für den Fall, dass der BR die Regelungskompetenz verliert, wie zB in dem Fall der Beförderung zum leitenden Angestellten.

Der Analogie zugänglich sind allerdings nur Pensionskassenzusagen und betriebliche Kollektivversicherungen, nicht jedoch direkte Leistungszusagen und Lebensversicherungen, da für letztere keine entsprechende Regelung im BPG vorgesehen ist. Daher wird in der 1. Variante des eingangs skizzierten Falls (dh keine neuerliche Regelung der betrieblichen Altersvorsorge) die Regelung der BV über die Pensionskassenzusage in der Höhe von 5 % Inhalt des Arbeitsvertrages des AN, der zum leitenden Angestellten befördert wurde (iSd § 3 Abs 1b Z 1 BPG per analogiam); das gilt allerdings nicht für die 2. Variante (dh Reduktion der Beitragshöhe), da es da ja bloß zu einer Verschlechterung kommt. Während einseitige Eingriffe durch den AG in die Betriebspensionszusage der Erfüllung der strengen Voraussetzungen des BPG (§§ 6, 6d, 8f, 9, 14) bedürfen, können einvernehmliche Änderungen im Rahmen der Sittenklausel des § 879 ABGB wahrgenommen werden. Wird eine Pensionskassenzusage bzw betriebliche Kollektivversicherung sohin Inhalt des Arbeitsvertrages des zum leitenden Angestellten beförderten AN (wie in der 1. Variante des Falles), können AG und AN diese einvernehmlich im oben dargestellten Rahmen ändern. Einseitig kann der AG in die Zusage nur unter Einhaltung der engen Voraussetzungen des BPG eingreifen (insb Vorbehalt und wirtschaftliche Schwierigkeiten).

Zuallerletzt stellt sich die Frage, inwieweit sich dieses Ergebnis auf das Dreiecksverhältnis zwischen AG, Pensionsbegünstigtem und externer Vorsorgeeinrichtung (wie Pensionskasse oder Versicherung) auswirkt. Die gleiche Schwierigkeit stellt sich bereits im Zusammenhang mit der sogenannten Wandlungstheorie.* Danach geht der OGH in stRsp* davon aus, dass sich ein in einer BV normierter Anspruch auf eine betriebliche Pensionsleistung im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen einzelvertraglichen Anspruch wandelt. In der Praxis wird dieses Problem folgendermaßen gelöst: Die die Grundlagenvereinbarung (insb BV) umsetzenden Pensionskassenverträge bzw Versicherungsverträge tragen dem Umstand, dass zum Leistungsantritt die Betriebspension als Einzelvertrag weiterbesteht, idR Rechnung. Nachdem auch im Wege der Transformation der Rechtsgrundlage die Pensionskassenzusage bzw betriebliche Kollektivversicherung gem § 3 Abs 1b bzw § 6a Abs 1b BPG Inhalt des Arbeitsvertrages wird, dürfte diese Lösung in der Praxis nicht am Dreiecksverhältnis scheitern.

3.2.
Abfindungsanspruch

Es verbleibt nun zu klären, was im Falle einer Verschlechterung einer Zusage bzw im Falle einer direkten Leistungszusage oder Lebensversicherung passiert. Deswegen ist in weiterer Folge die Möglichkeit einer Gesetzesanalogie im Hinblick auf § 5 Abs 2 AVRAG zu prüfen. Dieser regelt einen Abfindungsanspruch des AN, wenn der Betriebsübergang den Wegfall der Pensionszusage zur Folge hat. Sowohl der Betriebsübergang als auch das Ausscheiden des AN aus dem Geltungsbereich einer BV stellen mE Änderungen im Arbeitsverhältnis dar, die den Bestand einer Betriebspensionszusage beeinflussen bzw gefährden können.

In der Literatur* wird die Ansicht vertreten, dass hiervon nicht nur der gänzliche Wegfall, sondern auch die bloße Verschlechterung der Pensionszusage erfasst ist. Da diese Bestimmung im Gegensatz zu § 3 Abs 1b BPG bzw § 6a Abs 1b BPG keinen weiteren Anwartschaftserwerb vorsieht, greift mE das Argument einer ungewollten Überversorgung durch Kumulierung nicht.

Diese Bestimmung dient lediglich dem Schutz der AN vor dem Verfall von Entgeltbestandteilen, die sie sich durch Zurverfügungstellung der Arbeitsleistung verdient haben und entspricht auch dem 465Grundsatz, dass Altzeiten nicht verloren gehen sollen. Im Hinblick auf die „Gleichheit des Rechtsgrundes und des Schutzbedürfnisses“ muss sie mE daher auch dann Anwendung finden, wenn der AN aus dem Geltungsbereich einer BV ausscheidet, obwohl sein Arbeitsverhältnis aufrecht bleibt, eine Transformation der Rechtsgrundlage (wie in der 1. Variante des Falles) allerdings nicht möglich ist. Das gilt eben für die 2. Variante des eingangs skizzierten Falles, in dem es zu einer Verschlechterung der Betriebspensionszusage kommt.

Entsteht dem AN gem § 5 Abs 2 AVRAG nun ein Abfindungsanspruch, stehen ihm gem § 5 Abs 4 AVRAG die Verfügungsmöglichkeiten über die erworbene Anwartschaft wie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu (§ 5 Abs 2, § 6c Abs 2, § 7 Abs 3, § 13 Abs 1 BPG). Somit kann er den Abfindungs- bzw Unverfallbarkeitsbetrag zB in das neue Versorgungssystem übertragen.*

4.
Zusammenfassung

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zu einem Ausscheiden aus dem Geltungsbereich einer BV unterschiedliche Konstellationen von Änderungen im Arbeitsverhältnis führen können, wie zB die Beförderung eines AN zu einem leitenden Angestellten mit maßgebendem Einfluss auf die Führung des Betriebes, wodurch dieser nicht mehr als AN iSd Betriebsverfassung anzusehen ist. Abgesehen davon kann aber uU auch die Versetzung eines AN zB in einen anderen Betrieb im In- oder sogar Ausland dieselben Konsequenzen auslösen.

Wenn der betroffene AN aus dem Geltungsbereich der BV ausscheidet und dies zu einem Wegfall der Pensionskassenzusage bzw betrieblichen Kollektivversicherung führt, werden die Regelungen der BV hierüber Inhalt des Arbeitsvertrages des AN gem § 3 Abs 1b Z 1 bzw § 6a Abs 1b Z 1 BPG per analogiam. Das gilt allerdings nicht im Falle einer bloßen Verschlechterung einer Betriebspensionszusage bzw im Zusammenhang mit einer direkten Leistungszusage oder Lebensversicherung. In diesem Fall steht dem betroffenen AN ein Abfindungsanspruch gem § 5 Abs 2 AVRAG per analogiam zu.466