Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg)
Der SV-Komm

Gesamtwerk inkl 133. ErgLfg in 4 Leinenmappen Manz Verlag, Wien 2015, XL, 3.448 Seiten, € 398,–

FRANZMARHOLD (WIEN)

Dem Anspruch lebensnahe, praktische und vor allem aktuelle Antworten auf Fragen des Sozialversicherungsrechts zu liefern, wird das umfassende Werk nunmehr in (nahezu) allen Belangen gerecht. Gleich einem Puzzle rechtswissenschaftlicher Aufarbeitungskunst setzten die AutorInnen die in der Vorfassung fehlenden Stücke zu einer umfassenden Sozialrechtskommentierung zusammen. So vermochten die Professoren Rudolf Mosler und Walter J. Pfeil sowie der Verfassungsrichter Rudolf Müller als Herausgeber ihr Werk bereits in vier Bänden zu vertiefen, wobei das Augenmerk dieser Rezension auf den besonderen Ergänzungen (inkl 133. Lieferung) liegen soll. Seit der Ersterscheinung im Jahr 2013 haben die Herausgeber bewiesen, dass sie den Anwender mit einem Arbeitsbehelf versorgen, der stets am neuesten Stand ist. Das der Erstfassung des Kommentars geltende Lob (DRdA 2014, 625) bekräftigt der Rezensent und Anwender in der Etablierung als ein in der Praxis viel genutztes Exemplar. Die leichte Handhabe wird durch übersichtliche Gestaltung und Angabe von Parallelbestimmungen in den Sondergesetzen erleichtert.

Dabei gelingt Mosler in der systematischen Vorstellung des Herzstückes, der Versicherungstatbestände §§ 4-9 ASVG, der Spagat zwischen umfassender Ausführung und betonter Trennung der verschiedenen Vollund Pflichtversicherungsverhältnisse. Er bedient sich dabei einer schnörkellosen Darstellung der Grundsystematik – Usancen der praktischen Vertragsgestaltung könnten freilich verstärkt einfließen. Bei der Einführung der „Fallgruppen mit besonderen Abgrenzungsproblemen“ hätte man etwa auf den wachsenden Sektor der IT-Branche oder andere Trends eingehen können, wo sich derartige Probleme in gehäufter Art ergeben.

Die Aktualisierungen befinden sich auf dem Stand des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes – SVAG. Viele der neuen Lieferungen zeichnen sich bloß durch Änderungen des Rechtsschutzes in Zusammenhang mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder geringfügige Ergänzung wie etwa § 80c ASVG (Bundesbeitrag zur Finanzierung von Kieferregulierungen) aus.

Gänzlich neu hinzugefügt wurde die lang erwartete Kommentierung der PV, §§ 221-252 und §§ 261- 263 ASVG. Hier ist Wolfgang Panhölzl zur umfassenden Darstellung zu gratulieren. Der Kraftakt der durchdachten Ausführung ist nicht zu unterschätzen. Die knackige Darstellung sollte selbst Laien die verschiedenen Pensionssysteme und -arten verständlich machen. Durch Übersichtstabellen wird dem (praktischen) Anwender die Arbeit erleichtert. Selbst für unionsrechtliche Gesichtspunkte und Überschneidungen ließ der Bearbeiter ausreichend Platz. Die erläuternde Abbildung ist dem Autor gelungen.

Neu hinzu kam die Bearbeitung der Verfahren bei Streitigkeiten, etwa vor der paritätischen Schiedskommission sowie Landes- und Bundesschiedskommission (§§ 344-347b), von Stefan Frank. Die übersichtliche Abgrenzung der Verfahren und historische Aufarbeitung liest sich gut. Die Beziehung der Krankenversicherungsträger des Hauptverbandes zu den ApothekerInnen stellt Benjamin Kneihs zwar in geordneter Weise dar, streift mM die unionsrechtliche Brisanz des Themas aber zu wenig.

Die Kommentierung des Organisationsrechts des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (§§ 441-441h ASVG) gestaltete Professor Georg Lienbacher sowie dessen AssistentInnen Andreas Lopatka und Claudia Siuda. Dabei stellen sie die zuletzt durch die 63. ASVG-Novelle veränderte, teils verworrene Struktur des Hauptverbandes dar.

Die Aufgabe, welche die Herausgeber mit dem umfassenden Kommentartitel „Der SV-Komm“ an sich stellten, wird aber erst dann vollendet sein, wenn die weiteren Sozialversicherungsgesetze Eingang finden. Zum Teil ist dies bereits durch die Kommentierung der wichtigsten GSVG-Bestimmungen (Thomas Neumann) geschehen. Zu schätzen ist die leicht verständliche Sprache, die selbst bei komplexen Tatbeständen über schwierige Passagen hinweghilft. Auch wenn die Macht des geschriebenen Wortes nicht überschätzt werden kann, würden praktische AnwenderInnen aus graphischen Hilfsdarstellungen, Prüfschemata oder tabellarische Übersichten großen Nutzen ziehen – dies alleine wegen der unübersichtlichen und zersplitterten Materie. Wünschenswert – neben der bereits vorhandenen Information, welche Lieferung durch die aktuelle ersetzt wird – wäre zudem eine stichwortartige Kennzeichnung der Neuerungen (beispielsweise Betragsanpassung, Instanzenzug, Organisation udgl) am Deckblatt sowie deren Signifikanz. Dem Anspruch der Wissenschaft und Praxis ein umfassendes Werkzeug zur Verfügung zu stellen, wird der vorliegende Kommentar gerecht.156