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Kein Heimspiel für Arbeitgeber

FLORIANG.BURGER (INNSBRUCK)

Eine Klage auf gerichtliche Zustimmung zur Kündigung oder Entlassung im Rahmen des besonderen Kündigungs- oder Entlassungsschutzes fällt ebenso wie eine Anfechtungsklage im Rahmen des allgemeinen Kündigungsschutzes unter die besonderen arbeitsvertraglichen Zuständigkeitstatbestände des Kapitels II Abschnitt 5 der EuGVVO.

Der [bekl AN] hat seinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik. [... Er befindet sich in Elternteilzeit.] Mit der zugrunde liegenden Klage begehrte die Kl, ihr die Zustimmung zur beabsichtigten Entlassung des Bekl gem §§ 8f, 7 Abs 3 VKG iVm § 12 MSchG zu erteilen. In der Klagebeantwortung erhob der Bekl die Einrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit.

Das Erstgericht wies die Klage zurück. Individuelle Ansprüche des AN, auch wenn sie aus dem kollektiven Arbeitsrecht resultierten, würden von den besonderen Zuständigkeitsnormen der Art 18 ff EuGVVO erfasst. Dies gelte sowohl für den allgemeinen als auch für den besonderen Kündigungs- bzw Entlassungsschutz eines einzelnen AN.

Das Rekursgericht bestätigte diese E. [...] Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, ob die Klage auf Zustimmung zur Entlassung iSd § 12 MSchG von Art 20 EuGVVO erfasst sei, höchstgerichtliche Rsp fehle. [...]

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen zulässig. Er ist aber nicht berechtigt.

1. Im Anlassfall gelangt unstrittig noch die EuGVVO (VO 44/2001/EG) zur Anwendung. Angemerkt wird, dass der korrespondiere Abschnitt 5 der EuGVVO neu (VO 1215/2012/EU) keine hier relevanten Abweichungen enthält.

Abschnitt 5 der EuGVVO (Art 18 bis 21) trägt die Überschrift „Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge“. Art 18 Abs 1 EuGVVO nimmt eine Präzisierung zu den davon erfassten Streitigkeiten vor. Danach müssen den Gegenstand des Verfahrens ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag bilden. Art 20 Abs 1 EuGVVO betrifft innerhalb dieses Rahmens die Klage eines AG gegen den AN.

2.1 Die Art 18 bis 21 EuGVVO schaffen somit ein abschließendes Zuständigkeitsregime für Streitigkeiten um und aus einem Individualarbeitsvertrag (vgl Mankowski in

Rauscher
, Europäisches Zivilprozessrecht2 Art 18 Brüssel I-VO Rz 2).

Bei den erwähnten Ansprüchen „aus einem (Individual-)Arbeitsvertrag“ handelt es sich um arbeitsvertragliche Ansprüche. Für die Auslegung sind die primärrechtlichen Grundlagen maßgebend.

Dementsprechend handelt es sich bei den arbeitsvertraglichen Ansprüchen nach anerkannter internationaler Literaturmeinung um solche aus einem lebenden Arbeitsvertrag, konkret um Ansprüche auf Erbringung der Arbeitsleistung und auf Lohnzahlung sowie weiters um leistungsstörungsrechtliche Ansprüche vor allem auf Schadenersatz oder um Lohnersatzansprüche zwischen den Vertragsparteien wie zB eine Karenzentschädigung oder eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Arbeitsvertraglich ist zudem der gesamte Kündigungsschutz. Das Gleiche gilt außerdem für Ansprüche aus einem bereits aufgelösten Arbeitsverhältnis, konkret aus Rückgabe-, Liquidations-, sonstigen Rückabwicklungs-, Geheimhaltungs-, Zeugnisausstellungs- oder Auskunftspflichten sowie für Streitigkeiten aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot (Mankowski aaO, Art 18 Rz 5).

In den Anwendungsbereich der besonderen arbeitsrechtlichen Zuständigkeitstatbestände fallen auch Streitigkeiten um individuelle Auswirkungen des Betriebsverfassungsrechts, wie zB der Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder (Mankowski aaO, Art 18 Rz 7a). Das Gleiche gilt für Streitigkeiten über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und dementsprechend auch über arbeitsrechtliche Aufhebungs- oder Abwicklungsverträge. Beendigungsmodus und beendetes Rechtsverhältnis lassen sich auf der zuständigkeitsrechtlichen Ebene nämlich nicht voneinander trennen (Mankowski aaO, Art 18 Rz 9).

2.2 Den Gegenbegriff zum Individualarbeitsvertrag bilden echte kollektivarbeitsrechtliche Streitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen AG- und AN-Vertretungen insb aus dem Betriebsverfassungsrecht (Mankowski aaO, Art 18 Rz 7).

2.3 Das österreichische Schrifttum teilt diese Literaturansätze (vgl Simotta in

Fasching/Konecny
2 Art 18 EuGVVO Rz 31; Mayr in
Czernich/Kodek/Mayr
, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht4 Art 20 Brüssel Ia-VO Rz 23).

2.4 Der OGH hat in der E 9 ObA 144/08d ausgesprochen, dass individuelle Ansprüche, die sich aus dem kollektiven Arbeitsrecht ergeben, von Art 18 bis 21 EuGVVO erfasst werden. Dies gilt auch für die Kündigungsanfechtung nach § 105 ArbVG. Dazu wurde darauf hingewiesen, dass der allgemeine Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung geregelt und in die Mitwirkungsbefugnisse der Belegschaft eingebunden ist. Es handelt sich somit um einen kollektivvertraglich [richtig: „kollektivrechtlich“] geprägten Kündigungsschutz mit dem vorrangigen Ziel der Wahrnehmung der Gesamtinteressen der Arbeitnehmerschaft. Der allgemeine Kündigungsschutz weist aber auch starke individualrechtliche Komponenten auf. Er befindet sich daher an der Schnittstelle zwischen kollektiv- und individualvertraglichen Ansprüchen. Sowohl Kündigungsschutz als auch EuGVVO dienen dem gesteigerten Schutzbedürfnis des einzelnen AN.

2.5 Sowohl nach der Rsp als auch nach der Literatur fällt somit jedenfalls der allgemeine Kündigungsschutz in den Anwendungsbereich der besonderen arbeitsvertragsrechtlichen Zuständigkeitstatbestände der EuGVVO. Eine grundlegende zuständigkeitsrechtliche Unterscheidung zwischen55 allgemeinem und besonderem Kündigungsschutz würde dem Schutzgedanken der unionsrechtlichen Zuständigkeitsbestimmungen nicht gerecht. Die Art des Begehrens, also eine positive Feststellungsklage (Fortbestand des Arbeitsverhältnisses), eine negative Feststellungsklage (Nichtbestand des Arbeitsverhältnisses) oder ein Zustimmungsbegehren kann eine Gerichtsstandsspaltung nicht rechtfertigen. Darüber hinaus ist gesichert, dass Streitigkeiten über die Auflösung des Dienstverhältnisses, etwa auch im Zusammenhang mit einem Feststellungsbegehren, von den Zuständigkeitstatbeständen der Art 18 bis 21 erfasst sind. Aus diesen Gründen ist der Ansicht zuzustimmen, dass auch der Kündigungsschutz etwa für Betriebsratsmitglieder (Mankowski aaO, Art 18 Rz 7a) und generell der besondere Kündigungsschutz von den arbeitsvertraglichen Zuständigkeitsbestimmungen der EuGVVO erfasst sind. Bei dem im Anlassverfahren vorgesehenen Zustimmungsverfahren steht die individualarbeitsrechtliche Komponente sogar im Vordergrund, weil der Streit in jedem Fall zwischen den Parteien des Arbeitsvertrags zu führen ist. Dies gilt für eine begehrte Zustimmung zur Entlassung in besonderem Maße, zumal nach § 12 MSchG – anders als bei einer Zustimmung zur Kündigung nach § 10 Abs 3 MSchG – eine Verständigung des BR von der Klagseinbringung nicht vorgesehen ist.

3. Dass auch eine Klage des AG auf gerichtliche Zustimmung zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses von Art 20 EuGVVO erfasst ist, zeigt letztlich klar die – allerdings gescheiterte – niederländische Initiative zur Änderung der EuGVVO. Der Vorschlag zielte darauf ab, dem AG für eine Klage auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch die Gerichtsstände des Art 19 Nr 2 EuGVVO zur Verfügung zu stellen. Dies sei für Fälle von Bedeutung, in denen nach dem materiellen Recht einiger Mitgliedstaaten ein Auflösungsantrag an das Gericht nötig sei, wenn der AG ein Arbeitsverhältnis beenden wolle. Eine Pflicht des AG, einen solchen Antrag im Wohnsitzstaat des AN zu stellen, könne zu einer Rechtsverweigerung führen, wenn das Gericht im Wohnsitzstaat mit einem solchen Antrag nichts anzufangen wisse. Die Gerichte am gewöhnlichen Arbeitsort hätten einen besonders engen Bezug und generell die besten Möglichkeiten, Informationen einzuholen; außerdem bestehe die Chance auf einen Gleichlauf von forum und ius. Zumindest wären andernfalls schwierige Fragen des IPR [Internationalen Privatrechts] zu gewärtigen.

Diese niederländische Initiative war jedoch nicht erfolgreich. Weder Rat noch Kommission noch Europäisches Parlament noch Wirtschafts- und Sozialausschuss hatten aber Zweifel daran, dass die von der niederländischen Delegation vorgeschlagene Erweiterung in den Anwendungsbereich der arbeitsvertraglichen Zuständigkeitsbestimmungen der EuGVVO fällt (vgl Mankowski aaO, Art 20 Rz 2a und 2b).

4. Das Argument der Kl im Revisionsrekurs, dass nach Art 10 der Mutterschutz-RL 92/85/EWG ein Mitgliedstaat nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften für die ausnahmsweise Zulässigkeit der Kündigung einer geschützten AN auch die Zustimmung einer Behörde vorsehen könnte, für eine verwaltungsrechtliche Angelegenheit die EuGVVO aber nicht anwendbar wäre und die internationale Zuständigkeit daher von der innerstaatlichen Gestaltung des Verfahrensrechts abhängen würde, weshalb die Klage, mit der nach österreichischem Recht die gerichtliche (hoheitliche) Zustimmung zur Kündigung/Entlassung begehrt werden müsse, nicht mit einer Klage iSd Art 20 Abs 1 EuGVVO verwechselt werden dürfe, erweist sich als nicht tragfähig.

Der Anwendungsbereich der EuGVVO knüpft an die gerichtliche Zuständigkeit für bestimmte Rechtssachen (Art 1) an. Sie setzt somit eine Rechtsdurchsetzung im Rahmen der Gerichtsbarkeit voraus. „Klage“ nach Art 20 Abs 1 EuGVVO meint daher alle einschlägigen Formen der Rechtsdurchsetzung des jeweiligen nationalen Rechts (Mankowski aaO, Art 20 Rz 1).

5.1 Für den Anlassfall gelangt der OGH somit zum Ergebnis, dass eine Klage auf gerichtliche Zustimmung zur Kündigung oder Entlassung im Rahmen des besonderen Kündigungs- oder Entlassungsschutzes, so wie eine Anfechtungsklage im Rahmen des allgemeinen Kündigungsschutzes, unter die besonderen arbeitsvertraglichen Zuständigkeitstatbestände der Art 18 bis 21 EuGVVO fällt. Der klagenden AG steht demnach gem Art 20 Abs 1 EuGVVO nur die internationale Zuständigkeit im Wohnsitzstaat des bekl AN zur Verfügung.

5.2 Unrichtig ist der Hinweis des Rekursgerichts, wonach das Erstgericht die Klage „a limine“ zurückgewiesen habe. In diesem Fall würde sich die Frage stellen, ob die arbeitsvertragliche Zuständigkeitsnorm der EuGVVO für eine Klage gegen den AN eine ausschließliche Zuständigkeit begründet (vgl Mankowski aaO, Art 18 Rz 1 und 2a), oder aber ob eine Zuständigkeitsbegründung auch durch rügelose Verfahrenseinlassung iSd Art 24 EuGVVO in Betracht kommt (vgl zur gleichgelagerten Frage beim Verbrauchergerichtsstand die SA [Schlussanträge] der GA [Generalanwältin] zu C-327/10 und Brenn, Europäischer Zivilprozess, Konsequenzen 65 und 75). Im Anlassfall hat das Erstgericht allerdings die Klage dem Bekl zugestellt, der in seinem Einlassungsschriftsatz (ON 3) die Einrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit erhoben hat.

6. Die Entscheidungen der Vorinstanzen stehen mit den dargestellten Grundsätzen im Einklang. Dem Revisionsrekurs der Kl war daher der Erfolg zu versagen.

ANMERKUNG

In Fällen mit einfachstem Sachverhalt, die frei sind von jedem Verwirrspiel der Parteien, in denen die Rechtsfrage bereits von komplexen Tatsachen entkleidet vorliegt, kann sich die eigentliche juristische Betätigung, die Auslegung und ihre Methodik, mit größtem Vergnügen entfalten. So auch im vorliegenden Beschluss: Der in Elternteilzeit befindende AN genießt den besonderen Entlassungsschutz des § 12 MSchG iVm § 7 Abs 3 VKG. Seine AG56 bedarf daher für die beabsichtigte Entlassung der Zustimmung des Gerichts. Doch zur Prüfung des Entlassungsgrundes kommt es gar nicht, denn der AN mit ausländischem Wohnsitz rügt die fehlende internationale Zuständigkeit des österreichischen Gerichts.

Mit der internationalen Zuständigkeit werden Rechtssachen mit Auslandsbezug den Gerichten der berührten Staaten zugeteilt. Bevor die Frage aufgeworfen wird, welches österreichische Gericht denn örtlich und sachlich für eine Klage zuständig ist, ist sicherzustellen, dass überhaupt die österreichische Justiz international zuständig ist. Dieser Punkt ist von der Frage zu unterscheiden, nach wessen Rechtsordnung inhaltlich das Klagebegehren zu beurteilen ist. Wünschenswert ist zwar ein Gleichlauf von forum und ius, doch kann beides durchaus auseinanderfallen, sodass ein formal zuständiges österreichisches Gericht materiell nach ausländischem Recht zu urteilen hat oder umgekehrt.

Im Verhältnis zur Tschechischen Republik, dem Wohnsitzstaat des AN, werden Zivil- und Handelssachen nach der EuGVVO verteilt. Weil die Zustimmungsklage vor dem 10.1.2015 erhoben wurde, ist im gegenständlichen Verfahren nicht die neue EuGVVO (EU) 1215/2012 (auch „Brüssel-Ia-VO“), sondern noch die Vorgänger-VO (EG) 44/2001 („Brüssel-I-VO“) anzuwenden (Art 66 Abs 2 Brüssel-Ia-VO). Und nach Art 20 Brüssel-I-VO, der nach Art 18 Abs 1 leg cit dann anzuwenden ist, wenn „ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag“ den Gegenstand des Verfahrens bilden, kann die Klage der AG nur vor den Gerichten des Wohnsitzstaates des AN erhoben werden, hier also nur vor einem tschechischen Gericht. Ein österreichisches Gericht wäre diesfalls nur dann international zuständig, wenn die Klage der AG eine Widerklage wäre oder nach der Entstehung der Streitigkeit eine entsprechende Vereinbarung mit dem AN getroffen worden wäre oder – und darauf spielt Pkt 5.2 des Beschlusses mit Hinweis auf Art 24 Brüssel-I-VO an – der Bekl sich auf das Verfahren einließe.

Im vorliegenden Beschluss hat der OGH sich somit ausschließlich der Rechtsfrage zuzuwenden, ob denn das gerichtliche Zustimmungsverfahren nach § 12 MSchG einen „Anspruch aus einem individuellen Arbeitsvertrag“ zum Gegenstand hat – eine einfache Rechtsfrage, der sich der OGH mit liebevoller Akribie und vorbildlichem Entscheidungsaufbau widmet. Und tatsächlich spricht nicht nur einiges für eine Bejahung dieser Frage, sondern alles. Natürlich ist der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz ein arbeitsvertraglicher Anspruch, zumal der Entlassungsschutz nach § 12 MSchG keinerlei Einbindung eines kollektivrechtlichen Elements erfordert: Parteien des Zustimmungsverfahrens sind die Arbeitsvertragsparteien selbst, sodass der Bekl derjenige schutzbedürftige AN ist, den die besonderen Zuständigkeitsregelungen der Art 18 ff Brüssel-I-VO gerade im Auge haben. Auch ist eine Mitteilung über die Klagseinbringung an den BR – anders als nach § 10 Abs 3 Satz 2 MSchG bei einer beabsichtigten Kündigung – nicht vorgesehen. Doch selbst kollektivrechtliche Elemente wären hier nicht hinderlich: Art 18 Abs 1 Brüssel-I-VO meint mit „einem individuellen Arbeitsvertrag“ nicht die eigentliche Quelle des Anspruchs, sondern die Ursache, sodass auch Streitigkeiten über Ansprüche erfasst werden, die zwar gesetzlich oder kollektivvertraglich begründet sind, aber erst durch den „individuellen Arbeitsvertrag“ aktiviert werden (Mankowski in

Rauscher
[Hrsg], EuZPR/EuIPR [2011] Art 18 Brüssel-I-VO Rz 7b: „gleichsam in den Individualarbeitsvertrag ergänzend hineinzulesen“), so wie auch der Lichtschalter nicht die Quelle jener treibenden Kraft ist, die den Glühfaden erglimmen lässt, sondern nur den Weg dorthin freimacht. Dieser individuelle Anspruch kann durchaus dem Betriebsverfassungsrecht entspringen (Garber in
Burgstaller/Neumayr/Geroldinger/Schmaranzer
[Hrsg], Internationales Zivilverfahrensrecht [LoseBl 2010] Art 18 EuGVO Rz 42; Simons in
Simons/Hausmann
[Hrsg], Brüssel I-Verordnung [2012] Art 18 Rz 13). Nicht erfasst sind lediglich Streitigkeiten zwischen den Parteien kollektiver Vereinbarungen (Pacic, Anwendungsbereich der Art 18 ff EuGVVO, in
Kodek/Rebhahn
[Hrsg], Zuständigkeit bei grenzüberschreitenden Arbeitsrechtsfragen [2007] 79 [94]). Bereits für das Kündigungsanfechtungsverfahren nach § 105 ArbVG hat der OGH in 9 ObA 144/08d (DRdA 2011/20, 252 [zust A. Burgstaller/K. Binder mwN]; zust Mankowski, Zur Abgrenzung des Individual- vom Kollektivarbeitsrecht im europäischen internationalen Zivilverfahrensrecht, IPRax 2011, 93; P. Mayr in
Czernich/Kodek/Mayr
, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht4 [2015] Art 20 Brüssel-Ia-VO Rz 23; zweifelnd Graf-Schimek, Arbeitsgerichtliches Verfahren I – Zuständigkeiten, ÖJZ 2010/29, 245 FN 7) die Anwendung der Art 18 ff Brüssel-I-VO zutreffend erkannt, weil diese ebenso wie die Kündigungsanfechtung den Schutz des einzelnen AN bezwecken und ihm die Geltendmachung seiner Ansprüche – und auch die Abwehr von Begehren des AG – erleichtern (vgl ErwGr 13 Brüssel-I-VO). Wenn aber selbst an dieser Schnittstelle zwischen kollektiv- und individualrechtlichen Ansprüchen (der OGH wiederholt hier mit dem Sprachbild der „Schnittstelle zwischen kollektiv- und individualvertraglichen Ansprüchen“ sein Versehen in OGH 2.6.2009, 9 ObA 144/08d, denn die Kündigungsanfechtung nach § 105 ArbVG hängt freilich von keinem KollV ab) zugunsten der besonderen Zuständigkeitsregeln der Art 18 ff Brüssel-I-VO entschieden wird – zumindest wenn der AN selbst und nicht sein BR anficht –, muss dies umso eher für das Zustimmungsverfahren nach § 12 MSchG gelten, das mit dem BR, mit sonst einem Belegschaftsorgan oder Sozialpartner, ja mit dem kollektiven Arbeitsrecht insgesamt gar nichts zu tun hat. Dass nach überwiegender Lehre (Adamovic, Handbuch zum ASG-Verfahren [2010] 249; Eypeltauer/Harrer, Der besondere Kündigungsund Entlassungsschutz als Arbeitsrechtssache im Sinne des § 50 Abs 2 ASGG?; Kuderna, ASGG2 [1996] 317; Neumayr in
Neumayr/Reissner
[Hrsg], Zeller Kommentar zum Arbeitsrecht2 [2011] § 50 ASGG Rz 26; Thomasberger in
Burger-Ehrnhofer/Schrittwieser/Thomasberger
[Hrsg],57Mutterschutzgesetz und Väter-Karenzgesetz2 [2013] 285 f; aA hingegen Fink, Arbeits- und sozialgerichtliche Miszellen, ÖJZ 1988, 97 [102]; Schrank, Die wichtigsten Neuerungen im Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (I), RdW 1985, 111; Wresounig, ASGG [1986] 117) das Verfahren nach § 12 MSchG trotzdem als „betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit“ iSd § 50 Abs 2 ASGG angesehen wird und nicht als Streitigkeit nach § 50 Abs 1 Z 1 ASGG, hat mit der ehemaligen Zuständigkeit der Einigungsämter nur historische Gründe (vgl OGH8 ObA 2020/96h, der den Schutz nach § 3 AVRAG nicht dazuzählt) und ändert nichts an seinem individualrechtlichen Charakter. Und wie der OGH zutreffend betont, spielt auch der Umstand keine Rolle, dass statt einer Feststellung oder Anfechtung eine Zustimmung begehrt wird.

Zurecht wird in Pkt 4 das Argument der Kl beiseitegeschoben, die Zustimmungsklage könne deshalb keine Klage iSd Art 20 Brüssel-I-VO sein, weil die nationale Rechtsordnung auch eine vorherige Zustimmung nicht eines Gerichtes, sondern einer Verwaltungsbehörde erfordern könnte, auf deren Verfahren dann aber nicht die Brüssel-I-VO anwendbar wäre. Sicherlich haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, innerstaatlich das Zustimmungsverfahren auch als rein verwaltungsrechtliche Angelegenheit auszugestalten. Aber um eine einheitliche Anwendung der Brüssel-I-VO in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen, ist gerade deshalb der Begriff der „Zivil- und Handelssachen“ autonom auszulegen (Simotta in

Fasching/Konecny
[Hrsg], Zivilprozessgesetze2 [2008] Art 1 EuGVVO Rz 33). Dementsprechend erfasst auch der autonom auszulegende Gerichtsbegriff alle mit Aufgaben der Rsp befassten staatlichen Spruchkörper (Mankowski in
Rauscher
, Art 1 Brüssel-IVO Rz 2a) und somit auch Verwaltungsbehörden, wenn sie bei einer funktionalen Betrachtungsweise gerichtliche Aufgaben wahrnehmen (Hausmann in
Simons/Hausmann
, Art 1 Rz 16). Daher ist nicht Art 20 Brüssel-I-VO einschränkend zu lesen und das unzweifelhaft gerichtliche Zustimmungsverfahren des § 12 MSchG (Thomasberger in
Burger-Ehrnhofer/Schrittwieser/Thomasberger
, Mutterschutzgesetz und Väter-Karenzgesetz2 285) davon auszunehmen, sondern es wäre im Gegenteil vielmehr zu überlegen, ob nicht gar im Zustimmungsverfahren gem § 8 Abs 2 BEinstG vor dem Behindertenausschuss ebenso Art 20 ff Brüssel-Ia-VO anzuwenden sind.

Der vorliegende Beschluss ist so eindeutig, dass ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH noch nicht einmal angedacht wurde. Freilich trägt das Ergebnis den bitteren Beigeschmack, dass sich materielles Recht nach der Rom-I-VO und internationale Zuständigkeit nach der Brüssel-I-VO auf zwei Staaten verteilen – eine politisch gewollte Entscheidung, die exklusiv (argum „nur“) dem Grundsatz actor sequitur forum rei folgt (vgl etwa Geimer in

Geimer/Schütze
[Hrsg], Europäisches Zivilverfahrensrecht3 [2010] Art 20 EuGVVO Rz 2; ErwGr 11 Brüssel-I-VO), die man mögen kann oder nicht (krit etwa Junker, Internationale Zuständigkeit für Arbeitssachen nach der Brüssel-I-Verordnung, in FS Schlosser [2005] 299 [316 f] unter Hinweis auf einen möglichen Wohnsitzwechsel des AN mit seiner Pensionierung „in südliche Gefilde“; ders, Internationale Zuständigkeit und anwendbares Recht in Arbeitssachen, NZA 2005, 199 [202]; vgl auch Bosse, Probleme des europäischen Internationalen Arbeitsprozessrechts [2007] 270 ff), die aber dank Grenzgänger (Däubler, Die internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte, NZA 2003, 1297 [1301]), gesteigerter Mobilität der AN und flexibler Arbeitsverhältnisse sowie Telearbeit an Bedeutung gewinnen wird. Bewusst laufen die Gerichtsstände für Klagen des AN und für Klagen gegen den AN auseinander (Mankowski in
Rauscher
, Art 20 Brüssel-I-VO Rz 2). So hegte auch die niederländische Initiative 14363/2002 (ABl C 2002/311, 16), die der OGH in Pkt 3 erwähnt, die Befürchtung, dass belgische oder deutsche Gerichte „Schwierigkeiten bei der Anwendung des niederländischen Rechts haben könnten“, wenn ein niederländischer AG seinen niederländischen AN mit Wohnsitz in Belgien oder Deutschland im Ausland klagen muss. Doch dieser Initiative, die für den AG einen alternativen Gerichtsstand gefordert hatte, war der Erfolg versagt (vgl die abl Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, ABl C 2004/32, 88) und ihre Bedenken wurden in der Revision der Brüssel-I-VO auch nicht weiter verfolgt. Art 22 Brüssel-Ia-VO blieb daher mit Art 20 Brüssel-I-VO wortidentisch und enthält, wie der OGH selbst unter Pkt 1 anmerkt, keine hier relevanten Abweichungen (vgl etwa Scholz, Alles neu im Europäischen Zivilprozessrecht?ecolex 2015, 4). Darum lässt sich der vorliegende Beschluss auch als erste Rsp des OGH zur neuen Brüssel-Ia-VO lesen.

Völlig zurecht unterwarf der OGH die Zustimmungsklage dem Art 20 Brüssel-I-VO, weshalb das Verfahren nach § 12 MSchG im Wohnsitzstaat des bekl AN zu führen ist, in diesem Fall also in der Tschechischen Republik und nicht in Österreich. Eine positive Würdigung verdient hier auch die Schnelligkeit der Gerichtsbarkeit: Rekurs- und Revisionsrekursverfahren benötigten zusammen keine fünf Monate!58